Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-27
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Die Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV1), LGBl. 1996 Nr. 149, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:[^1]

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Transportmotorwagen mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie an ihre Anhänger (Transportfahrzeuge).

1.1.1.1 Transportmotorwagen sind Fahrzeuge nach den Art. 11 und 12 der Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).

1.1.1.2 Transportanhänger sind Fahrzeuge nach den Art. 20 und 21 VTS.

1.1.2 Folgende Fahrzeuge sind von den Bestimmungen dieser Verordnung ausgenommen:

1.1.2.1 Transportfahrzeuge, für die keine EG-Gesamtgenehmigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, und diejenigen, für die die Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Recht nicht mit allen erforderlichen EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen oder entsprechenden Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin nachgewiesen werden kann.

1.1.2.2 Fahrzeuge nach Art. 1 Abs. 2 VTS.

1.1.2.3 Fahrzeuge, für die eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt, an denen jedoch vor oder nach der Zulassung Änderungen vorgenommen wurden, die nicht mit der Genehmigung übereinstimmen. Ab dem Zeitpunkt des Umbaus gilt für diese Fahrzeuge die VTS.

1.1.2.4 Fahrzeuge aus Klein- und Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.

1.1.2.4.1 Fahrzeuge aus Kleinserien sind Fahrzeuge aus einer "Typfamilie", deren Stückzahl pro Jahr wie folgt begrenzt ist: M1: 500 Stück; M2, M3: 250 Stück; N1: 500 Stück; N2, N3: 250 Stück; O1-4: 250 Stück.

Eine "Typfamilie" umfasst alle Fahrzeuge, die sich hinsichtlich der wesentlichen Merkmale wie Hersteller oder Herstellerin, Fahrgestell, Bodengruppe sowie Motorbauart nicht unterscheiden (Anh. 12, Bst. A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger).

1.1.2.4.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge, deren Typengenehmigungen infolge Rechtsänderungen nicht mehr gültig sind, die jedoch noch der vorgängigen Genehmigung entsprechen. Die Stückzahl der Fahrzeuge, die für einen begrenzten Zeitraum noch zugelassen werden können, beträgt höchstens 10 % der Anzahl Zulassungen des Vorjahres (Anh. 12, Bst. B der Richtlinie 70/156/EWG).

1.1.2.4.3 Ausnahmefahrzeuge sind Fahrzeuge, die infolge ihres besonderen Verwendungszweckes nicht alle aufgrund der Klasseneinteilung an sie gestellten Anforderungen erfüllen können.

1.1.2.5 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung und Fahrzeuge aus Auslaufserien, Ausnahme- und Arbeitsfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Traktoren und deren Anhänger sowie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h.[^2]

1.1.2.5.1 Fahrzeuge mit einer nationalen Kleinserien-Typengenehmigung sind Fahrzeuge nach Art. 23 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie).[^3]

1.1.2.5.2 Fahrzeuge aus Auslaufserien sind Fahrzeuge nach Art. 27 der Richtlinie 2007/46/EG.[^4]

1.1.3 Fahrzeuge, die nicht unter diese Verordnung fallen, müssen den Bestimmungen der VTS entsprechen; für Traktoren und deren Anhänger gilt die Verordnung vom 14. November 2017 über technische Anforderungen an Traktoren und deren Anhänger (TAFV 2).[^5]

1.2 Allgemeine Anforderungen

1.2.1 Transportfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziff. 2.4 bis 2.14 aufgeführten Vorschriften des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Rechtsvorschriften) oder der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE-Reglemente) entsprechen.[^6]

1.2.1.1 Die technischen Anforderungen nach Ziff. 1.2.1 sind erfüllt, wenn eine EG-Gesamtgenehmigung oder eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung gemäss der Richtlinie 2007/46/EG beigebracht wird. Es muss ersichtlich sein, dass weder ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Strassenverkehr besteht noch die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit gefährdet werden. Andernfalls kann die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen durch das Vorlegen von EG-Teilgenehmigungen, gleichwertigen internationalen Genehmigungen, Konformitätserklärungen oder der Bestätigung einer vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Prüfstelle nachgewiesen werden.[^7]

1.2.1.2 Soweit diese Verordnung keine Anforderungen enthält, gilt die VTS.[^8]

1.2.2 Die Typengenehmigung von Fahrzeugen, für die in dieser Verordnung technische Anforderungen definiert sind, richtet sich nach der Richtlinie 70/156/EWG.

1.2.3 Die in der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr festgelegten Abmessungen und Gewichte sind als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen.[^9]

1.3 Aufgehoben[^10]

1.4 Einteilung der Fahrzeuge

1.4.1 Klasse M

Zur Personenbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:

1.4.1.1 Klasse M1

Fahrzeuge mit höchstens neun Sitzplätzen einschliesslich Führer;

1.4.1.2 Klasse M2

Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von höchstens 5 t;

1.4.1.3 Klasse M3

Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschliesslich Führer und mit einem Garantiegewicht von über 5 t.

1.4.2 Klasse N

Zur Güterbeförderung bestimmte Motorfahrzeuge mit mindestens vier Rädern:

1.4.2.1 Klasse N1

Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von höchstens 3,5 t;

1.4.2.2 Klasse N2

Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 12 t;

1.4.2.3 Klasse N3

Fahrzeuge mit einem Garantiegewicht von über 12 t.

1.4.3 Klasse O

Anhänger (einschliesslich Sattelanhänger und Zentralachsanhänger):

1.4.3.1 Klasse O1

Anhänger mit einem Garantiegewicht von höchstens 0,75 t;

1.4.3.2 Klasse O2

Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 0,75 t bis höchstens 3,5 t;

1.4.3.3 Klasse O3

Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 3,5 t bis höchstens 10 t;

1.4.3.4 Klasse O4

Anhänger mit einem Garantiegewicht von über 10 t.

1.4.3.5 Bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern ist das für die Klasseneinteilung massgebliche Garantiegewicht gleich der von den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum technisch zulässigen Höchstwert beladen ist.

2 Technische Anforderungen

2.1 Für die einzelnen technischen Anforderungen an die Transportfahrzeuge gelten, entsprechend ihrer Klasseneinteilung, die in den Ziff. 2.4 bis 2.14 aufgeführten Vorschriften des EWR (EWR-Rechtsvorschriften) oder der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE-Reglemente).

Wo in UNECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.[^11]

2.2. Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Änderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen. Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich. Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^12].[^13]

2.3 Publikations- und Änderungsdaten von UNECE-Reglementen sind dem Anhang 1 VTS zu entnehmen. UNECE-Reglemente können beim Amt für Strassenverkehr eingesehen und bezogen werden.[^14]

2.4 Abmessungen / Gewichte / Kennzeichnung[^15]

2.5 Antrieb / Abgase / Geräusche[^16]

2.6 Kraftübertragung[^17]

2.7 Achsen / Radaufhängung

2.7.1

2.8 Räder / Reifen[^18]

2.9 Lenkung[^19]

2.10 Bremsen[^20]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.