Verordnung vom 27. August 1996 über den Verkehr mit Filmen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68[^1], sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Filmen nach Massgabe von Anhang VII Bst. H (Filmindustrie) des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) die Einfuhr, den Verleih und die Nutzung von Filmen;
- b) die Marktüberwachung;
- c) die Organisation und Durchführung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Filme nach Massgabe der Rechtsakte, auf die in Anhang VII Bst. H (Filmindustrie) EWRA Bezug genommen wird.
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen:
- a) des Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
- b) der Rechtsakte, auf die in Anhang VII Bst. H (Filmindustrie) EWRA Bezug genommen wird.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
- a) die Anlage;
- b) die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Art. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^3].[^4]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
II. Einfuhr, Verleih und Nutzung von Filmen
Art. 6
Grundsatz
Filme können eingeführt, verliehen und genutzt werden, sofern dies den Rechtsakten entspricht, auf die im Anhang VII Bst. H (Filmindustrie) EWRA Bezug genommen wird.
III. Marktüberwachung
Art. 7
Marktüberwachung
Wer Filme, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder die Einfuhr, den Verleih oder die Nutzung in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 8
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^5]
2) Dem Amt für Volkswirtschaft obliegen insbesondere:[^6]
- a) die Aufsicht über den Verkehr mit Filmen;
- b) die Zusammenarbeit mit Behörden.
V. Schlussbestimmung
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anlage
Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b (Stand: 1. Mai 1995)
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
| --- | --- | --- |
[^1]: LR 0.110
[^2]: LR 947.1
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.
[^5]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.
[^6]: Art. 8 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.