Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-08-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 3 und 4, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 und 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 34 und 35 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 82[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind:

Art. 3

Anhänge

Die Anhänge 1 bis 8 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

II. Liechtensteinische Akkreditierungsstelle

Art. 4[^2]

Einrichtung der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle

Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle wird bei der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle beim Amt für Volkswirtschaft eingerichtet.

Art. 5

Zeichen der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle

Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle führt als Zeichen das Signet gemäss Anhang 1.

Art. 6

Anforderungen an die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle

Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle hat die international anerkannten Anforderungen, insbesondere gemäss Anhang 2, zu erfüllen.

Art. 7

Beizug Dritter

1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in bezug auf die Anforderungen gemäss Art. 6 sowie im Rahmen von Begutachtungen gemäss Art. 18, Dritte beiziehen.

2) Diese Dritten müssen die Anforderungen gemäss Art. 6 erfüllen und im Rahmen von Staatsverträgen oder Abkommen im Bereich der Akkreditierung überprüft und anerkannt sein oder gleichwertige Anforderungen erfüllen.

III. Akkreditierungsrat

Art. 8

Zusammensetzung

1) Der Akkreditierungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs ständigen Mitgliedern, die des Akkreditierungswesens kundig sind.

2) Die Mitglieder müssen die Liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen oder Bürger eines Mitgliedstaates des EWRA mit Wohnsitz im EWR sein.

Art. 9

Ernennung

1) Die Regierung ernennt die ständigen Mitglieder des Akkreditierungsrates und des Vorsitzenden für eine Dauer von vier Jahren.

2) Eine Wiederwahl für jeweils vier weitere Jahre ist möglich.

Art. 10

Aufgaben

Der Akkreditierungsrat hat folgende Aufgaben:

Art. 11

Sekretariat

Das Sekretariat des Akkreditierungsrates wird durch die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle geführt.

Art. 12

Entschädigung

Die Regierung bestimmt Art und Umfang der Entschädigung für die ständigen Mitglieder des Akkreditierungsrates.

IV. Liechtensteinische Notifizierungsstelle

Art. 13

Aufgaben

1) Der Liechtensteinischen Notifizierungsstelle obliegen insbesondere:

2) Die Liechtensteinische Notifizierungsstelle nimmt bei der Notifizierung gemäss Abs. 1 Bst. b bezug auf die Richtlinien des Neuen oder Globalen Ansatzes in ihren jeweils gültigen Fassungen gemäss Anhang 4.

Art. 14

Liste notifizierter Stellen

Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle hält die Liste der von den Mitgliedstaaten des EWRA im Rahmen der Richtlinien des Neuen Ansatzes notifizierten Stellen zu Amtsstunden zur Einsicht bereit.

V. Voraussetzungen und Verfahren der Akkreditierung

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 15

Antrag

1) Anträge auf Akkreditierung sind bei der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle einzureichen.

2) Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob sich der Antragsteller als akkreditieren lassen will und für welchen Fachbereich die Akkreditierung erteilt werden soll.

3) Der Antragsteller hat die Angaben gemäss und nach Massgabe der Fristsetzung von Anhang 5 zu machen und ohne Verzug alle für die Akkreditierung notwendigen Unterlagen einzureichen, die von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle verlangt werden.

Art. 16

Zusätzliche Akkreditierung

1) Inspektionsstellen, die Stichproben ziehen oder Prüfungen durchführen, müssen sich auch als Prüfstellen akkreditieren lassen.

2) Zertifizierungsstellen, die Prüfungen oder Inspektionen durchführen, müssen sich auch als Prüfstellen bzw. als Inspektionsstellen akkreditieren lassen.

Art. 17

Akkreditierungsvoraussetzungen

1) Der Antragsteller muss die international anerkannten Anforderungen nach Massgabe der Normen gemäss Anhang 6 in ihren jeweils gültigen Fassungen erfüllen.

2) Will er sich für in Staatsverträgen, Gesetzen oder Verordnungen geregelte Verfahren akkreditieren lassen, muss er die darin enthaltenen zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

B. Begutachtung

Art. 18

Anforderungen an die Begutachtung

1) Die Begutachtung des Antrages durch die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle hat nach den international anerkannten Anforderungen, insbesondere gemäss Anhang 2, zu erfolgen.[^3]

2) Sie erfolgt durch einen oder mehrere Begutachter, die von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle bestimmt werden.

Art. 19

Ernennung der Begutachter

1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle gibt die Namen der von ihr gemäss Art. 18 Abs. 2 bestimmten Begutachter dem Antragsteller bekannt. Soweit es sich nicht um Mitarbeiter der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle handelt, kann der Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach dem Zugang der Bekanntgabe die Ernennung anderer Begutachter verlangen.

2) Können sich der Antragsteller und die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle über die Ernennung der Begutachter nicht einigen, entscheidet der Akkreditierungsrat.

3) In den Fällen von Art. 17 Abs. 2 erfolgt die Begutachtung unter Beizug zuständiger Ämter oder Dienststellen.

Art. 20

Ort der Begutachtung; Zutrittsrecht

Die Begutachtung wird in den Räumlichkeiten des Antragstellers vorgenommen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller den Begutachtern Zutritt zu diesen zu gewähren.

Art. 21

Auskunftspflicht

1) Der Antragsteller hat alle Auskünfte über die Erfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 des Gesetzes und Art. 17 dieser Verordnung zu erteilen.

2) Der Antragsteller hat insbesondere:

Art. 22

Stellungnahme des Antragstellers zur Begutachtung

1) Nach dem Abschluss der Begutachtung gibt die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle dem Antragsteller deren Ergebnis bekannt und lädt ihn zur Stellungnahme innert einer Frist von mindestens zwei Wochen ein.

2) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle leitet die Begutachtung und die Stellungnahme gemäss Abs. 1 an den Akkreditierungsrat zur Prüfung weiter.

C. Erteilung der Akkreditierung

Art. 23

Empfehlung des Akkreditierungsrates

1) Der Akkreditierungsrat prüft die Begutachtung und die Stellungnahme gemäss Art. 22 Abs. 1 und gibt eine zustimmende oder ablehnende Empfehlung ab (Entscheidungsantrag).

2) Hat der Akkreditierungsrat eine zustimmende Empfehlung abgegeben, erteilt die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle die Akkreditierung.

3) Auflagen oder Bedingungen gemäss Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes bedürfen der Zustimmung des Akkreditierungsrates.

Art. 24

Akkreditierungsurkunde

1) Nach der Erteilung der Akkreditierung stellt die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle dem Antragsteller eine Akkreditierungsurkunde aus, die den Namen und die Adresse der akkreditierten Stelle sowie den Fachbereich, die Dauer und die Nummer der Akkreditierung (Akkreditierungsnummer) enthält.

2) Die Akkreditierungsurkunde dient als Bestätigung der Erteilung der Akkreditierung.

D. Rechte und Pflichten akkreditierter Stellen

Art. 25

Akkreditierungszeichen

1) Akkreditierte Stellen sind berechtigt, die Akkreditierungszeichen gemäss Anhang 8 im Geschäftsverkehr zu verwenden.

2) Das Akkreditierungszeichen darf nur im Zusammenhang mit der Akkreditierungsnummer verwendet werden.

Art. 26

Informationspflicht

1) Akkreditierte Stellen haben der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle unaufgefordert und ohne Verzug alle für ihre Akkreditierung wesentlichen Änderungen zu melden.

2) Sie haben insbesondere alle Änderungen zu melden in bezug auf:

Art. 27

Unteraufträge

1) Dritte, denen akkreditierte Stellen Tätigkeiten ganz oder teilweise übertragen, müssen für diese Tätigkeiten eine Akkreditierung der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle besitzen oder über eine gleichwertige Befähigung verfügen.

2) Eine gleichwertige Befähigung gemäss Abs. 1 besteht insbesondere dann, wenn diese Stellen im EWR notifiziert oder von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert sind, die die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 erfüllt.

3) Die akkreditierten Stellen tragen in jedem Fall die Verantwortung für die im Unterauftrag ausgeübten Tätigkeiten und deren Ergebnisse. Sie müssen für die Befähigung der Dritten gemäss Abs. 1 Gewähr bieten können.

E. Verlängerung, Einschränkung, Änderung und Entzug von Akkreditierungen

Art. 28

Verlängerung der Akkreditierung

1) Akkreditierungen können von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle auf Antrag verlängert werden.

2) Anträge gemäss Abs. 1 sind mindestens sechs Monate vor dem Ablauf der Dauer der Akkreditierung bei der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle einzureichen.

3) In Fällen einer Unterschreitung der Frist gemäss Abs. 2 kann eine Verlängerung von höchstens sechs Monaten beantragt werden.

4) Auf Anträge gemäss Abs. 1 findet Art. 15 sinngemäss Anwendung.

Art. 29

Einschränkung, Änderung und Entzug der Akkreditierung

1) In den Fällen einer Einschränkung oder Änderung der Akkreditierung wird eine neue Akkreditierungsurkunde ausgestellt.

2) Die Dauer der Akkreditierung wird durch deren Einschränkung oder Änderung nicht verändert.

3) Der Entzug der Akkreditierung gemäss Art. 10 des Gesetzes ist der akkreditierten Stelle per Einschreiben mitzuteilen. Die akkreditierte Stelle ist zur Rückgabe der Akkreditierungsurkunde binnen acht Tagen nach dem Zugang der Mitteilung an die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle verpflichtet.

VI. Voraussetzungen und Verfahren der Notifizierung

Art. 30

Antrag

1) Anträge auf Notifizierung sind an die Liechtensteinische Notifizierungsstelle zu richten und bei der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle einzureichen.

2) Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welchen Fachbereich die Notifizierung erfolgen soll.

Art. 31

Notifizierungsvoraussetzungen

1) Notifizierungen setzen eine Akkreditierung durch die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle voraus.

2) Der Antragsteller muss nachweisen, dass er:

3) Der Antragsteller muss sich in schriftlicher Form dazu bereit erklären, die aus der Notifizierung erwachsenen Pflichten wahrzunehmen. Eine Pflicht im Sinne dieses Absatzes ist insbesondere die Teilnahme an Koordinierungstätigkeiten notifizierter Stellen innerhalb des EWR sowie die Teilnahme an Vergleichs- und Ringversuchen. Diese Teilnahme kann unentgeltlich sein.

Art. 32

Prüfung

1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle prüft den Antrag auf Notifizierung.

2) Sie schlägt den Antragsteller zur Notifizierung durch die Liechtensteinische Notifizierungsstelle vor.

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33

Anerkennung bestehender Akkreditierungen

1) Bestehende Akkreditierungen einer liechtensteinischen Kalibrier-, Prüf-, Inspektions- oder Zertifizierungsstelle können von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle auf Antrag anerkannt werden, sofern

2) Der Antrag muss die Angaben gemäss Anhang 5 Ziff. 1 und 2 enthalten und bei der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle eingereicht werden mit:

3) Auf die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung bestehender Akkreditierungen findet Art. 23 sinngemäss Anwendung. Die Dauer der Akkreditierung bestimmt sich nach der Laufzeit der bestehenden Akkreditierung, die von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle anerkannt worden ist.

4) Die Aufrechterhaltung bestehender Akkreditierungen über den Zeitpunkt ihrer Erteilung durch die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle hinaus berührt die Rechte und Pflichten akkreditierter Stellen nicht.

Art. 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang 1

Signet der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle (Art. 5)

Anhang 2[^4]

Normen und Grundsätze (Art. 6 und 18 Abs. 1)

Anhang 3

Stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b)

Anhang 4

Richtlinien des Neuen und Globalen Ansatzes (Art. 13 Abs. 2)[^5]

Anhang 5[^6]

Angaben (Art. 15 Abs. 3 sowie Art. 33 Abs. 2)

Anhang 6[^7]

Normen (Art. 17 Abs. 1)

Anhang 7[^8]

Anhang 8[^9]

Akkreditierungszeichen der akkreditierten Stellen (Art. 25 Abs. 1)

Übergangsbestimmungen

941.221 V über die Akkreditierung und Notifizierung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

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