Verordnung vom 3. September 1996 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 17, 18 und 26 des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121, verordnet die Regierung:

I. Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung bezweckt, irreführende Preisangaben durch die Angabe klarer und miteinander vergleichbarer Preise zu verhindern.

2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse[^1].[^2]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^3]

Art. 2[^4]

Geltungsbereich und Begriffe

1) Diese Verordnung findet Anwendung auf:

2) Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Träger der Pflichten

Die Pflicht zu einer vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen und zur vorschriftsgemässen Werbung nach Massgabe dieser Verordnung trifft den Leiter von Geschäften aller Art.

II. Preisangabe bei Waren

A. Grundpreis

Art. 4

Grundsatz

1) Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon.

2) Wird bei Lebensmittelkonserven das Abtropfgewicht angegeben, bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht.

Art. 5

Bekanntgabepflicht

1) Bei Waren, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird (messbare Waren), ist der Grundpreis bekanntzugeben.

2) Bei vorverpackten Waren sind der Grundpreis und der Detailpreis bekanntzugeben.

3) Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:

4) Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Grundpreis anzugeben.[^8]

B. Detailpreis und Preisreduktionen[^9]

Art. 6

Grundsatz

Als Detailpreis gilt der tatsächlich zu bezahlende Preis.

Art. 7

a) Grundsatz[^11]

1) Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Detailpreis in Schweizer Franken bekanntzugeben.[^12]

2) Die Bekanntgabepflicht gemäss Abs. 1 gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte. Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.

Art. 7a[^13]

b) bei Preisreduktionen

1) Werden bei Waren Preisreduktionen in Beträgen oder in Prozenten bekanntgegeben, ist auch der vorherige niedrigste Detailpreis anzugeben, der zumindest einmal innert 30 Tagen vor der Anwendung der Preisreduktion in demselben Vertriebskanal verlangt wurde. Im Falle einer schrittweise ansteigenden Preisreduktion ist der vorherige Preis der nicht reduzierte niedrigste Preis im Sinne des ersten Satzes vor der ersten Anwendung der Preisreduktion.

2) Sind Waren weniger als 30 Tage auf dem Markt, ist anstelle des Preises nach Abs. 1 der niedrigste Detailpreis anzugeben, der innerhalb des Zeitraums, in dem sich die Ware auf dem Markt befindet, zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde.

Art. 8

Öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Vergünstigungen[^14]

1) Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Detailpreis inbegriffen sein.[^15]

1a) Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.[^16]

2) Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.

C. Art und Weise der Bekanntgabe

Art. 9

Anschrift

1) Grundpreise und Detailpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.) bekanntgegeben werden.

2) Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben werden (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.

3) Die Bekanntgabe nach Abs. 2 ist auch zulässig für Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetallen, wenn der Preis 5 000 Franken übersteigt.

Art. 10

Sichtbarkeit und Lesbarkeit

1) Grundpreise und Detailpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekanntzugeben.

2) In Schaufenstern müssen die Grundpreise und Detailpreise bei Waren, die offen verkauft werden, von aussen gut sichtbar und lesbar sein.

Art. 11

Spezifizierung

1) Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Ware und auf welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.

2) Die Menge ist nach der Gesetzgebung über das Messwesen anzugeben.

3) Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung bleiben vorbehalten.

IIa. Preisangabe bei Dienstleistungen[^17]

Art. 11a[^18]

Bekanntgabepflicht

1) Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizer Franken bekanntzugeben:

2) Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekannt gegeben werden.

3) Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.

Art. 11b[^19]

Art und Weise der Bekanntgabe

1) Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein.

2) Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht.

3) In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Getränke hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht. Die Mengenangabe ist nicht erforderlich bei Heissgetränken, Cocktails und mit Wasser angesetzten oder mit Eis vermischten Getränken.

4) In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast mündlich oder schriftlich bekanntzugeben.

Art. 11c[^20]

Art und Weise der Preisbekanntgabe von Flugreisen

1) Wer Konsumenten in Liechtenstein Flugpreise in irgendeiner Form - auch im Internet - für Flugdienste ab einem Flughafen in der Schweiz oder im Europäischen Wirtschaftsraum anbietet, hat die anwendbaren Tarifbedingungen zu nennen.

2) Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist stets auszuweisen. Er muss den eigentlichen Flugpreis sowie alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschliessen.

3) Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis ist mindestens der eigentliche Flugpreis auszuweisen sowie, falls diese dazu gerechnet werden:

4) Fakultative Zusatzkosten sind auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten muss durch den Konsumenten ausdrücklich bestätigt werden ("Opt-in").

Art. 11d[^21]

Trinkgeld

1) Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein.

2) Hinweise wie "Trinkgeld inbegriffen" oder entsprechende Formulierungen sind zulässig. Hinweise wie "Trinkgeld nicht inbegriffen" oder entsprechende Formulierungen ohne ziffernmässige Bezeichnung sind unzulässig.

3) Es ist unzulässig, Trinkgelder über den bekanntgegebenen Preis oder das ziffernmässig bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen.

III. Preisangabe in der Werbung

Art. 12

Preisbekanntgabepflicht

1) Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.

2) Aufgehoben[^22]

3) Hersteller, Importeure und Grossisten sowie ihre Verbände können Richtpreise bekanntgeben.

Art. 13[^23]

Spezifizierung

1) Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.

2) Die Waren und Dienstleistungen sind nach wesentlichen Kriterien wie Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften gut lesbar zu umschreiben.

3) Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.

4) Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung bleiben vorbehalten.

IV. Irreführende Preisbekanntgaben

Art. 14

Bekanntgabe weiterer Preise

1) Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis dürfen keine weiteren Preise (Vergleichspreise) bekanntgegeben werden.

2) Der Anbieter darf jedoch einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn: Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.

3) Ein Preis, der während einer bestimmten Zeit gehandhabt wurde, darf anschliessend noch während eines Viertels dieser Zeit, jedoch höchstens während zweier Monate als Vergleichspreis bekanntgegeben werden. Vergleichspreise für modische Bekleidung und Schuhe dürfen bis Ende der laufenden Saison, jedoch höchstens während vier Monaten angegeben werden, wenn sie unmittelbar vorher während mindestens zweier Monate tatsächlich gehandhabt wurden.

4) Preise für schnellverderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.

5) Soll ein Preis später für eine bestimmte Zeit gelten, so darf er zuvor während eines Viertels dieser Zeit, höchstens jedoch während eines Monats, bei Subskriptionen während vier Monaten, als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.

6) Katalogpreise und Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 Bst. c erfüllt sind.

Art. 15

Hinweise auf Preisreduktionen

1) Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt.

2) Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, bleiben vorbehalten, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz gilt.

3) Abs. 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss.[^24]

Art. 16

Hersteller, Importeure, Grossisten, Verbände

1) Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten sowie deren Verbände.

2) Hersteller, Importeure und Grossisten sowie deren Verbände dürfen Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen. Sofern es sich um unverbindlich empfohlene Preise handelt, muss darauf deutlich hingewiesen werden.[^25]

Art. 17

Irreführende Preisbekanntgabe in der Werbung

Die Bestimmungen über irreführende Preisbekanntgaben (Art. 14 bis 16) gelten auch für die Werbung.

V. Organisation und Durchführung

Art. 18

Aufsicht

Die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung obliegt der Regierung.

Art. 19

Vollzug[^26]

1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich Lebensmittel dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, in allen anderen Bereichen dem Amt für Volkswirtschaft.[^27]

2) Die beiden Ämter treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle geeigneten Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung. Sie können insbesondere:

VI. Strafbestimmung

Art. 20

Übertretungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Art. 22, 23 und 25 des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121, bestraft.

VII. Schlussbestimmung

Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Bekanntgabepflicht[^10]

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27)

[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 61.

[^3]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 61.

[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 227.

[^5]: Art. 5 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 227.

[^6]: Art. 5 Abs. 3 Bst. l eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 202.

[^7]: Art. 5 Abs. 3 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 227.

[^8]: Art. 5 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 202.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.