Kundmachung vom 25. Juni 1996 der Beschlüsse Nr. 10/1996, 12/1996 und 13/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-07-17
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. März 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 10/1996, 12/1996 und 13/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 10/1996, 12/1996 und 13/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens[^1] geändert.

Die Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/535/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Probenahme- und Analysemethoden von Düngemitteln (Analysemethoden für Spurennährstoffe mit einer Konzentration von mehr als 10 %[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Kapitel XIV des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 2 (Richtlinie 77/535/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0008: Richtlinie 95/8/EG der Kommission vom 10. April 1995 (ABL. Nr. L 86 vom 20.4.1995, S. 41)."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/8/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Nach Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) des Anhangs XIV des Abkommens wird folgende Nummer eingefügt: Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird in Nummer 19 (Richtlinie 88/609/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: ", abgeändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/66/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 1. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens[^3] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 870/95 der Kommission vom 20. April 1995 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschiffahrtsunternehmen (Konsortien) aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 1. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1995[^5] geändert.

Die Richtlinie 94/66/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 88/609/EWG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Grossfeuerungsanlagen in die Luft[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 1. März 1996

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

[^2]: ABl. Nr. L 86 vom 20.4.1995, S. 41.

[^3]: ABl. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

[^4]: ABl. Nr. L 89 vom 21.4.1995, S. 7.

[^5]: ABl. Nr. L 57 vom 7.3.1996, S. 41.

[^6]: ABl. Nr. L 357 vom 24.12.1994, S. 83.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.