Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-08-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Kundmachung der in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften.

2) Insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt subsidiär das Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der jeweils geltenden Fassung.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet insbesondere Anwendung auf die aufgrund nachstehender Verträge in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften:

II. Kundmachung

Art. 3

Art der Kundmachung

Die Schweizerischen Rechtsvorschriften, welche insbesondere im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EGZV im Fürstentum Liechtenstein als anwendbar zu erklären sind, werden von der Regierung regelmässig in vereinfachter Form im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Form, Zeitpunkt und Erscheinungsweise der Kundmachung werden von der Regierung bestimmt.

Art. 4

Umfang der Kundmachung

1) Die Kundmachung der Schweizerischen Rechtsvorschriften besteht in der Bekanntgabe des Titels und in der Angabe der Fundstelle oder Bezugsquelle.

2) Der vollständige Wortlaut der Schweizerischen Rechtsvorschriften ist in der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 - 1947 (BS) und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) sowie in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) kundgemacht.

3) Die Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 - 1947 (BS) und die Amtliche Sammlung des Bundesrechts (AS) sowie die Systematische Sammlung des Bundesrechts (SR) stehen in der Regierungskanzlei zu Amtszeiten sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Art. 5

Inkrafttreten und Ausserkrafttreten

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Ausserkrafttretens sowie die Dauer der Geltung der Schweizerischen Rechtsvorschriften in Liechtenstein werden in der Kundmachung vermerkt; ist darin nichts anderes bestimmt, treten sie am Tage der Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Kraft.

Art. 6

Massgebender Text

Der massgebende Text der Schweizerischen Rechtsvorschriften ist die in der Bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen 1848 - 1947 (BS) und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) kundgemachte Fassung.

Art. 7

Register

1) Die Regierung gibt regelmässig ein Register der Schweizerischen Rechtsvorschriften heraus.

2) Im Register sind die Schweizerischen Rechtsvorschriften nach der Systematik der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) aufgeführt.

3) Die Form und die Erscheinungsweise sowie der Zeitpunkt der Herausgabe des Registers werden von der Regierung bestimmt.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8

Übergangsbestimmung

Die Regierung hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die in Liechtenstein anwendbaren Schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen dieses Gesetzes kundzumachen.

Art. 9

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.