Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-27
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 258
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 17, 23, 97 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978 (SVG), LGBl. 1978 Nr. 18[^1], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Einleitung

Art. 1[^2]

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt:

  • a) die Kriterien für die Einteilung von Strassenfahrzeugen;
  • b) die Zulassungsprüfung, Nachprüfung und Abgaswartung von Strassenfahrzeugen;
  • c) die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge.

2) Fahrzeuge, die auch auf Schienen, zu Wasser oder in der Luft verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung, solange sie unabhängig von Gleisen auf öffentlichen Strassen verkehren.

3) Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die keiner Zulassung unterliegen, und von deren Bestandteilen und Ausrüstungsgegenständen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren ergänzend Anwendung.

Art. 1a[^3]

Nicht zugelassene Fahrzeuge

Luftkissenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Propeller- oder Rückstossantrieb sowie andere Motorfahrzeuge ohne Räder oder ohne Raupen sind zum Verkehr auf öffentlichen Strassen nicht zugelassen.

Art. 2

Abkürzungen

1) Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:

  • a) EU: für die Europäische Union;[^4]
  • abis) EG: für die Europäische Gemeinschaft;[^5]
  • b) UNECE: für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;[^6]
  • c) ETRTO: für die European Tyre and Rim Technical Organisation;
  • d) ETSI: für das European Telecommunications Standards Institute;
  • e) EWR: für den Europäischer Wirtschaftsraum;
  • f) Aufgehoben;[^7]
  • g) IEC: für die Internationale Elektrotechnische Kommission;
  • h) ISO: für die Internationale Normen Organisation;
  • i) DIN: für das Deutsche Institut für Normung.[^8]

2) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:

  • a) SVG: für das Strassenverkehrsgesetz;
  • b) TSchV: für die Tierschutzverordnung;
  • c) VRV: für die Verkehrsregelnverordnung;
  • d) SSV: für die Signalisationsverordnung;
  • e) VVV: für die Verkehrsversicherungsverordnung;
  • f) TAFV1: für die Verordnung über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger;
  • g) TAFV 2: für die Verordnung über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger;[^9]
  • h) FAV1: für die Verordnung über die Abgasemissionen leichter Motorwagen;
  • i) Aufgehoben[^10]
  • k) FAV4: für die Verordnung über die Abgasemissionen von Motorfahrrädern;
  • l) VZV: für die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr;
  • m) VTGGS: für die Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse;[^11]
  • n) ARV: für die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport;[^12]
  • o) TAFV 3: für die Verordnung über die Anerkennung von EU-Genehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder.[^13]

Art. 3

Verweisungen

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.[^14]

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^15].[^16]

4) Soweit in den Übergangsbestimmungen zu dieser Verordnung keine anderen Fristen vorgesehen sind, gelten die in den jeweiligen EWR-Rechtsvorschriften und UNECE-Reglementen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein oder der Schweiz abgestellt wird.[^17]

5) Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 zu entnehmen.[^18]

6) Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.[^19]

7) Die Texte der zitierten UNECE-Reglemente und Normen der OECD, ETRTO, ISO, IEC, des CEN, DIN und ETSI können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.[^20]

Art. 3a[^21]

Anwendbares Recht bei Änderungen dieser Verordnung

1) Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung schon im Verkehr stehen, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die in Liechtenstein zum Zeitpunkt ihrer ersten Inverkehrsetzung für sie massgebend waren. Vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die eine Nachrüstungspflicht vorsehen.[^22]

2) Nachträglich eingeführte Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen eingehalten sind.

3) Werden an bereits in Verkehr stehenden Fahrzeugen tiefgreifende Änderungen vorgenommen, werden diese nach dem zum Zeitpunkt der Nachprüfung vor der Weiterverwendung (Art. 34 Abs. 2) geltenden Recht beurteilt. Tiefgreifende Änderungen sind namentlich:

  • a) Änderungen, die das Konzept des Fahrzeugs verändern, wie der Austausch ganzer Karosserien oder der Einbau von Antriebseinheiten, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammen;[^23]
  • b) Änderungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wie das nachträgliche Anbringen von gefährlichen aerodynamischen Anbauteilen.

4) Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine Antriebseinheit mit Fremdzündungsmotor eingebaut, die nicht aus der Epoche des Fahrzeugs stammt, so müssen betreffend Abgasemissionen mindestens die Anforderungen eingehalten werden, die ab dem 1. Oktober 1996 für die entsprechende Fahrzeugart in Liechtenstein massgebend waren oder, für Fahrzeuge mit Inverkehrsetzung nach diesem Datum, die bei der ersten Inverkehrsetzung massgebend waren.[^24]

5) Wird bei einem bereits in Verkehr stehenden Fahrzeug eine elektrische Antriebseinheit eingebaut und werden Komponenten verwendet, die bezüglich elektrischer Sicherheit nach dem Stand des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 02 oder einer nachfolgenden Änderungsserie, genehmigt sind, so kann:[^25]

  • a) bei der Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten und bei der Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit (Art. 80 Abs. 3) durch eine vom Amt für Strassenverkehr anerkannte Prüfstelle von den in den massgebenden UNECE-Reglementen vorgeschriebenen Prüfverfahren abgewichen werden, wenn bei der Prüfung auf ein gleichwertiges Schutzniveau abgestellt wird;
  • b) die Prüfung der elektrischen Sicherheit des Einbaus der Komponenten nach den Anforderungen des UNECE-Reglements Nr. 100, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 01, erfolgen, sofern die Prüfung der Festigkeit des Einbaus der Batterien sinngemäss nach Anhang 5 des UNECE-Reglements Nr. 115, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der ursprünglichen Fassung, Ergänzung 5, erfolgt, wobei für die ohne Schaden zu absorbierenden Verzögerungswerte auf Ziffer 17.4.6 des UNECE-Reglements Nr. 67, abweichend von Art. 3 Abs. 5 in der Fassung der Änderungsserie 01, Ergänzung 10, abgestellt wird.

Art. 4[^26]

Typengenehmigungsverfahren

Die Typengenehmigung von Fahrzeugen und Gegenständen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach folgenden EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich der dazu erlassenen Delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte:

  • a) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[^27];[^28]
  • b) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen;
  • c) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen.

Art. 5

Anerkennung internationaler und ausländischer Genehmigungen

1) Für die Typengenehmigung von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder Fahrzeugteilen werden folgende Unterlagen anerkannt:

  • a) EG-Genehmigungen, die aufgrund der einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften erteilt wurden;[^29]
  • b) Genehmigungen und Konformitätszeichen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 1 aufgeführt oder den liechtensteinischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist.

2) Für die Einzelprüfung werden zusätzlich Übereinstimmungsbescheinigungen nach der Verordnung (EU) 2018/858 anerkannt.[^30]

B. Fahrzeugeinteilung

1. Definitionen

Art. 6

Abmessungen

1) "Achsabstand" ist die Distanz zwischen den Radmitten zweier aufeinanderfolgender Räder auf der gleichen Fahrzeugseite. Bei mehr als zwei Achsen werden die Abstände - von vorne nach hinten angegeben - zwischen den einzelnen Achsen gemessen; die Summe dieser Abstände ergibt den "Gesamtachsabstand".

2) "Achsabstand eines Sattelanhängers" ist die Distanz zwischen der Mitte des Sattelzapfens und der ersten Achse das Sattelanhängers. Bei mehrachsigen Sattelanhängern wird der Gesamtachsabstand wie in Abs. 1 gemessen.

3) "Spurweite" ist der Abstand zwischen den Laufbandmitten der Räder einer Achse, gemessen am Berührungspunkt der Reifen mit dem Boden; bei Doppelbereifung ist die Mitte des Reifenzwischenraumes massgebend, bei unterschiedlich breiten Reifen die Mitte der Laufbandmitten.

4) Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Garantiegewicht beladenen Fahrzeug gemessen.[^31]

Art. 7

Gewichte

1) "Leergewicht" ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mindestens 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich:[^32]

  • a) der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung und Werkzeug;
  • b) des eventuell vorhandenen Sonderzubehörs;
  • c) des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.

1a) Bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten (Art. 66 Abs. 1) wird der Aufbau bei der Bestimmung des Leergewichtes nicht berücksichtigt.[^33]

2) "Betriebsgewicht" ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.[^34]

3) "Garantiegewicht" (technisch zulässiges Höchstgewicht) ist das vom Hersteller oder von der Herstellerin höchstens zugelassene Gewicht. Das Garantiegewicht entspricht der "Gesamtmasse" der EU-Terminologie.[^35]

4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 8 Abs. 4 SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.[^36]

5) "Nutzlast" ist die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht.[^37]

6) "Gesamtzugsgewicht" (Gewicht der Fahrzeugkombination) ist das Gesamtgewicht einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger.

7) Aufgehoben[^38]

Art. 8

Lasten

1) "Stützlast" (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird.[^39]

2) "Sattellast" ist der Gewichtsanteil, der vom Sattelanhänger auf den Sattelschlepper übertragen wird.[^40]

3) "Anhängelast" ist das Betriebsgewicht von Anhängern, die an einem Zugfahrzeug mitgeführt werden. Die zulässige Anhängelast bzw. das Gesamtzugsgewicht ist im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeugs vermerkt.

4) "Achslast" ist das von den Rädern einer Einzelachse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragene Gewicht.[^41]

5) "Adhäsionsgewicht" ist das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.

Art. 9

Fahrzeuge

1) "Fahrzeuge" im Sinne dieser Verordnung sind alle nachstehend definierten Motorfahrzeuge und motorlosen Fahrzeuge.

2) "Klimatisierte Fahrzeuge" sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.[^42]

3) "Raupenfahrzeuge" sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.[^43]

4) Fahrzeuge, die sowohl zum Personen- als auch zum Sachentransport bestimmt sind, werden nach den überwiegenden Merkmalen eingeteilt.[^44]

5) "Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge" sind Traktoren, Motorkarren, Arbeitskarren, Motoreinachser und Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs oder eines gleichgestellten Betriebs (Art. 84 VRV) verwendet werden und die für die Einteilung massgebenden Geschwindigkeiten nach Art. 161 für Motorfahrzeuge und nach Art. 207 für Anhänger nicht überschreiten.[^45]

Art. 9a[^46]

Fahrzeuge mit alternativem Antrieb und mit emissionsfreiem Antrieb

1) "Fahrzeuge mit alternativem Antrieb" sind Fahrzeuge, die teilweise oder ausschliesslich mit einer der folgenden Energiequellen angetrieben werden:

  • a) Elektrizität;
  • b) Wasserstoff;
  • c) Erdgas, einschliesslich Biogas;
  • d) Flüssiggas; oder
  • e) mechanische Energie aus bordeigenen Speichern oder bordeigenen Quellen, einschliesslich Abwärme.

2) "Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb" sind Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor, dessen Emissionen weniger als 1 g CO2/kWh oder weniger als 1 g CO2/km betragen, insbesondere Fahrzeuge, die ausschliesslich mit Elektrizität oder Wasserstoff angetrieben werden. Die Ermittlung der CO2-Emissionen richtet sich dabei nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009[^47] oder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007[^48].

2. Motorwagen

Art. 10

Einteilung

1) "Motorwagen" sind:[^49]

  • a) Motorfahrzeuge (Art. 6 SVG) mit mindestens vier Rädern, ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) und Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2);
  • b) Motorfahrzeuge mit drei Rädern, die das Gewicht zur Einteilung als dreirädriges Motorfahrzeug (Art. 15 Abs. 1) übersteigen;
  • c) Raupenfahrzeuge, die keine Motorschlitten, Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge oder Motorhandwagen sind.

2) Motorwagen bis zu 3500 kg Gesamtgewicht sind "leichte Motorwagen"; die übrigen sind "schwere Motorwagen".

Art. 11

Transportmotorwagen nach liechtensteinischem Recht

1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Küche, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium, Kontrollraum usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.[^50]

2) Es werden die nachstehenden Arten von Transportmotorwagen unterschieden:[^51]

  • a) "Personenwagen" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 bis 3.5 t);
  • b) "Schwere Personenwagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M1 über 3.5 t);
  • c) "Kleinbusse" sind leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 bis 3.5 t);
  • d) "Gesellschaftswagen" sind schwere Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin (Klasse M2 über 3.5 t oder M3) und höchstens zwei Fahrgastebenen. Sie können einen Gepäckanhänger ziehen;[^52]
  • e) "Lieferwagen" sind leichte Motorwagen zum Sachentransport (Klasse N1), einschliesslich solcher mit zusätzlichen wegklappbaren Sitzen im Laderaum zum gelegentlichen und nicht berufsmässigen Personentransport, wenn insgesamt höchstens 9 Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin vorhanden sind;[^53]
  • f) "Lastwagen" sind schwere Motorwagen zum Sachentransport (Klassen N2 oder N3) mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;[^54]
  • g) "Motorkarren" sind Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %), die nicht für den Personentransport gebaut sind;[^55]
  • h) "Traktoren" sind zum Ziehen von Anhängern und zum Betreiben von auswechselbaren Geräten gebaute Motorwagen mit höchstens einem geringen eigenen Tragraum;[^56]
  • i) "Sattelschlepper" sind die zum Ziehen von Sattelanhängern gebauten Motorwagen (Klasse N). Sie können einen eigenen Tragraum haben. "Sattelmotorfahrzeug" ist die Kombination eines Sattelschleppers mit einem Sattelanhänger. Für die Einteilung als schwere oder leichte Fahrzeuge ist nur das Gesamtgewicht des Sattelschleppers massgebend;
  • k) "Gelenkbusse" sind Gesellschaftswagen, die mit gelenkigen, fest verbundenen Nachlaufteilen einen durchgehenden Fahrgastraum aufweisen (Klassen M2 über 3.50 t oder M3).[^57]

3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Das Amt für Strassenverkehr kann ein Fahrzeug, das durch Austausch wesentlicher Teile seine Art wechselt, zwei Fahrzeugarten zuordnen.[^58]

4) Aufgehoben[^59]

Art. 12[^60]

Klasseneinteilung nach EWR-Recht

1) Transportmotorwagen nach der Verordnung (EU) 2018/858 werden in die Klassen M und N eingeteilt. Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:[^61]

  • a) Klasse M1: Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin;
  • b) Klasse M2: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5.00 t;
  • c) Klasse M3: Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer oder Führerin und mit einem Garantiegewicht von über 5.00 t;
  • d) Klasse N1: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3.50 t;
  • e) Klasse N2: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3.50 t bis höchstens 12.00 t;
  • f) Klasse N3: Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12.00 t.

2) Fahrzeuge der Klasse M oder N, die den Bedingungen von Anhang I Anlage 1 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/858 entsprechen, gelten als Geländefahrzeuge. Ihrer Klassenbezeichnung wird der Buchstabe "G" angefügt.[^62]

3) Motorwagen der Klasse T sind Traktoren mit Rädern nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

  • a) Klasse T1: Traktoren mit einer Spurweite der dem Führer oder der Führerin am nächsten liegenden Achse von mindestens 1.15 m, einem Leergewicht von mehr als 0.60 t und einer Bodenfreiheit bis 1.00 m;
  • b) Klasse T2: Traktoren mit einer Mindestspurweite von weniger als 1.15 m, einem Leergewicht von mehr als 0.60 t und einer Bodenfreiheit bis 0.60 m;
  • c) Klasse T3: Traktoren mit einem Leergewicht von höchstens 0.60 t;
  • d) Klasse T4: Traktoren mit besonderer Zweckbestimmung der folgenden Unterklassen:
    1. Klasse T4.1: Stelzradtraktoren, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen ausgelegt sind, ein überhöhtes Fahrwerk haben und deren Bodenfreiheit in der Arbeitsposition mehr als 1.00 m beträgt,
    1. Klasse T4.2: überbreite Traktoren,
    1. Klasse T4.3: Traktoren mit geringer Bodenfreiheit und Vierradantrieb, einer oder mehreren Zapfwellen, einem Garantiegewicht von höchstens 10 t und einem Verhältnis zwischen Garantiegewicht und Leergewicht von weniger als 2.5 sowie mit einem Schwerpunkt von weniger als 0.85 m über dem Boden.

4) Motorwagen der Klasse C sind Traktoren mit Raupen nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in dieselben Unterklassen eingeteilt wie Traktoren der Klasse T.

5) Der Klassenbezeichnung von Traktoren der Klassen T und C wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:

  • a) "a" für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
  • b) "b" für Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

6) Für die Klasseneinteilung eines Zugfahrzeuges, das zum Ziehen eines Sattelanhängers, eines Starrdeichselanhängers oder eines Zentralachsanhängers bestimmt ist, ist die Sattel- beziehungsweise Stützlast mit zu berücksichtigen.

Art. 13

Arten von Arbeitsmotorwagen

1) "Arbeitsmotorwagen" sind, soweit sie nicht Transportmotorwagen (Art. 11) sind, Motorwagen:[^63]

  • a) die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und
  • b) die höchstens folgende Lasten aufweisen:
    1. eine Nutz- oder eine Anhängelast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine bis 10 % des Gesamtgewichts,
    1. bei ausschliesslich stationärem Arbeitseinsatz: eine Anhängelast bis 3 000 kg und eine Stützlast bis 200 kg für ein Motorfahrzeug oder eine Nutzlast bis 200 kg für einspurige Fahrzeuge bei Fahrzeugen, die zur Fortbewegung des Bedienpersonals mitgeführt werden (Art. 75 Abs. 1 Bst. d VRV).

2) Den Arbeitsmotorwagen sind gleichgestellt:

  • a) Motorwagen nach Abs. 1:[^64]
    1. die eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aufnahme und Beförderung eines spezifischen Guts aufweisen, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und
    1. bei denen die Summe aus Nutzlast und Anhängelast höchstens einen Drittel des Gesamtgewichts, aber nicht mehr als 4 000 kg beträgt;
  • b) Motorwagen, die zum Materialtransport auf zusammenhängenden und begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Bau- und Arbeitsplätzen dienen und nur leer überführt werden;[^65]
  • c) Motorwagen mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der öffentlichen Strasseninfrastruktur, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;[^66]
  • d) Motorwagen der Feuerwehr und des Zivilschutzes, mit denen ausschliesslich Angehörige und Material der betreffenden Organisation befördert werden.[^67]

3) Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:

  • a) "Arbeitsmaschinen" sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h (Messtoleranz 10 %);
  • b) "Arbeitskarren" sind Arbeitsmotorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h (Messtoleranz 10 %).

4) Arbeitsmotorwagen können als Transportmotorwagen immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte weder die Sicht des Führers oder der Führerin erheblich einschränken noch den Verkehr behindern.

3. Übrige Motorfahrzeuge

Art. 14

Motorräder

"Motorräder" sind folgende Fahrzeuge, soweit sie nicht Motorfahrräder (Art. 18) sind:[^68]

  • a) einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, mit oder ohne Seitenwagen;[^69]
  • b) "Kleinmotorräder", das heisst:[^70]
    1. zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW sowie einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren;
    1. dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm³ bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,27 t;
    1. "Elektro-Rikschas", das heisst zwei- oder mehrrädrige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,27 t und einem Gesamtgewicht von höchstens 0,45 t;
  • c) "Motorschlitten", das heisst mit Raupen versehene Motorfahrzeuge, die nicht durch Abbremsen einer Raupe gelenkt werden und die ein Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,45 t haben, sofern sie nicht Leicht- oder Kleinmotorfahrzeuge, Motoreinachser oder Motorhandwagen sind.[^71]

Art. 15

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

1) "Dreirädrige Motorfahrzeuge" sind Fahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern und einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 1.00 t, die nicht als Kleinmotorräder gelten.[^72]

2) "Leichtmotorfahrzeuge" sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h, einer Motorleistung von höchstens 4,00 kW bei offenem Aufbau oder von höchstens 6,00 kW bei geschlossenem Aufbau, einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren oder von höchstens 500 cm³ bei Selbstzündungsmotoren sowie einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,425 t.[^73]

3) "Kleinmotorfahrzeuge" sind vierrädrige Motorfahrzeuge mit einem Gewicht nach Art. 136 Abs. 1 von höchstens 0,45 t bei Fahrzeugen zum Personentransport oder von höchstens 0,60 t bei Fahrzeugen zum Sachentransport.[^74]

4) Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge und dreirädrige Motorfahrzeuge, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeit gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen, gelten als Arbeitsmotorwagen nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 13.

Art. 16[^75]

Doppelräder

Für die Einteilung von Motorfahrzeugen nach den Art. 14 und 15 gelten zwei nebeneinander liegende Räder als ein Rad (Doppelrad), wenn der Abstand zwischen den Mittelpunkten der Aufstandsflächen der Reifen auf der Fahrbahn nicht mehr als 460 mm beträgt.

Art. 17[^76]

Motoreinachser, Motorhandwagen

1) "Motoreinachser" sind Motorfahrzeuge mit zwei nebeneinander liegenden Rädern oder mit einem einzigen Rad, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt oder mit einem Anhänger schwenkbar verbunden werden, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen. Stützrollen hindern die Einteilung als Motoreinachser nicht.

2) "Motorhandwagen" sind mehrachsige Motorfahrzeuge mit drei oder mehr Rädern, die ausschliesslich für die Führung durch eine zu Fuss gehende Person eingerichtet sind, und vergleichbare Fahrzeuge mit Raupen.

Art. 18[^77]

Motorfahrräder

"Motorfahrräder" sind:

  • a) "schnelle Motorfahrräder", das heisst einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und einem Gesamtgewicht von höchstens 200 kg und:
    1. einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm³, oder
    1. elektrischem Antrieb sowie einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 45 km/h wirkt;
  • b) "Leicht-Motorfahrräder", das heisst Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 0,50 kW und einem elektrischen Antrieb, der bei Fahrzeugen:
    1. mit Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 25 km/h wirkt, oder
    1. ohne Sitzgelegenheit für den Führer oder die Führerin bis höchstens 20 km/h wirkt;
  • c) "motorisierte Rollstühle", das heisst für gehbehinderte Personen konzipierte Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h sowie einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW;
  • d) "Elektro-Stehroller", das heisst einplätzige, selbstbalancierende Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 250 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird;
  • e) "schwere Motorfahrräder", das heisst mehrspurige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, einem Gesamtgewicht von höchstens 450 kg und einer Motorleistung von insgesamt höchstens 2,00 kW.

4. Motorlose Fahrzeuge

Art. 19

Anhänger

1) "Anhänger" sind Fahrzeuge, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind. Fahrbare Abschleppvorrichtungen gelten nicht als Anhänger.[^78]

2) Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.

Art. 20

Transportanhänger nach liechtensteinischem Recht

1) "Transportanhänger" sind Anhänger zum Personen- oder Sachentransport. Anhänger, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Transportanhängern gleichgestellt.[^79]

2) Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:

  • a) "Sachentransportanhänger" sind Anhänger mit Ladebrücken, Tanks oder anderen Laderäumen zur Beförderung von Sachen;
  • b) "Personentransportanhänger" sind Anhänger, die zur Personenbeförderung besonders eingerichtet sind;
  • c) "Wohnanhänger" sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.[^80]
  • d) "Sportgeräteanhänger" sind Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Transport von Flug- und Wassersportgeräten sowie von Wettbewerbsfahrzeugen usw.; ihnen sind gleichgestellt die Anhänger zur Beförderung von Reitpferden.

3) Nach der Bauweise werden unterschieden:

  • a) "Normalanhänger" sind Anhänger, deren Zugvorrichtung (Deichsel) am Anhänger in senkrechter Richtung schwenken kann;
  • b) "Langmaterialanhänger" sind Anhänger ohne Ladebrücke oder Laderaum, die aus zwei Elementen bestehen, welche die Ladung tragen, oder deren Ladung auch auf dem Zugwagen aufliegt. Die beiden Anhängerelemente beziehungsweise der Zugwagen und der Anhänger können mit einer Hilfsbrücke, einem anderen Verbindungsteil oder nur durch die Ladung gekoppelt sein;[^81]
  • c) "Sattelanhänger" sind Anhänger, die so an ein Motorfahrzeug (Sattelschlepper) angekuppelt werden, dass sie teilweise auf diesem aufliegen. Ein wesentlicher Teil des Gewichts des Anhängers und seiner Ladung wird vom Zugfahrzeug getragen;
  • cbis) "Starrdeichselanhänger" sind Anhänger, deren Deichsel in senkrechter Richtung nur geringfügig schwenken kann und konstruktionsbedingt eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;[^82]
  • d) "Zentralachsanhänger" sind Starrdeichselanhänger, deren Achse oder Achsen möglichst nahe beim Schwerpunkt des Anhängers angeordnet sind und deren Deichsel dadurch nur eine geringe vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt;[^83]
  • e) "Starre Anhänger" sind Anhänger, die mit dem Zugwagen so verbunden sind, dass sie nur in senkrechter Richtung schwenken können;
  • f) "Schlittenanhänger" sind Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, die teilweise oder ganz auf Kufen laufen.[^84]

4) Hydraulisch einstellbare Deichseln mit Gelenk, die eine vertikale Stützlast auf das Zugfahrzeug übertragen, gelten als Starrdeichseln.[^85]

Art. 21[^86]

Klasseneinteilung von Anhängern nach EWR-Recht

1) Anhänger der Klasse O sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) 2018/858. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:[^87]

  • a) Klasse O1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0.75 t;
  • b) Klasse O2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0.75 t bis höchstens 3.50 t;
  • c) Klasse O3: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3.50 t bis höchstens 10.00 t;
  • d) Klasse O4: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10.00 t.

2) Anhänger der Klasse R sind Transportanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

  • a) Klasse R1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 1.50 t;
  • b) Klasse R2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 1.50 t bis höchstens 3.50 t;
  • c) Klasse R3: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3.50 t bis höchstens 21.00 t;
  • d) Klasse R4: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 21.00 t.

3) Anhänger der Klasse S sind Arbeitsanhänger nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, die für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft konzipiert sind. Sie werden in folgende Klassen eingeteilt:

  • a) Klasse S1: Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 3.50 t;
  • b) Klasse S2: Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3.50 t.

4) Der Klassenbezeichnung von Anhängern nach den Abs. 2 und 3 wird in Abhängigkeit von der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit ein Index angefügt:

  • a) "a" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h;
  • b) "b" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.

5) Für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern ist das massgebliche Garantiegewicht gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstgewicht beladen ist. Die Sattel- beziehungsweise Stützlast ist beim Zugfahrzeug zu berücksichtigen.

Art. 22

Arten von Arbeitsanhängern

1) "Arbeitsanhänger" sind, soweit sie nicht Transportanhänger (Art. 20) sind, Anhänger:[^88]

  • a) die zur Verrichtung von Arbeiten gebaut sind oder auf denen Maschinen zur Verrichtung von Arbeiten fest installiert sind; und
  • b) deren Nutzlast für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine höchstens 10 % der insgesamt zulässigen Achslast beträgt.

2) Ihnen gleichgestellt sind Anhänger:

  • a) nach Abs. 1:[^89]
    1. die eine Ladekapazität aufweisen, um während des Arbeitsprozesses erzeugtes oder benötigtes Gut aufzunehmen oder abzugeben, das im Arbeitsprozess maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist, und
    1. deren Nutzlast höchstens zwei Drittel der insgesamt zulässigen Achslast beträgt;
  • b) zum Transport von Bestandteilen, Werkzeugen und Betriebsstoffen des Arbeitsmotorwagens, an dem sie mitgeführt werden;
  • c) die keine eigenständige Arbeitsfunktion haben, sondern die Arbeitsfunktion des Zugfahrzeugs ergänzen und hierfür mit besonderen Verbindungen ausgerüstet sind;[^90]
  • d) mit Arbeitsgeräten für den betrieblichen Unterhalt der öffentlichen Strasseninfrastruktur, die über kurze Distanzen ein Ladegut befördern, das sie ohne Bedienpersonal ausserhalb des Fahrzeugs auf der Fahrt aufnehmen oder abgeben;[^91]
  • e) die so gebaut sind, dass sie nur ein bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen können und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweisen;
  • f) der Feuerwehr und des Zivilschutzes.

3) Arbeitsanhänger können als Transportanhänger immatrikuliert werden, wenn sie allen anwendbaren Vorschriften entsprechen und die Arbeitsgeräte den Verkehr nicht behindern.

4) Anhänger nach Abs. 2 werden als Arbeitsanhänger, solche mit aufgebautem Nutzraum (Art. 20 Abs. 1) als Anhänger bezeichnet und durch die Angabe ihres Gebrauchszweckes näher bestimmt.

Art. 23

Handwagen, Tierfuhrwerke[^92]

1) "Handwagen", "Stosskarren" und "Handschlitten" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden.

2) "Tierfuhrwerke" sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, inbegriffen Schlitten, die für den Tierzug eingerichtet sind.

3) Aufgehoben[^93]

Art. 23a[^94]

Rollstühle

Für Rollstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der behinderten Person selbst, z. B. mittels Griffringen an den Rädern oder Handkurbeln, fortbewegt werden, gelten die Vorschriften für Handwagen (Art. 211) sinngemäss.

Art. 24

Fahrräder und Kinderräder[^95]

1) "Fahrräder" sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der sich darauf befindenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Rollstühle gelten nicht als Fahrräder.[^96]

2) "Kinderräder" sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.[^97]

3) Für Fahrrad-/Rollstuhlkombinationen, ausgenommen Fahrräder mit Nachlaufteilen (Art. 210 Abs. 5), gelten die Vorschriften für mehrspurige Fahrräder sinngemäss.[^98]

5. Ausnahmefahrzeuge

Art. 25[^99]

Definition

1) "Ausnahmefahrzeuge" sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über die Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.

2) Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

3) Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Art. 76 bis 83 VRV.

Art. 26[^100]

Raupenfahrzeuge

1) Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.

2) Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.

Art. 27

Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite[^101]

1) Land- und forstwirtschaftliche Arbeitskarren und Arbeitsanhänger mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge (Art. 25) bis zu einer Breite von 3.50 m zugelassen.[^102]

1a) Andere land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen (Art. 60 Abs. 6), Gummiraupen-Laufwerken, allenfalls vorhandenen Radabdeckungen oder notwendigen Arbeitsgeräten überschreiten, werden als Ausnahmefahrzeuge bis zu einer Breite von 3.00 m zugelassen. In Bezug auf die Reifen oder Raupen einschliesslich Radabdeckungen muss vom betreffenden Fahrzeugtyp eine Ausführung mit einer Breite von maximal 2.55 m existieren.[^103]

1b) Ein Ausnahmeanhänger nach Abs. 1a darf die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^104]

2) Folgende land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^105]

  • a) land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m;[^106]
  • b) land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3.00 m;[^107]
  • c) land- und forstwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zu einer Breite von 3.00 m.[^108]

3) Anhänger nach Abs. 2 Bst. c dürfen die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) nicht überschreiten, ausser bei Zugfahrzeugen, die mit Breitreifen oder Doppelbereifungen oder mit Gummiraupen-Laufwerken ausgerüstet sind. In diesem Fall ist die Breite des Anhängers am Zugfahrzeug auffällig zu markieren.[^109]

Art. 28

Andere Fahrzeuge mit Überbreite[^110]

Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:[^111]

  • a) Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten;[^112]
  • b) gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 85 VRV) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3.00 m vorübergehend angebracht sind;[^113]
  • c) gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Land- oder Forstwirtschaftsbetriebs (Art. 85 VRV) erforderliche Doppelbereifungen, Gitterräder oder Zusatzgeräte bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.[^114]

Art. 28a[^115]

Fahrzeuge mit weit nach vorne reichenden Schneeräumgeräten

Fahrzeuge, bei denen vorübergehend angebrachte, erforderliche Schneeräumgeräte mehr als 3.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen (Art. 38 Abs. 3), dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge.

II. Zulassungsprüfung, Nachprüfung, Abgaswartung[^116]

A. Zulassungsprüfung[^117]

Art. 29[^118]

Grundsatz

1) Für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger muss vor ihrer Zulassung zum Verkehr amtlich geprüft werden, ob sie den Bau- und Ausrüstungsvorschriften entsprechen.

2) Keine Zulassungsprüfung nach den Art. 30 bis 32 ist erforderlich für Motorfahrräder. Für diese richtet sich das Zulassungsverfahren nach den Art. 79 bis 83 VZV.

3) Änderungen an Fahrzeugen, die zwischen der Zulassungsprüfung und der Zulassung vorgenommen werden, sind dem Amt für Strassenverkehr zu melden und nach Art. 34 Abs. 2 zu prüfen.[^119]

Art. 30[^120]

Prüfung von neuen Fahrzeugen: administrative Prüfung

1) Bei neuen Fahrzeugen wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften erbracht mit:

  • a) einem ausgefüllten und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneten Prüfungsbericht; oder
  • b) einer EU-Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.

2) Als neu gelten Fahrzeuge:

  • a) die erstmals zugelassen werden;
  • b) die im Ausland vor einem Jahr oder weniger zugelassen wurden, wenn ihr Kilometerstand 2000 km oder ihr Betriebsstundenstand 70 h nicht übersteigt.

Art. 30a[^121]

Prüfung von neuen Fahrzeugen: Identifikationsprüfung und Funktionskontrolle

1) Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Art. 30 Abs. 1 nicht vor, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften wie folgt erbracht:

  • a) Liegt eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vor, so wird bei Personenwagen und Wohnmotorwagen mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t eine Identifikationsprüfung durchgeführt, bei den übrigen Fahrzeugen eine Funktionskontrolle.
  • b) Liegt keine EU-Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform vor, so wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn:
    1. eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) 167/2013 und der Verordnung (EU) 168/2013, vorliegen,[^122]
    1. Genehmigungen und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden oder den liechtensteinischen Vorschriften mindestens gleichwertig sind,
    1. Konformitätserklärungen nach dem anwendbaren EWR-Recht oder nach der schweizerischen Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen vorliegen,
    1. Prüfberichte vorliegen, die nach dem anwendbaren EWR-Recht oder den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften von Prüfstellen erstellt wurden, welche für diese Prüfungen von der Regierung anerkannt sind,
    1. die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.

2) Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.

3) Der Nachweis der Gleichwertigkeit nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 ist vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu erbringen.

Art. 30b[^123]

Prüfung von neuen Fahrzeugen: umfassende technische Prüfung

Liegen für ein neues Fahrzeug die Dokumente nach Art. 30 Abs. 1 nicht vor und sind die Voraussetzungen nach Art. 30a nicht erfüllt, so wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer umfassenden technischen Prüfung erbracht. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

Art. 30c[^124]

Prüfung von neuen Fahrzeugen: technische Prüfung für Teile oder Änderungen

Bei Fahrzeugen, für die nur ein Teil der Dokumente nach Art. 30a Bst. b Ziff. 1 bis 4 vorliegen, oder bei geänderten Fahrzeugen müssen die nicht geprüften Teile oder Änderungen umfassend technisch geprüft werden.

Art. 31[^125]

Prüfung von nicht neuen Fahrzeugen: Funktionskontrolle und umfassende technische Prüfung

1) Bei Fahrzeugen, die nicht neu sind (Art. 30 Abs. 2), wird der Nachweis über die Einhaltung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften mit einer Funktionskontrolle erbracht, wenn:

  • a) ein ausgefüllter und vom Typengenehmigungs- oder Datenblattinhaber unterzeichneter Prüfungsbericht vorliegt;
  • b) eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt;
  • c) eine Konformitätserklärung nach dem UNECE-Reglement Nr. 0 sowie alle weiteren erforderlichen Genehmigungen zur Vervollständigung nach dem entsprechenden EU-Gesamtgenehmigungsrechtsakt, insbesondere der Verordnung (EU) 2018/858, der Verordnung (EU) 167/2013 und der Verordnung (EU) 168/2013, vorliegen; oder[^126]
  • d) die Halter und Halterinnen diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.

2) Die Funktionskontrolle beschränkt sich auf die wichtigsten Vorrichtungen wie Lenkung, Bremsen und Beleuchtung sowie die Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern.

3) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, so wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob das Fahrzeug den Abgas- und Geräuschvorschriften entspricht und für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher ist.

Art. 31a[^127]

Fahrzeugsysteme und Fahrzeugteile, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen

1) Bei Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, die von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichen, wird eine Funktionskontrolle durchgeführt, wenn eine der Voraussetzungen nach Art. 30a Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bis 4 erfüllt ist.

2) Bei den übrigen von der Typengenehmigung des Fahrzeugs abweichenden Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen wird eine umfassende technische Prüfung durchgeführt. Es wird dabei insbesondere geprüft, ob sie für den beabsichtigten Gebrauch betriebssicher sind und ob keine ernsthafte Gefährdung der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit besteht.

Art. 32[^128]

Selbstabnahme

1) Das Amt für Strassenverkehr kann für Fahrzeuge mit einer Typengenehmigung oder einem Datenblatt das Ausfüllen des Prüfungsberichts und die Funktionskontrolle an Personen delegieren, die für eine einwandfreie Durchführung Gewähr bieten.[^129]

2) Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.

3) Die Ermächtigung gilt nicht für Fahrzeuge, die von der typengenehmigten Ausführung abweichen.

4) Das Amt für Strassenverkehr führt Stichproben durch. Es entzieht die Ermächtigung, wenn schwere oder wiederholte Mängel festgestellt werden.[^130]

B. Nachprüfungen[^131]

Art. 33

Periodische Prüfungspflicht

1) Die mit Kontrollschildern zugelassenen Fahrzeuge, die in Abs. 2 aufgeführt sind, unterliegen der amtlichen, periodischen Nachprüfung. Das Amt für Strassenverkehr bietet die Halter oder Halterinnen zur Nachprüfung auf.[^132]

1a) Die Nachprüfung umfasst:

  • a) die Identifikation des Fahrzeugs;
  • b) die Bremsanlagen;
  • c) die Lenkvorrichtung;
  • d) die Sichtverhältnisse;
  • e) die Beleuchtungseinrichtungen und die elektrische Anlage;
  • f) die Fahrgestelle, Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen;
  • g) die übrigen Ein- und Vorrichtungen;
  • h) das Emissionsverhalten.[^133]

2) Es gelten folgende Prüfungsintervalle:

  • a) erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
    1. Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport;
    1. Gesellschaftswagen;
    1. Anhänger zum Personentransport;
    1. Lastwagen;[^134]
    1. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t;[^135]
    1. Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t;[^136]
    1. Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die nach der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrenguttransport auf der Strasse und dem ADR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;
    1. Fahrzeuge zum Krankentransport;
    1. Kleinbusse;
  • b) erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, dann alle zwei Jahre:
    1. Motorräder, ausgenommen Motorschlitten;[^137]
    1. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge;
    1. leichte und schwere Personenwagen;
    1. Lieferwagen;[^138]
    1. Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t;[^139]
    1. Wohnmotorwagen und Motorwagen mit aufgebautem Nutzraum;[^140]
    1. gewerbliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h;[^141]
  • c) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
    1. gewerbliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;[^142]
    1. Arbeitsmaschinen;
    1. Transportanhänger, einschliesslich Anhänger mit aufgebautem Nutzraum, mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, ausgenommen Anhänger nach Bst. a Ziff. 3, 6, und 7 sowie Bst. d Ziff. 5;[^143]
  • d) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschilden versehene Fahrzeuge:
    1. Motorkarren;
    1. Arbeitskarren;
    1. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;[^144]
    1. Motoreinachser;
    1. Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t von Fahrzeugen nach den Ziff. 1 bis 4;[^145]
    1. Arbeitsanhänger, ausgenommen Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t sowie die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes;[^146]
    1. Anhänger von Schaustellern und Zirkussen mit einem Gesamtgewicht über 0.75 t, die im Fahrzeugausweis entsprechend bezeichnet sind und ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;[^147]
    1. Motorschlitten.[^148]
  • e) Aufgehoben[^149]

2a) Die Halter und Halterinnen von Fahrzeugen nach Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 bis 6 müssen bei Auslandfahrten selbst dafür sorgen, dass die Fahrzeuge rechtzeitig nachgeprüft werden.[^150]

3) Auf Wunsch des Halters oder der Halterin kann jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in Abs. 2 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.

3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang I der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.[^151]

4) Aufgehoben[^152]

5) Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.[^153]

6) Aufgehoben[^154]

7) Die Nachprüfung muss nach einem vom Amt für Strassenverkehr festgelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt werden.[^155]

8) Nach Abschluss der Nachprüfung stellt das Amt für Strassenverkehr eine Prüfbescheinigung nach Anhang II der Richtlinie 2014/45/EU aus.[^156]

Art. 34

Ausserordentliche Prüfungspflicht

1) Die Polizei meldet dem Amt für Strassenverkehr Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufwiesen. Diese müssen nachgeprüft werden.[^157]

2) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr Änderungen an den Fahrzeugen unverzüglich zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:[^158]

  • a) Änderungen der Fahrzeugeinteilung;
  • b) Änderungen der Gewichte, der Abmessungen, des Achsabstandes und der Spurweite, ausser Spurweitenänderungen durch nicht nachprüfpflichtige Räder;[^159]
  • c) Eingriffe, die die Abgasemissionen oder Geräuschemissionen verändern. Hierbei ist nachzuweisen, dass die bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche eingehalten sind;
  • d) nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlagen;
  • e) Änderungen an der Kraftübertragung (Getriebe- und Achsübersetzung);
  • f) nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder, ausser Räder an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, bei denen nur die Einpresstiefe um höchstens 5 mm von einer vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin vorgesehenen Variante abweicht;[^160]
  • g) Änderungen der Lenkanlage oder Bremsanlage;
  • h) das Anbringen einer Verbindungseinrichtung (Art. 91 Abs. 1);[^161]
  • i) das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;[^162]
  • k) das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);[^163]
  • l) alle weiteren wesentlichen Änderungen.[^164]

2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vorübergehend eine Ausrüstung nach den Art. 27 Abs. 2, 28 und 28a ohne Überschreitung der zulässigen Abmessungen aufweisen, sowie das Auswechseln von Wechselaufbauten.[^165]

3) Der Halter oder die Halterin hat dem Amt für Strassenverkehr weitere im Fahrzeugausweis einzutragende neue Tatsachen zu melden.[^166]

4) Fahrzeuge sind auch nachzuprüfen, wenn sie nach Art. 92 Abs. 1 an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person angepasst werden.[^167]

5) Aufgehoben[^168]

5a) Aufgehoben[^169]

6) Das Amt für Strassenverkehr kann die Prüfung für das Anbringen von für den Fahrzeugtyp genehmigten Anhängerkupplungen an Personen- und Lieferwagen ohne durchgehende Bremsanlage an zur Selbstabnahme berechtigte Personen (Art. 32) delegieren. Diese Ermächtigung kann sich auf Fahrzeuge erstrecken, die über eine schweizerische Typengenehmigung, ein Datenblatt oder eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 verfügen.[^170]

Art. 34a[^171]

Delegation der Nachprüfungen

Das Amt für Strassenverkehr kann die Nachprüfungen an Betriebe oder Organisationen delegieren, die für die einwandfreie Durchführung Gewähr bieten. Ausgenommen sind Nachprüfungen aufgrund von Meldungen der Polizei (Art. 34 Abs. 1).

Bbis. Gemeinsame Bestimmungen für Zulassungs- und Nachprüfungen[^172]

Art. 34b[^173]

1) Zulassungs- und Nachprüfungen müssen von Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen durchgeführt werden. Ausgenommen sind Zulassungsprüfungen nach Art. 30 Abs. 1 und Selbstabnahmen (Art. 32).

2) Die Zulassungsprüfungen und die Nachprüfungen von schweizerischen Zulassungsbehörden gelten in Liechtenstein als anerkannt. Ebenso anerkannt werden delegierte Prüfungen von Personen, die nachweisen, dass sie von einer schweizerischen Zulassungsbehörde zur Selbstabnahme ermächtigt sind (Art. 32).

3) Kann das Amt für Strassenverkehr bestimmte technische Überprüfungen nicht selber durchführen, so kann es dafür eine Prüfung durch eine von ihr anerkannte Prüfstelle verlangen.[^174]

4) Das Amt für Strassenverkehr kann für die ihm einzureichenden Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.[^175]

5) Es sind geeignete, marktübliche Prüfmittel zu verwenden. Sie sind regelmässig zu eichen. Ist keine Eichung möglich, so müssen die Prüfmittel nach einer massgebenden Norm hergestellt sein und die Messresultate gemäss dieser Norm ausweisen. In diesem Fall sind sie mindestens einmal im Jahr nach den Herstellerangaben durch die Prüfstelle oder durch Dritte zu warten.

6) Anhänger werden an geeigneten Zugfahrzeugen geprüft.

7) Bei der Zulassungsprüfung und jeder Nachprüfung erfasst das Amt für Strassenverkehr zum Zweck der Ausstellung der Prüfbescheinigung nach Anhang II der Richtlinie 2014/45/EU den Stand des Kilometer- oder Betriebsstundenzählers.[^176]

C. Abgaswartung und Abgas-Nachkontrolle

Art. 35

Abgaswartung

1) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Fremdzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^177]

  • a) die Kontrolle der für die Abgasemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin;
  • b) wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
  • c) eine Messung des Gehalts an Kohlenmonoxid (CO), Kohlenwasserstoffen (HC) und Kohlendioxid (CO2) im Abgas bei Leerlaufdrehzahl, bei Fahrzeugen mit einem geregelten Dreiweg-Katalysator zusätzlich eine Messung des Gehaltes an CO und HC im Abgas bei erhöhter Drehzahl, jeweils ermittelt bei unbelastetem Motor nach den Sollwerten und Messbedingungen des Herstellers oder der Herstellerin mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät.

2) Die Abgaswartung bei Motorwagen mit Selbstzündungsmotor (Art. 57a Abs. 1 VRV) umfasst:[^178]

  • a) die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihre Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen;
  • b) wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile;
  • c) eine Messung der Rauchemissionen bei freier Beschleunigung mit einem für amtliche Kontrollen zugelassenen Messgerät oder eine Messung der Partikelanzahl nach den Anforderungen der schweizerischen Luftreinhalte-Verordnung über die Abgaswartung von Baumaschinen sowie von nicht für den Strassenverkehr bestimmten Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor.[^179]

3) Personen und Betriebe auf dem Gebiet Liechtensteins und der Schweiz dürfen die Abgaswartung ausführen, wenn sie über die für die fachgerechte Abgaswartung notwendigen Kenntnisse, Werkstattunterlagen, Werkzeuge und Einrichtungen sowie über vorschriftsgemäss zugelassene Abgasmessgeräte oder Rauchmessgeräte verfügen.

4) Untersteht ein Fahrzeug der Abgaswartung (Art. 57a VRV), so muss der Hersteller oder die Herstellerin, der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung beziehungsweise des Datenblattes oder der Markenvertreter oder die Markenvertreterin dem Halter oder der Halterin vor der ersten Inverkehrsetzung ein Abgaswartungsdokument abgeben. Darin müssen die Einstelldaten, Messbedingungen und Sollwerte eingetragen sein, die gemäss den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin das einwandfreie Funktionieren der abgasrelevanten Bauteile gewährleisten. Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor müssen zudem die vorhandenen Plomben und Versiegelungen an abgasrelevanten Bauteilen oder Einstellvorrichtungen vermerkt sein.[^180]

5) Nach jeder durchgeführten Abgaswartung muss die Person, welche die Wartung durchgeführt hat, oder eine verantwortliche Person des entsprechenden Betriebes, dies im Abgas-Wartungsdokument durch einen Eintrag bestätigen. Sie hat dem Halter oder der Halterin einen Aufkleber abzugeben, der auf die Fälligkeit der nächsten Abgaswartung hinweist.[^181]

Art. 36

Abgas-Nachkontrollen

1) Das Amt für Strassenverkehr führt anlässlich der amtlichen Nachprüfungen Abgas-Nachkontrollen durch.[^182]

2) Die Abgas-Nachkontrollen sind nach den Kontrolldaten, Messbedingungen und Sollwerten im Abgas-Wartungsdokument vorzunehmen. Bei Fahrzeugen mit anerkanntem On-Board-Diagnosesystem sind die Funktion der Fehlfunktionsanzeige und gegebenenfalls der Inhalt des Fehlerspeichers zu überprüfen.[^183]

3) Eine erneute Wartung oder Nachkontrolle wird angeordnet, wenn:

  • a) die Wartung nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt wurde;
  • b) Defekte, Mängel oder Falscheinstellungen der abgasrelevanten Ausrüstung vorliegen;
  • c) die Sollwerte nicht eingehalten sind.

III. Technische Anforderungen

A. Definitionen und allgemeine Anforderungen

1. Grundsatz und Geltungsbereich[^184]

Art. 36a[^185]

Grundsatz

1) Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Kapitel oder den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen.

2) Fahrzeuge mit EU-Gesamtgenehmigung oder mit entsprechender Konformitätserklärung des Herstellers oder der Herstellerin sowie Fahrzeuge, die den technischen Anforderungen nach der TAFV 1, der TAFV 2 oder der TAFV 3 entsprechen, müssen zusätzlich den Art. 45, 52 Abs. 6, Art. 53 Abs. 3, Art. 58 Abs. 4, Art. 66 Abs. 1a, Art. 68 Abs. 1 und 4, Art. 69 Abs. 2a, Art. 90, 99a bis 102, 114, 117 Abs. 2, Art. 134 Abs. 1, Art. 163 Abs. 4 Bst. b sowie Art. 195 Abs. 3 und 5 der vorliegenden Verordnung entsprechen.[^186]

3) Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich den technischen Anforderungen der VTGGS entsprechen.

4) Ausländische Fahrzeuge müssen den technischen Anforderungen nach diesem Abschnitt entsprechen, soweit er nicht strengere Anforderungen aufstellt als die internationalen Vereinbarungen oder das Recht des Immatrikulationslandes.

Art. 37

Geltungsbereich[^187]

Die nachstehenden Vorschriften gelten für alle Fahrzeugarten vorbehaltlich zusätzlicher oder abweichender Bestimmungen für die jeweilige Fahrzeugart.

1a. Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung[^188]

Art. 38

Abmessungen

1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^189]

  • a) Wischer- und Wascheinrichtungen;[^190]
  • b) vordere und hintere Kontrollschilder;[^191]
  • c) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;[^192]
  • d) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;[^193]
  • e) Beleuchtungsvorrichtungen;[^194]
  • f) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Profilanzeiger;[^195]
  • g) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten;[^196]
  • h) Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, sofern sie der Verordnung (EU) 2019/2144[^197] entsprechen;[^198]
  • i) Längsanschläge für Wechselaufbauten;[^199]
  • k) Trittstufen und Handgriffe;[^200]
  • l) elastische Anfahrdämpfer oder vergleichbare Vorrichtungen, einschliesslich ihrer Befestigungsteile;[^201]
  • m) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0.30 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;[^202]
  • n) Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen und abnehmbare Verbindungseinrichtungen an der Hinterseite eines Anhängers;[^203]
  • o) Stützvorrichtungen an Fahrzeugen zum Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen (Art. 63 Abs. 3 VRV), wenn diese Stützvorrichtungen verschiebbar sind;[^204]
  • p) Stromabnehmer von Elektrofahrzeugen im Linienverkehr;[^205]
  • q) aussen am Fahrzeug angebrachte Sonnenblenden.[^206]
  • r) einklappbare Fahrradträger;[^207]
  • s) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;[^208]
  • t) einziehbare Ladestützen in ausgefahrener Stellung zum ausschliesslichen Transport eines Mitnahmestaplers am Heck von Lastwagen und Anhängern.[^209]

1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:[^210]

  • a) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;[^211]
  • b) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen in einer Höhe:[^212]
    1. bis 2,00 m über dem Boden, sofern sie höchstens 20 mm je Seite überstehen,
    1. von mehr als 2,00 m bis 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 50 mm je Seite überstehen,
    1. von mehr als 2,50 m über dem Boden, sofern sie höchstens 150 mm je Seite überstehen;
  • c) Reifendruck- und Reifenschadensanzeiger, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;[^213]
  • d) biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;[^214]
  • e) Beleuchtungsvorrichtungen;[^215]
  • f) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie in nicht entfaltetem Zustand höchstens 10 mm pro Seite überstehen;[^216]
  • g) Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen, Profilanzeiger;[^217]
  • h) einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;[^218]
  • i) Reifenabplattungen;[^219]
  • k) Schneeketten;[^220]
  • l) an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von höchstens 50 mm × 50 mm;[^221]
  • m) einziehbare Spurführungseinrichtungen (in ausgefahrener Stellung) von Gesellschaftswagen (einschliesslich Gelenkbussen), die in Spurbussystemen verwendet werden;[^222]
  • n) Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschliesslich Radargeräten an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2, N3 und O, sofern sie für beide Seiten zusammen insgesamt höchstens 100 mm überstehen;[^223]
  • o) einklappbare oder einziehbare Einrichtungen zur Verringerung des Luftwiderstands an schweren Motorwagen, Kleinbussen und Anhängern der Klassen O3 und O4, sofern diese Einrichtungen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen;[^224]
  • p) Sicherheitsgeländer an Fahrzeugen zum Transport von mindestens zwei mehrspurigen Fahrzeugen, sofern diese Geländer:[^225]
    1. mindestens 2,00 m und höchstens 3,70 m über dem Boden sind,
    1. höchstens 50 mm über die Fahrzeugseite hinausragen, und
    1. die Fahrzeugbreite nicht auf über 2,65 m vergrössern.

1b) Die Fahrzeughöhe ist im fahrbereiten Zustand, bei Fahrzeugen mit Fahrwerkniveauregulierung in normaler Fahrstellung zu messen. Sie ist über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen, jedoch ohne:[^226]

  • a) Rundfunk- und Funknavigationsantennen;[^227]
  • b) Stromabnehmer in gehobener Stellung für Fahrzeuge im Linienverkehr.[^228]

2) Die Länge der Anhänger schliesst die ausgezogene Zugvorrichtung (Deichsel) in waagrechter Stellung ein.[^229]

3) Aufgehoben[^230]

4) Die Länge, Breite und Höhe bei Fahrzeugen mit Wechselaufbauten schliesst die Vorrichtungen für die Aufnahme der Aufbauten sowie den Aufbau selber ein.[^231]

Art. 39

Gewichte

1) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 können die in den folgenden Regelungen festgelegten Abmessungen und Gewichte als massgebende technische Parameter verwendet werden, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:[^232]

  • a) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;
  • b) Verordnung (EU) 2019/2144.[^233]

2) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug müssen auf ebener Strasse die Lenkachsen mindestens 20 % des Betriebsgewichts tragen.

3) Beim leeren, nur mit dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin besetzten Fahrzeug darf das Adhäsionsgewicht nicht weniger als 25 % des Betriebsgewichts des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination betragen.[^234]

Art. 40

Kreisfahrt und Ausschwenkmass[^235]

1) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen sich leer und beladen in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25.00 m und einem inneren Durchmesser von 10.60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils - ausgenommen der Rückspiegel und der vorderen Richtungsblinker - auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt.

2) Von Abs. 1 ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.[^236]

3) Bezüglich Ausschwenkmass gelten für Fahrzeuge der Klassen N, M2 und M3 die Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2144.[^237]

Art. 41

Hersteller und Herstellerinnen, Gewichtsgarantien[^238]

1) "Hersteller" und "Herstellerinnen" sind die Personen oder Stellen, die das Konzept des Fahrzeugs, des Systems oder des Fahrzeugteils entwerfen und gegenüber der Typengenehmigungsstelle beziehungsweise dem Amt für Strassenverkehr für alle Belange des Typengenehmigungs- beziehungsweise Zulassungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich sind. Es ist nicht von Bedeutung, ob sie direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils beteiligt sind, das Gegenstand des Typengenehmigungs- beziehungsweise des Zulassungsverfahrens ist.[^239]

2) Der Hersteller oder die Herstellerin hat eine Garantie über das technisch zulässige Höchstgewicht, über die technisch zulässige Anhängelast und bei Motorwagen und ihren Anhängern über die Tragkraft jeder einzelnen Achse abzugeben.[^240]

2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn:[^241]

  • a) der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN ISO/IEC 17025) erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;[^242]
  • b) der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und[^243]
  • c) das Amt für Strassenverkehr auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat.[^244]

2b) Bei Fahrzeugen mit geringem Gewicht oder beschränkter Höchstgeschwindigkeit müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2a nicht erfüllt sein, wenn ein ausgewiesener Fachbetrieb die Garantieerklärung ausstellt.[^245]

3) Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen von Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2018/858. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Zulässig sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.[^246]

4) Erweckt eine Garantie Zweifel, so kann das Amt für Strassenverkehr eine Untersuchung durch eine von der Regierung anerkannte Prüfstelle verlangen. Garantien, die offensichtlich zu tief angesetzt sind, werden zurückgewiesen. Die Garantie wird ebenfalls zurückgewiesen, wenn der Hersteller oder die Herstellerin sie für Liechtenstein erheblich tiefer ansetzt als im Ausland.[^247]

5) Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Abs. 2 vor, so kann der Umbauer diese abgeben, wenn ein Bericht einer von der Regierung anerkannten Prüfstelle die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit bestätigt.[^248]

Art. 42

Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland[^249]

1) Die Heraufsetzung des Garantiegewichts, der Anhängelast, des Gesamtzugsgewichts oder der Tragkraft der Achsen erfordert eine neue Garantie des Herstellers oder der Herstellerin nach Art. 41 Abs. 2.[^250]

2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Zulässig ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt.[^251]

3) Für Fahrten im Ausland können höhere Gewichte, als sie in Liechtenstein gestattet sind, zugelassen werden, wenn alle von der Regierung bestimmten liechtensteinischen Bedingungen betreffend Bau und Ausrüstung eingehalten sind, die auch für den internationalen Verkehr als geboten erscheinen.

Art. 43[^252]

Dachlast

Das Gewicht von Dachlastenträgern und dergleichen darf zusammen mit ihrer Zuladung höchstens 50 kg betragen. Gestützt auf eine Garantie des Fahrzeugherstellers oder der Fahrzeugherstellerin kann das Amt für Strassenverkehr durch Eintrag im Fahrzeugausweis ein höheres Gewicht bewilligen.

Art. 44

Fahrzeugidentifikation und -abmessungen[^253]

1) An leicht zugänglicher Stelle muss ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein. Dieses muss bei Fahrzeugen mit einer EG-Gesamtgenehmigung mindestens die Angaben der entsprechenden EWR-Rechtsvorschrift enthalten.[^254]

2) Bei Fahrzeugen, die mittels EG-Mehrstufen-Typengenehmigungsverfahren zugelassen werden, müssen zusätzliche, der Anzahl der Fertigungsstufen entsprechende Schilder vorhanden sein. Auf diesen müssen der Name des Umbauers, die neue EG-Typengenehmigungsnummer, die Genehmigungsstufe sowie die gegenüber dem Grundschild geänderten Angaben angebracht sein.

3) An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild nach Abs. 1, das den Namen des Herstellers oder der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.[^255]

3a) Motorfahrzeuge der Klassen M2 und M3 und ihre Anhänger der Klasse O sowie Motorfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und ihre Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen zusätzlich zum Herstellerschild nach Abs. 1 bis 3 mit einem Schild oder Dokument nach Art. 6 der Richtlinie 96/53/EG versehen sein. Die Schilder und Dokumente werden als Nachweis für die Übereinstimmung der Fahrzeuge mit der Richtlinie 96/53/EG anerkannt.[^256]

4) Die Fahrzeugidentifikationsnummer muss auch am Fahrgestell, Rahmen oder einem anderen gleichwertigen Fahrzeugteil gut sichtbar eingeschlagen oder eingeprägt sein. Sie ist bei allen Fahrzeugen desselben Typs an der gleichen Stelle anzubringen.

5) Aufgehoben[^257]

Art. 45

Kontrollschilder, amtliche Zeichen[^258]

1) Aufgehoben[^259]

2) Kontrollschilder sind gut lesbar und möglichst senkrecht anzubringen. Die Neigung darf nach oben maximal 30°, nach unten maximal 15° betragen. Der untere Rand muss sich in einer Höhe von mindestens 0.20 m, der obere von maximal 1.50 m befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein. Sind bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535[^260] für das Anbringen der Kontrollschilder abweichende Anforderungen vorgesehen, so gelten diese. Namentlich muss sich der untere Rand des vorderen Kontrollschilds bei Fahrzeugen der Klassen M und N nur in einer Höhe von mindestens 0.10 m befinden.[^261]

3) Kontrollschilder dürfen nicht verändert, verbogen, zerschnitten oder unleserlich gemacht werden. Es darf nur das Unterscheidungszeichen des Immatrikulationslandes nach einem Abkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. a VZV angebracht sein.[^262]

4) Zusätzliche, von der Regierung zugelassene amtliche Zeichen können, soweit erforderlich, vom Amt für Strassenverkehr mit Eintrag im Fahrzeugausweis bewilligt werden. Nichtamtliche Schilder oder Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden oder die Lesbarkeit der amtlichen Schilder beeinträchtigen könnten, sind untersagt.[^263]

2. Antrieb, Abgase, Geräusche

Art. 46[^264]

Motorenleistung

1) Die Bestimmung der Leistung von Verbrennungsmotoren richtet sich nach folgenden Regelungen:[^265]

  • a) Verordnung (EG) Nr. 595/2009;
  • b) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V;
  • c) UNECE-Reglement Nr. 85; oder
  • d) UNECE-Reglement Nr. 120.

2) Die Bestimmung der Leistung von Elektromotoren richtet sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 85. Massgebend ist:[^266]

  • a) bei Motorwagen: die höchste Nutzleistung;
  • b) bei Motorfahrrädern, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: die höchste 30-Minuten-Leistung.

3) Leistungsmessungen nach anderen Normen, wie nach der Norm IEC 60034-1, 2010, Drehende elektrische Maschinen - Teil 1: Bemessung und Betriebsverhalten, können anerkannt werden, wenn sie vergleichbare Resultate ergeben. Bei Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb und Elektro-Rikschas kann auch eine Leistungsmessung nach der Betriebsart S1 der Norm IEC 60034-1, 2010, anerkannt werden.[^267]

4) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Motorleistung begrenzt, so müssen die getroffenen Massnahmen dauerhaft sein, ausser wenn sie durch amtlich anerkannte Plomben gesichert sind. Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken.

Art. 47

Kenngrösse des Motors

1) Die Kenngrösse wird bei Verbrennungsmotoren durch den Hubraum in Kubikzentimetern (cm³), bei Elektromotoren durch die Motorleistung in kW nach Art. 46 Abs. 2 ausgedrückt.[^268]

2) Die Regierung legt fest, welche Kenngrösse für Rotationskolbenmotoren, Turbinenmotoren usw. anzuwenden sind.

Art. 48

Benzin-Ölmischverhältnis, Drehzahlregler, Plomben, Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit

1) Antriebsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Bei Motoren mit Frischölschmierung darf der Ölverbrauch im Verhältnis zum Treibstoffverbrauch im Durchschnitt nicht höher als 2 % sein.

2) Wird bei einem Fahrzeug die für die Kategorieneinteilung oder die Führerausweiskategorie massgebende Höchstgeschwindigkeit durch einen Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlregler begrenzt oder ist eine Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99 vorgeschrieben, so muss dieser so beschaffen sein, dass er nicht ausser Betrieb gesetzt werden kann. Die für die Geschwindigkeits- beziehungsweise Drehzahlbegrenzung notwendigen Vorrichtungen müssen zweckmässig gegen unbefugtes Verstellen gesichert oder mit amtlich anerkannten Plomben versehen sein. Werden Änderungen am Getriebe oder Sperrungen von Gängen oder Schaltstufen vorgenommen, so müssen diese gleich wirksam gesichert sein.[^269]

3) Die Plomben sind im Fahrzeugausweis zu vermerken. Das Fahrzeug darf weiterverwendet werden, wenn es zur Ersetzung einer weggefallenen Plombe schriftlich angemeldet ist.

4) Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht herabgesetzt werden.[^270]

5) Von Abs. 4 sind ausgenommen:

  • a) der Umbau in land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge;[^271]
  • b) der Einbau einer Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach Art. 99;
  • c) die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung oder an ein Datenblatt;[^272]
  • d) einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm³ oder, bei Elektromotoren, einer Motorleistung von höchstens 11 kW;[^273]
  • e) die Anpassung eines Fahrzeugs an eine bestehende Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung.[^274]

Art. 49

Behälter und Leitungen

1) Behälter und Leitungen für Treibstoffe, Bremsflüssigkeiten und andere Flüssigkeiten müssen dicht und gegenüber ihrem Inhalt widerstandsfähig sein. Sie dürfen nicht aus leicht entflammbaren Material bestehen und sind vom Motor und andern Teilen, die sich stark erhitzen, zu trennen oder abzuschirmen. Abtropfender oder verdunstender Treibstoff darf sich nicht ansammeln oder an heissen Teilen entzünden können.

2) Behälter und Leitungen müssen gegen Beschädigungen durch Zusammenstösse, bewegte Fahrzeugteile usw. möglichst geschützt sein.

3) Bei Dampfmaschinen und Ersatztreibstoffanlagen dürfen keine festen und flüssigen Rückstände auf die Fahrbahn fallen.

4) Generatoren, Behälter und Leitungen für Treibgas müssen dicht und gegen Flammenrückschlag gesichert sein. Ihre Absperrvorrichtungen und Reguliervorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie offen oder geschlossen sind.

5) Behälter und Leitungen, in denen Gase oder Flüssigkeiten unter Druck stehen oder unter Druck treten können, müssen genügend stark gebaut und mit den nötigen Sicherheitsventilen versehen sein. Mit dem Fahrzeug fest verbundene Brenn- und Treibgasbehälter sowie Gefässe für verflüssigte tiefkalte Gase unterstehen, soweit sie nicht den in Anhang 1 aufgeführten Vorschriften entsprechen, den Normen für entsprechende Transportbehälter.[^275]

6) Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, richten sich Nachprüfung und Unterhalt von Behältern und Leitungen nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin.[^276]

Art. 50

Treibstoffsystem, Einfüllstutzen

1) Verschlüsse und Entlüftungen müssen so gestaltet sein, dass auch bei Kurvenfahrt kein Treibstoff und keine Öle ausfliessen können.

2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren muss das Treibstoffsystem hinsichtlich Verdampfungsemissionen Anhang 4 entsprechen. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Treibstoff betrieben werden.[^277]

3) Aufgehoben[^278]

Art. 51

Elektrischer Antrieb

1) Auf elektrischen Antriebsmotoren müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und deutlich lesbar folgende Angaben vermerkt sein:[^279]

  • a) Name oder Marke des Motorenherstellers;
  • b) die Motorleistung in kW (Art. 46 Abs. 2).

2) Der Strom für den Antrieb muss durch einen Schalter unterbrochen und die Inbetriebnahme des Fahrzeugs durch Unbefugte verhindert werden können. Bei Überlastung des elektrischen Antriebs muss eine Hauptsicherung den Stromkreis unterbrechen.

3) Der Strom für den Antrieb muss bei Vollbremsung selbsttätig ausschalten oder mitbremsen. Eine Stromrekuperation ist zulässig. Eine Bremse muss eine Reibungsbremse sein.

4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der schweizerischen Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26).[^280]

Art. 52

Abgase, Auspuffanlage, Katalysator, Partikelfilter[^281]

1) Die Abgase müssen durch dichte Rohre abgeführt werden, die bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs ausreichend gegen Schwingungen und Korrosionseinflüsse beständig sind.

2) Die Auspuffanlage muss nötigenfalls gegen brennbare Teile und austretende brennbare Flüssigkeiten abgeschirmt und kurze Auspuffrohre müssen mit einem Flammen- oder Funkenschutz versehen sein.

3) Die Auspuffanlage muss so gebaut sein, dass keine Abgase in das Fahrzeuginnere eindringen können.[^282]

4) Die Auspuffrohre dürfen seitlich nicht vorstehen. Ausgenommen sind Auspuffrohre an:[^283]

  • a) Fahrzeugen der Klasse M1, die der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 26 entsprechen;[^284]
  • b) Fahrzeugen der Klasse N, die der Verordnung (EU) 2019/2144 oder dem UNECE-Reglement Nr. 61 entsprechen;[^285]
  • c) Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen entsprechen.

5) Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 4 einhalten. Ziff. 211a dieses Anhangs gilt auch für Fremd- und Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen sowie für Arbeitsmotoren, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.[^286]

6) Schadhafte Katalysatoren und Partikelfilter sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen. Ersatz-Katalysatoren und Ersatz-Partikelfilter dürfen die Wirkung der Schalldämpfung (Art. 53) nicht herabsetzen.[^287]

Art. 53[^288]

Geräusche, Schalldämpfer

1) Die durch das Fahrzeug erzeugten Geräusche dürfen das technisch vermeidbare Mass nicht überschreiten. Auspuff- und Ansaugvorrichtungen sind mit wirksamen und dauerhaften Schalldämpfern auszurüsten. Verursachen andere Teile vermeidbaren Lärm, so sind schalldämpfende Massnahmen zu treffen. Für Geräuschmessungen und Geräuschgrenzwerte gilt Anhang 5.[^289]

2) Abgenutzte oder schadhafte Schalldämpferanlagen sind zu ersetzen.

3) Ersatz-Schalldämpferanlagen müssen:[^290]

  • a) ebenso wirksam sein wie die vorschriftskonforme Erstausrüstung; oder
  • b) für die entsprechende Version eines Fahrzeugtyps über eine Genehmigung nach einer der folgenden Regelungen verfügen:
    1. Verordnung (EU) Nr. 540/2014[^291],
    1. Richtlinie 70/157/EWG[^292],
    1. UNECE-Reglement Nr. 51,
    1. UNECE-Reglement Nr. 59,
    1. Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014,
    1. UNECE-Reglement Nr. 41,
    1. UNECE-Reglement Nr. 92,
    1. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/96,
    1. Verordnung (EU) Nr. 167/2013 und Delegierte Verordnung (EU) 2018/985.

4) Unnötige lärmsteigernde Eingriffe am Fahrzeug und an dessen genehmigten Bauteilen sind untersagt, selbst wenn die zulässige Geräuschgrenze eingehalten bleibt.

3. Kraftübertragung

Art. 54

Kupplung, Anfahrvermögen

1) Der Motor, das Getriebe oder die Kupplung müssen ein ruckloses Anfahren sowie sehr langsames Fahren ermöglichen.

2) Der Antriebsmotor muss - ausgenommen bei Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb - auch bei haltendem Fahrzeug weiterdrehen können.

3) Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen müssen mit voller Ladung in Steigungen bis 15 %, Fahrzeuge der Klasse M1, die einen Anhänger ziehen, alternativ dazu in Steigungen von 12 % fünfmal in fünf Minuten, einwandfrei anfahren können.

Art. 55

Geschwindigkeitsmesser

1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.[^293]

2) Geschwindigkeitsmesser müssen dem Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere im UNECE-Reglement Nr. 39 beschrieben ist. Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen. Im Bereich zwischen 40 km/h und 120 km/h muss zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit v1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit v2 in km/h folgende Beziehung bestehen:[^294]

  • a) bei Fahrzeugen nach den Art. 14 Bst. a und Art. 15 Abs. 1 und 3: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 8 km/h;
  • b) bei Fahrzeugen der Klassen M und N: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 6 km/h;
  • c) bei allen übrigen Fahrzeugen: 0 ≤ (v1 - v2) ≤ 0,1 v2 + 4 km/h.

3) Die Anforderungen von Abs. 2 gelten nicht für Geschwindigkeitsmesser, die in einem Fahrtschreiber eingebaut sind.[^295]

4) Ein zusätzlicher Geschwindigkeitsmesser ist nicht erforderlich, wenn ein Fahrtschreiber oder Datenaufzeichnungsgerät nach Art. 100 oder 102 vorhanden ist, der die in Abs. 1 an Geschwindigkeitsmesser gestellten Anforderungen erfüllt.[^296]

4. Achsen, Radaufhängung

Art. 56

Achsabstand, Spurverbreiterung

1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.[^297]

2) Jede Änderung des Achsabstandes, die nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgeführt wird, bedarf einer vorherigen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr, die nur erteilt wird, wenn für fachgerechte Arbeit, inbegriffen Anpassung der Lenkung, Kraftübertragung und Bremsen, Gewähr besteht. Das Fahrzeug ist vor und nach Anbringen des Aufbaus nachzuprüfen.[^298]

3) Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von Distanzscheiben mit einer Dicke von höchstens 5 mm oder von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist ohne Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der -herstellerin zulässig, sofern sich die Spurweite insgesamt um nicht mehr als 2 % ändert. Dabei ist von der ursprünglichen beziehungsweise der grössten auf der Typengenehmigung oder auf dem Datenblatt aufgeführten Spurweite und der kleinsten aufgeführten Einpresstiefe auszugehen.[^299]

Art. 57[^300]

Federung, Anfahrhilfen

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