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Kundmachung vom 25. Juni 1996 der Beschlüsse Nr. 14/1996 bis 16/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1996-04-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. März 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 14/1996 bis 16/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 14/1996 bis 16/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 13/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 24. Februar 1995[^1] geändert.

Die Richtlinie 95/42/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 93/102/EG zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Kapitel XII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0042: Richtlinie 95/42/EG der Kommission vom 19. Juli 1995 (ABL. Nr. L 182 vom 2.8.1995, S. 20)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/42/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Kapitel XV des Anhangs II des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt: "- 395 L 0035: Richtlinie 95/35/EG der Kommission vom 14. Juli 1995 (ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1995, S. 6), - 395 L 0036: Richtlinie 95/36/EG der Kommission vom 14. Juli 1995 (ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1995, S. 8)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 95/35/EG und 95/36/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XV des Abkommens wird unter Nummer 1b (Richtlinie 90/684/EWG des Rates) folgende Anpassung hinzugefügt: "(t) Art. 13 erhält folgende Fassung: Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten so lange, bis die Art. 1 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates über Beihilfen für den Schiffbau in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft treten, jedoch nicht länger als bis 1. Oktober 1996."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1996.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 4. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/95 vom 22. Juni 1995 geändert.

Die Richtlinie 95/35/EG der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 95/36/EG der Kommission vom 14. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 4. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XV des Abkommens wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/95 vom 5. April 1995[^5] geändert.

Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995[^6] über Beihilfen für den Schiffbau angenommen, das die Verpflichtungen der Union gemäss dem OECD-Übereinkommen, mit dem normale Wettbewerbsbedingungen für die gewerbliche Schiffbau- und -reparaturindustrie gewährleistet werden, enthält.

Sofern das OECD-Übereinkommen, mit dem normale Wettbewerbsbedingungen für die gewerbliche Schiffbau- und -reparaturindustrie gewährleistet werden, nicht am 1. Januar 1996 in Kraft tritt, bleiben gemäss Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates die einschlägigen Artikel der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990[^7] über Beihilfen für den Schiffbau, zuletzt geändert durch Richtlinie 94/73/EG des Rates vom 19. Dezember 1994[^8] bis zum Inkrafttreten jenes Übereinkommens, jedoch nicht länger als bis 1. Oktober 1996, in Kraft.

Um homogene Regeln innerhalb des EWR beizubehalten, sollten die einschlägigen Artikel der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau, die in das Abkommen aufgenommen wurden, innerhalb des EWR so lange in Kraft bleiben, wie die Richtlinie innerhalb der Europäischen Union in Kraft bleibt.

In Anhang XV des Abkommens wird daher Nummer 1b geändert -

beschliesst:

Brüssel, den 4. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 83 vom 13.4.1995, S. 45.

[^2]: ABl. Nr. L 182 vom 2.8.1995, S. 20.

[^3]: ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1995, S. 6.

[^4]: ABl. Nr. L 172 vom 22.7.1995, S. 8.

[^5]: ABl. Nr. L 158 vom 8.7.1995, S. 43.

[^6]: ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995, S. 1.

[^7]: ABl. Nr. L 380 vom 31.12.1990, S. 27.

[^8]: ABl. Nr. L 351 vom 31.12.1994, S. 10.