Gesetz vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1996-08-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz soll auf der gesamten Landesfläche:

Art. 2

Grundsatz

Natur- und Landschaftsschutz sind verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft. Als wesentliche Teile der natürlichen Lebensgrundlage sind Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass nachhaltig gesichert sind.

Art. 3

Pflichten für Land und Gemeinden

Land und Gemeinden fördern Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes und schaffen Anreize für naturgemässe Nutzungen. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten auf die Ziele und Aufgaben dieses Gesetzes ab, insbesondere bei der Ausarbeitung von raumplanerischen Instrumenten, bei der Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, bei der Errichtung von Bauten und Anlagen und bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen oder Bewirtschaftungsbeiträgen im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes.

Art. 4

Pflichten für den einzelnen

1) Jeder einzelne ist verpflichtet, zu Natur, Landschaft und Umwelt Sorge zu tragen.

2) Jeder einzelne hat durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass die natürlichen Hilfsquellen und die Lebensgrundlagen für die freilebende Pflanzen- und Tierwelt soweit wie möglich erhalten und gegebenenfalls wieder hergestellt werden.

II. Schutzobjekte

Art. 5

Schützenswerte Objekte

Zu schützen und zu fördern sind:

Art. 6

Besonders schützenswerte Lebensräume

1) Besonders schützenswerte Lebensräume sind:

2) Von der ungeschmälerten Erhaltung der in Abs. 1 genannten Objekte darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein übergeordnetes Interesse dies erfordert und keine anderen Lösungen möglich sind. In diesen Fällen sind Ausgleichsmassnahmen oder gleichwertige Ersatzmassnahmen zu treffen.

III. Schutzmassnahmen

A. Grundlagen

Art. 7

Vernetzung ökologisch bedeutsamer Lebensräume

1) Land und Gemeinden streben an, dass sich ökologisch bedeutsame Lebensräume mit entsprechenden Verbindungselementen wie ein Netz über die gesamte Landesfläche verteilen.

2) Wo Bedarf besteht, schaffen sie die Voraussetzungen, dass entsprechende neue Lebensräume entstehen können.

3) Land und Gemeinden tragen Sorge, dass ökologisch bedeutsame Lebensräume nicht durch künstliche Barrieren voneinander isoliert werden.

Art. 8

Ökologische Ausgleichsflächen und Siedlungsgrünflächen

1) In intensiv genutzten Gebieten innerhalb der Bauzonen sowie in den landwirtschaftlichen Gunstlagen sorgen Land und Gemeinden in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich für einen angemessenen ökologischen Ausgleich und für auf Dauer festgelegte Siedlungsgrünflächen.

2) Ökologische Ausgleichsflächen sind Schutzgebiete, Pufferzonen, extensiv genutzte Flächen mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen, gegliederte und abgestufte Waldränder, Hochstammobstgärten, Naturgärten und begrünte Dächer sowie andere naturnahe und standortgemässe Vegetation.

3) Als Siedlungsgrünflächen gelten naturnahe Freiräume, die der Trennung und Gliederung von Baugebieten sowie der Naherholung dienen.

Art. 9

Inventar der Naturvorrangflächen

1) Die Regierung erstellt ein Inventar der geschützten und schützenswerten Landschaftsteile. Dieses bildet die wissenschaftliche Grundlage für die künftige Ausweisung schützenswerter Gebiete und Objekte.

2) Das Inventar enthält eine genaue Umschreibung der schützenswerten Gebiete und Objekte innerhalb und ausserhalb von Schutzgebieten nach landesweiter und lokaler Bedeutung, die Gründe der Schutzwürdigkeit, die möglichen Bedrohungen und die erforderlichen Schutzmassnahmen. Es ist periodisch auf allfällige Änderungen und Ergänzungen zu überprüfen.

3) Die Regierung hat die betroffenen Gemeinden und Liegenschaftseigentümer sowie im Grundbuch eingetragene Nutzungsberechtigte von der Aufnahme von Landschaftsteilen in das Inventar unverzüglich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Sinne der Art. 12, 13, 14, 15, 16, 43, 50, 51 und 52 zu verständigen.

Art. 10

Natur- und Landschaftsschutzkonzept

1) Die Regierung erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Natur- und Landschaftsschutzkonzept.

2) Das Natur- und Landschaftsschutzkonzept enthält sowohl eine Analyse der Situation des Natur- und Landschaftsschutzes als auch eine Erfolgsbewertung der bisher getroffenen Massnahmen. Ausserdem legt es fest, welche Massnahmen für die Zukunft notwendig sind, um die Aufgaben und Ziele dieses Gesetzes zu erfüllen.

3) Das Natur- und Landschaftsschutzkonzept ist periodisch zu überarbeiten.

4) Bei sämtlichen raumwirksamen Tätigkeiten ist das Natur- und Landschaftsschutzkonzept zu berücksichtigen.

Art. 11

Unterhalt und Pflege

1) Land und Gemeinden sorgen dafür, dass ökologisch bedeutsame Lebensräume und schützenswerte Objekte unterhalten oder in angepasster Weise gepflegt werden.

2) Für rechtlich ausgewiesene Schutzgebiete gemäss Art. 17 sind Pflegepläne zu erstellen.

3) An Dritte, insbesondere in der Land- und Waldwirtschaft, können auf der Grundlage von Pflegevereinbarungen Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet werden.

B. Eingriffe in Natur und Landschaft

Art. 12

Eingriffe

1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.

2) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten insbesondere folgende Massnahmen ausserhalb des Baugebietes:

3) Als Eingriffe in Natur und Landschaft gelten ebenso:[^2]

Art. 13

Bewilligung von Eingriffen

1) Eingriffe in Natur und Landschaft gemäss Art. 12 werden nur bewilligt, wenn Beeinträchtigungen vermieden oder im erforderlichen Mass ausgeglichen werden können und die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft nicht überwiegen.

1a) Sind Eingriffe nicht ausgleichbar und gehen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes nicht vor, so können vom Verursacher Ersatzmassnahmen verlangt werden, welche die Naturwertverluste in qualitativer und quantitativer Hinsicht auszugleichen vermögen.[^3]

2) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 2 bedürfen der Bewilligung der Gemeinde nach Rücksprache mit der Regierung.

3) Eingriffe gemäss Art. 12 Abs. 3 bedürfen der einvernehmlichen Bewilligung von Regierung und Gemeinde.

4) Die Bewilligung kann befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.[^4]

Art. 14 [^5]

Aufgehoben

Art. 15

Landschaftspflegerische Begleitpläne bei Eingriffen

1) Kommt es bei einem Projekt zu Eingriffen in Natur und Landschaft, kann die zuständige Behörde die Erteilung der Bewilligung von der Vorlage eines landschaftspflegerischen Begleitplans abhängig machen. Ob ein Begleitplan beizubringen ist, wird von Art und Umfang des Eingriffes abhängig gemacht.

2) Im Begleitplan sind die zum Ausgleich erforderlichen Massnahmen im einzelnen in Text und Karte darzustellen.

3) Der landschaftspflegerische Begleitplan ist Bestandteil des Projektes.

Art. 16

Eingriffe in Magerstandorte

Eingriffe, die über die bisherige landwirtschaftliche Nutzung ökologisch besonders wertvoller Magerstandorte hinausgehen und zu deren Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustands führen können, bedürfen der Bewilligung der Regierung.

C. Unterschutzstellung besonders schützenswerter Gebiete und Naturdenkmäler

Art. 17

Unterschutzstellung

1) Die Regierung kann unter Mitwirkung der Gemeinde mit Verordnung Landschaften und Landschaftsteile landesweiter Bedeutung, die im Inventar als schützenswert aufgeführt sind, unter Schutz stellen. Sie hat die erforderlichen Gebote und Verbote hinsichtlich der zukünftigen Nutzung und der Vermeidung von schädigenden Einwirkungen festzusetzen.

2) Die Art der Mitwirkung der Gemeinde richtet sich nach den Bestimmungen der nachfolgenden, die Unterschutzstellung betreffenden Artikel.

Art. 18

Landschaftsschutzgebiete

1) Als Landschaftsschutzgebiete können Landschaften und Landschaftsteile bestimmt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemassnahmen erforderlich sind:

2) Eingriffe, die den traditionellen Charakter und die Eigentümlichkeit des Gebietes verändern, den Naturhaushalt auf Dauer ungünstig beeinflussen oder den Naturgenuss beeinträchtigen, sind verboten. Die gebiets- und sachgerechte land- und waldwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei sind gestattet.

3) Die Unterschutzstellung sowie die Festlegung von Schutz-, Pflege-, Unterhalts- und Förderungsmassnahmen für Landschaftsschutzgebiete landesweiter Bedeutung sind von der Regierung im Einvernehmen mit der Gemeinde mit Verordnung durchzuführen.

Art. 19

Naturschutzgebiete

1) Als Naturschutzgebiete können Landschaftsteile bestimmt werden, in denen ein besonderer Schutz erforderlich ist:

2) Eingriffe, die zu einer Zerstörung oder Beschädigung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind unbeschadet der im Einzelfall festgesetzten besonderen Bestimmungen verboten.

3) Die Unterschutzstellung sowie die Festlegung von Schutz-, Pflege- und Unterhaltsmassnahmen für Naturschutzgebiete landesweiter Bedeutung sind von der Regierung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung durchzuführen. Es sind auch der Umfang der land- und waldwirtschaftlichen Bodennutzung sowie die Ausübung der Jagd und der Fischerei zu regeln.

4) Naturschutzgebiete sind, soweit erforderlich, gegen Einflüsse von aussen durch ökologisch ausreichende und für jedes Schutzgebiet festzulegende Pufferzonen abzuschirmen. Diese Pufferzonen sind Bestandteil des Schutzgebietes. Als Pufferzonen gelten dabei Flächen, die Lebensräume von besonderer Schutzwürdigkeit vor einer Gefährdung durch umgebende Nutzungen und den davon ausgehenden Belastungen schützen sollen. Pufferzonen sind ausserhalb der schützenswerten Lebensräume derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass die Einhaltung der Schutzziele in den Schutzgebieten gewährleistet wird.

Art. 20

Naturdenkmäler

1) Als Naturdenkmäler können bestimmte, kleinflächig begrenzte Landschaftsteile bestimmt werden, deren Erhaltung wegen ihrer herausragenden Schönheit oder Eigenart oder ihrer ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, volks- oder heimatkundlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Findlinge, Quellen, Weiher, Wasserläufe, alte oder seltene Bäume und tierische Lebensräume.

2) Naturdenkmäler von landesweiter Bedeutung werden von der Regierung in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung unter Schutz gestellt.

3) Es ist verboten, ein Naturdenkmal landesweiter Bedeutung oder Teile davon ohne Genehmigung der Regierung zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

Art. 21

Pflanzenschutzgebiete

Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung genau umgrenzte Gebiete als Pflanzenschutzgebiete erklären und darin das Ausreissen, Ausgraben und Pflücken sowie sonstige Schädigungen der wildwachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verbieten. Pflanzenschutzgebiete sind zu markieren.

Art. 22

Magerwiesen

1) Die Regierung sorgt für die Erhaltung der im Magerwieseninventar ausgewiesenen Magerwiesen innerhalb und ausserhalb von Schutzgebieten. Als Magerwiesen gelten dabei landwirtschaftlich extensiv genutzte Grundflächen auf Trocken- und Halbtrockenstandorten oder wechselfeuchte Riedwiesen (Streuemähder), Hang- oder Flachmoore und Quellsümpfe.

2) Zur Förderung der Magerwiesen richtet das Land jährliche Bewirtschaftungsbeiträge aus.

3) Die näheren Bestimmungen über das Magerwieseninventar, die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Bezug der Beiträge, die Beitragshöhe und das Verfahren regelt die Regierung mit Verordnung.

4) Die Beitragshöhe richtet sich nach der Anbaueignung und den Bewirtschaftungserschwernissen.

Art. 23

Ruhezonen

1) Die Regierung kann in Zusammenarbeit mit der Gemeinde mit Verordnung genau umgrenzte Gebiete als Ruhezonen erklären.

2) Als Ruhezonen gelten dabei grossflächige Lebensräume der Tierwelt, die sich durch weitgehende Ruhe auszeichnen und von Störungen durch den Freizeit- und Erholungsbetrieb weitgehend freizuhalten sind.

3) In Ruhezonen hat die land- und waldwirtschaftliche Nutzung, insbesondere die Durchführung von Erschliessungsvorhaben, in Rücksichtnahme auf die Lebensraumqualitäten zu erfolgen.

D. Schutz von Pflanzen und Tieren

Art. 24

Artenschutz

Der Artenschutz bezweckt den Schutz und die Pflege der wildwachsenden Pflanzen und wildlebenden Tiere in ihrer natürlichen und historisch entstandenen Vielfalt. Er umfasst insbesondere:

Art. 25

Begriffe

Im Sinne dieses Abschnitts sind:[^6]

Art. 26 [^8]

Allgemeine Schutzbestimmungen für Pflanzen- und Tierarten

1) Es ist verboten:

2) Nicht einheimische Pflanzen und Tiere dürfen nicht in der freien Natur ausgesetzt oder angesiedelt werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.