Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 13. August 1996
Aufgrund von Art. 1 und 9 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften (Ordnungsbussengesetz; OBG), LGBl. 1995 Nr. 179[^2], verordnet die Regierung:
Art. 1
Bussenliste
Die Bussenliste im Anhang 1 umfasst die Straftatbestände und Beträge für jene Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, die im vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) durch die Landespolizei und die Gemeindepolizei mit Ordnungsbussen geahndet werden.
Art. 2[^3]
Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen
Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen nur dann nicht zusammengezählt, wenn:
- a) mit dem Parkieren oder Halten des Motorfahrzeugs im Halteverbot zusätzlich ein anderer Tatbestand des ruhenden Verkehrs nach Anhang 1 Ziff. 2 erfüllt ist;
- b) eine Person für den Sachverhalt gleichzeitig als Fahrzeughalterin und Fahrzeugführerin bzw. als Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nach Anhang 1 Ziff. 4 und 5 verantwortlich ist;
- c) zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Markierungen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.
Art. 3
Formulare
Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten.
Art. 4[^4]
Weisungen
Die Regierung kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.
Art. 5
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 17. November 1987 zum Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften (Bussenliste), LGBl. 1987 Nr. 72;
- b) Verordnung vom 27. Februar 1990 über die Abänderung der Bussenliste, LGBl. 1990 Nr. 16.
Art. 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.
Anhang 1[^5]
Bussenliste
Anhang 2
Mindestanforderungen für Formulare
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1)
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