Statutarische Resolution (51) 30 des Ministerkomitees des Europarates

Typ Statut
Veröffentlichung 1996-09-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Angenommen vom Ministerkomitee am 3. Mai 1951

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. November 1978

Das Ministerkomitee,

in Anbetracht bestimmter Vorschläge der Beratenden Versammlung über die Revision der Satzung des Europarates,

in Erwägung, dass die unten genannten Massnahmen nicht unvereinbar sind mit den Bestimmungen der geltenden Satzung,

erklärt seine Absicht, die folgenden Bestimmungen in die Praxis umzusetzen:

Bevor ein Staat nach den Bestimmungen der Art. 4 und 5 der Satzung eingeladen wird, Mitglied oder assoziiertes Mitglied des Europarates zu werden, oder bevor ein Mitglied des Europarates nach den Bestimmungen von Art. 8 der Satzung zum Austritt aufgefordert wird, hört das Ministerkomitee entsprechend der zur Zeit geltenden Praxis die Beratende Versammlung an.

(Art. 15 der Satzung)

Die Beschlüsse des Komitees können in geeigneten Fällen die Form eines Übereinkommens oder eines Abkommens annehmen. In diesem Fall kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Die Anzahl der Mitglieder kann im Einvernehmen des Ministerkomitees und der Versammlung erhöht werden. Das Ministerkomitee kann allerdings, wenn es ihm angemessen erscheint, seine eigene Vertretung um ein oder zwei Mitglieder vergrössern.

Aufnahme neuer Mitglieder

Befugnisse des Ministerkomitees

Gemischter Ausschuss

Sonderinstitutionen

Beziehungen zu den intergouvernementalen und nicht gouvernementalen internationalen Organisationen

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