Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 17, 23, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Einleitung

Art. 1[^2]

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt:

2) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.

3) Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren ergänzend Anwendung.

Art. 1a[^3]

Nicht zugelassene Fahrzeuge

Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.

Art. 2

Abkürzungen

1) Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:

2) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:

Art. 3

Verweisungen

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.[^14]

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^15].[^16]

4) Soweit in den Übergangsbestimmungen zu dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, gelten die in den jeweiligen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglementen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.[^17]

5) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 zu entnehmen.[^18]

6) Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.[^19]

7) Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und Normen der OECD, ETRTO, ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.[^20]

Art. 3a[^21]

Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung

1) Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Liechtenstein zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.[^22]

2) Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3) Werden an bereits in Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:

4) Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine Antriebseinheit mit Fremdzündungsmotor eingebaut, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammt, so müssen betreffend Abgasemissionen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die ab dem 1. Oktober 1996 für die entsprechende Fahrzeugart in Liechtenstein massgebend waren oder, für Fahrzeuge mit Inverkehrsetzung nach diesem Datum, die bei der ersten Inverkehrsetzung massgebend waren.[^24]

5) Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine elektrische Antriebseinheit eingebaut und werden Komponenten verwendet, die bezüglich elektrischer Sicherheit nach dem Stand des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 02 oder einer nachfolgenden Änderungsserie, genehmigt sind, so kann:[^25]

Art. 4[^26]

Typengenehmigungsverfahren

Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach folgenden EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich der dazu erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte:

Art. 5

Anerkennung internationaler und ausländischer Genehmigungen

1) Für die Typengenehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder Fahrzeugteilen werden folgende Unterlagen anerkannt:

2) Für die Einzelprüfung werden zusätzlich Übereinstimmungsbescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2018/858 anerkannt.[^30]

B. Fahrzeugeinteilung

1. Definitionen
Art. 6

Abmessungen

1) "Achsabstand" ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinanderfolgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände - von vorne nach hinten angegeben - zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den "Gesamtachsabstand".

2) "Achsabstand eines Sattelanhängers" ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse das Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Abs. 1 gemessen.

3) "Spurweite" ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.

4) Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Garantiegewicht beladenen Fahrzeug gemessen.[^31]

Art. 7

Gewichte

1) "Leergewicht" ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mindestens 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:[^32]

1a) Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.[^33]

2) "Betriebsgewicht" ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.[^34]

3) "Garantiegewicht" (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der "Gesamtmasse" der EU-Terminologie.[^35]

4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 8 Abs. 4 SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.[^36]

5) "Nutzlast" ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.[^37]

6) "Gesamtzugsgewicht" (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.

7) Aufgehoben[^38]

Art. 8

Lasten

1) "Stützlast" (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird.[^39]

2) "Sattellast" ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.[^40]

3) "Anhängelast" ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.

4) "Achslast" ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.[^41]

5) "Adhäsionsgewicht" ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.

Art. 9

Fahrzeuge

1) "Fahrzeuge" im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.

2) "Klimatisierte Fahrzeuge" sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.[^42]

3) "Raupenfahrzeuge" sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.[^43]

4) Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.[^44]

5) "Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge" sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 84 VRV) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Art. 161 für Motorfahrzeuge und nach Art. 207 für Anhänger nicht überschreiten.[^45]

Art. 9a[^46]

Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb

1) "Fahrzeuge mit alternativem Antrieb" sind Fahrzeuge, die teilweise oder ausschliesslich mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:

2) "Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb" sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh oder weniger als 1 g CO2/km betragen, insbesondere Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden. Die Ermittlung der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009[^47] oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[^48].

2. Motorwagen

Art. 10

Einteilung

1) "Motorwagen" sind:[^49]

2) Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind "leichte Motorwagen"; die übrigen sind "schwere Motorwagen".

Art. 11

Transportmotorwagen nach liechtensteinischem Recht

1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.[^50]

2) Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:[^51]

3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Das Amt für Strassenverkehr kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.[^58]

4) Aufgehoben[^59]

Art. 12[^60]

Klasseneinteilung nach EWR-Recht

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.