Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 17, 23, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Einleitung
Art. 1[^2]
Gegenstand und Geltungsbereich
1) Diese Verordnung regelt:
- a) die Kriterien für die Einteilung von Strassenfahrzeugen;
- b) die Zulassungsprüfung, Nachprüfung und Abgaswartung von Strassenfahrzeugen;
- c) die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.
2) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.
3) Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren ergänzend Anwendung.
Art. 1a[^3]
Nicht zugelassene Fahrzeuge
Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.
Art. 2
Abkürzungen
1) Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:
- a) EU: für die Europäische Union;[^4]
- abis) EG: für die Europäische Gemeinschaft;[^5]
- b) UNECE: für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;[^6]
- c) ETRTO: für die European Tyre and Rim Technical Organisation;
- d) ETSI: für das European Telecommunications Standards Institute;
- e) EWR: für den Europäischer Wirtschaftsraum;
- f) Aufgehoben;[^7]
- g) IEC: für die Internationale Elektrotechnische Kommission;
- h) ISO: für die Internationale Normen Organisation;
- i) DIN: für das Deutsche Institut für Normung.[^8]
2) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:
- a) SVG: für das Strassenverkehrsgesetz;
- b) TSchV: für die Tierschutzverordnung;
- c) VRV: für die Verkehrsregelnverordnung;
- d) SSV: für die Signalisationsverordnung;
- e) VVV: für die Verkehrsversicherungsverordnung;
- f) TAFV1: für die Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger;
- g) TAFV 2: für die Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger;[^9]
- h) FAV1: für die Verordnung über die Abgasemissionen leichter Motorwagen;
- i) Aufgehoben[^10]
- k) FAV4: für die Verordnung über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern;
- l) VZV: für die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
- m) VTGGS: für die Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse;[^11]
- n) ARV: für die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport;[^12]
- o) TAFV 3: für die Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder.[^13]
Art. 3
Verweisungen
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.[^14]
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^15].[^16]
4) Soweit in den Übergangsbestimmungen zu dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, gelten die in den jeweiligen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglementen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.[^17]
5) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 zu entnehmen.[^18]
6) Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.[^19]
7) Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und Normen der OECD, ETRTO, ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.[^20]
Art. 3a[^21]
Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung
1) Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Liechtenstein zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.[^22]
2) Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.
3) Werden an bereits in Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:
- a) Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien oder der Einbau von Antriebseinheiten, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammen;[^23]
- b) Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.
4) Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine Antriebseinheit mit Fremdzündungsmotor eingebaut, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammt, so müssen betreffend Abgasemissionen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die ab dem 1. Oktober 1996 für die entsprechende Fahrzeugart in Liechtenstein massgebend waren oder, für Fahrzeuge mit Inverkehrsetzung nach diesem Datum, die bei der ersten Inverkehrsetzung massgebend waren.[^24]
5) Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine elektrische Antriebseinheit eingebaut und werden Komponenten verwendet, die bezüglich elektrischer Sicherheit nach dem Stand des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 02 oder einer nachfolgenden Änderungsserie, genehmigt sind, so kann:[^25]
- a) bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten und bei der Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (Art. 80 Abs. 3) durch eine vom Amt für Strassenverkehr anerkannte Prüfstelle von den in den massgebenden UNECE-Reglementen vorgeschriebenen Prüfverfahren abgewichen werden, wenn bei der Prüfung auf ein gleichwertiges Schutzniveau abgestellt wird;
- b) die Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten nach den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 01, erfolgen, sofern die Prüfung der Festigkeit des Einbaus der Batterien sinngemäss nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 115, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der ursprünglichen Fassung, Ergänzung 5, erfolgt, wobei für die ohne Schaden zu absorbierenden Verzögerungswerte auf Ziffer 17.4.6 des UNECE-Reglements Nr. 67, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 01, Ergänzung 10, abgestellt wird.
Art. 4[^26]
Typengenehmigungsverfahren
Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach folgenden EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich der dazu erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte:
- a) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[^27];[^28]
- b) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen;
- c) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.
Art. 5
Anerkennung internationaler und ausländischer Genehmigungen
1) Für die Typengenehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder Fahrzeugteilen werden folgende Unterlagen anerkannt:
- a) EG-Genehmigungen, die aufgrund der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften erteilt wurden;[^29]
- b) Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 1 aufgeführt oder den liechtensteinischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist.
2) Für die Einzelprüfung werden zusätzlich Übereinstimmungsbescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2018/858 anerkannt.[^30]
B. Fahrzeugeinteilung
1. Definitionen
Art. 6
Abmessungen
1) "Achsabstand" ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinanderfolgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände - von vorne nach hinten angegeben - zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den "Gesamtachsabstand".
2) "Achsabstand eines Sattelanhängers" ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse das Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Abs. 1 gemessen.
3) "Spurweite" ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.
4) Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Garantiegewicht beladenen Fahrzeug gemessen.[^31]
Art. 7
Gewichte
1) "Leergewicht" ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mindestens 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:[^32]
- a) der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug;
- b) des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs;
- c) des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.
1a) Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.[^33]
2) "Betriebsgewicht" ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.[^34]
3) "Garantiegewicht" (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der "Gesamtmasse" der EU-Terminologie.[^35]
4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 8 Abs. 4 SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.[^36]
5) "Nutzlast" ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.[^37]
6) "Gesamtzugsgewicht" (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.
7) Aufgehoben[^38]
Art. 8
Lasten
1) "Stützlast" (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird.[^39]
2) "Sattellast" ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.[^40]
3) "Anhängelast" ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.
4) "Achslast" ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.[^41]
5) "Adhäsionsgewicht" ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.
Art. 9
Fahrzeuge
1) "Fahrzeuge" im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.
2) "Klimatisierte Fahrzeuge" sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.[^42]
3) "Raupenfahrzeuge" sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.[^43]
4) Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.[^44]
5) "Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge" sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 84 VRV) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Art. 161 für Motorfahrzeuge und nach Art. 207 für Anhänger nicht überschreiten.[^45]
Art. 9a[^46]
Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb
1) "Fahrzeuge mit alternativem Antrieb" sind Fahrzeuge, die teilweise oder ausschliesslich mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:
- a) Elektrizität;
- b) Wasserstoff;
- c) Erdgas, einschliesslich Biogas;
- d) Flüssiggas; oder
- e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.
2) "Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb" sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh oder weniger als 1 g CO2/km betragen, insbesondere Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden. Die Ermittlung der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009[^47] oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[^48].
2. Motorwagen
Art. 10
Einteilung
1) "Motorwagen" sind:[^49]
- a) Motorfahrzeuge (Art. 6 SVG) mit mindestens vier Rädern, ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) und Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2);
- b) Motorfahrzeuge mit drei Rädern, die das Gewicht zur Einteilung als dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1) übersteigen;
- c) Raupenfahrzeuge, die keine Motorschlitten, Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge oder Motorhandwagen sind.
2) Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind "leichte Motorwagen"; die übrigen sind "schwere Motorwagen".
Art. 11
Transportmotorwagen nach liechtensteinischem Recht
1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.[^50]
2) Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:[^51]
- a) "Personenwagen" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3.5 t);
- b) "Schwere Personenwagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3.5 t);
- c) "Kleinbusse" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3.5 t);
- d) "Gesellschaftswagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3.5 t oder M3) und höchstens zwei Fahrgastebenen. Sie können einen Gepäckanhänger ziehen;[^52]
- e) "Lieferwagen" sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;[^53]
- f) "Lastwagen" sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;[^54]
- g) "Motorkarren" sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %), die nicht für den Personentransport gebaut sind;[^55]
- h) "Traktoren" sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;[^56]
- i) "Sattelschlepper" sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. "Sattelmotorfahrzeug" ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
- k) "Gelenkbusse" sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3.50 t oder M3).[^57]
3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Das Amt für Strassenverkehr kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.[^58]
4) Aufgehoben[^59]
Art. 12[^60]
Klasseneinteilung nach EWR-Recht
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