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Kundmachung vom 25. Juni 1996 der Beschlüsse Nr. 9/1996 und 17/1996 bis 21/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1996-04-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. März 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 9/1996 und 17/1996 bis 21/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 9/1996 und 17/1996 bis 21/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 15/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. März 1996 geändert.

Die Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 86/662/EWG zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Kapitel VI des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 10 (Richtlinie 86/662/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0027: Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABL. Nr. L 168 vom 18.7.1995, S. 14)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

1) In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 16 (Richtlinie 78/663/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0031: Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 (ABL. Nr. L 178 vom 28.7.1995, S. 1)."

2) In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 46 (Richtlinie 89/107/EWG der Kommission) die folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/31/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Kapitel XVI des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 6 (Fünfte Richtlinie 93/73/EWG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Sechsten Richtlinie 95/32/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17c (Entscheidung 93/704/EG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/50/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56a (Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/21/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 85 (Entschliessung 95/C 169/03 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung des Rates 95/C 264/01 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 14/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 4. März 1996 geändert.

Die Richtlinie 95/31/EG der Kommission vom 5. Juli 1995 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 38/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1994[^3] geändert.

Die Sechste Richtlinie 95/32/EG der Kommission vom 7. Juli 1995 über Analysemethoden zur Kontrolle der Zusammensetzung kosmetischer Mittel[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 74/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1995 geändert.

Die Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Strasse[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 8/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Februar 1996 geändert.

Die Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle)[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 8/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Februar 1996 geändert.

Die Entschliessung des Rates 95/C 264/01 vom 28. September 1995 zum Einsatz der Telematik im Strassenverkehr[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 26. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 168 vom 18.7.1995, S. 14.

[^2]: ABl. Nr. L 178 vom 28.7.1995, S. 1.

[^3]: ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1994, S. 11.

[^4]: ABl. Nr. L 178 vom 28.7.1995, S. 20.

[^5]: ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, S. 35.

[^6]: ABl. Nr. L 187 vom 7.7.1995, S. 1.

[^7]: ABl. Nr. C 264 vom 11.10.1995, S. 1.