Ordnungsbussenverordnung (OBV) vom 13. August 1996

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-27
Letzte Aktualisierung 2025-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 1 und 9 des Gesetzes vom 21. Juni 1995 über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften (Ordnungsbussengesetz; OBG), LGBl. 1995 Nr. 179[^2], verordnet die Regierung:

Art. 1

Bussenliste

Die Bussenliste im Anhang 1 umfasst die Straftatbestände und Beträge für jene Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften, die im vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenverfahren) durch die Landespolizei und die Gemeindepolizei mit Ordnungsbussen geahndet werden.

Art. 2[^3]

Zusammentreffen mehrerer Widerhandlungen

Erfüllt die Täterin oder der Täter durch eine Widerhandlung mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen nur dann nicht zusammengezählt, wenn:

  • a) mit dem Parkieren oder Halten des Motorfahrzeugs im Halteverbot zusätzlich ein anderer Tatbestand des ruhenden Verkehrs nach Anhang 1 Ziff. 2 erfüllt ist;
  • b) eine Person für den Sachverhalt gleichzeitig als Fahrzeughalterin und Fahrzeugführerin bzw. als Fahrzeughalter und Fahrzeugführer nach Anhang 1 Ziff. 4 und 5 verantwortlich ist;
  • c) zwei oder mehr allgemeine Verkehrsregeln, Signale oder Markierungen missachtet werden, die denselben Schutzzweck haben.
Art. 3

Formulare

Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die Angaben nach Anhang 2 enthalten.

Art. 4[^4]

Weisungen

Die Regierung kann für die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens Weisungen erlassen.

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  • a) Verordnung vom 17. November 1987 zum Gesetz über das vereinfachte Verfahren bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften (Bussenliste), LGBl. 1987 Nr. 72;
  • b) Verordnung vom 27. Februar 1990 über die Abänderung der Bussenliste, LGBl. 1990 Nr. 16.
Art. 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Anhang 1[^5]

Bussenliste

Anhang 2

Mindestanforderungen für Formulare

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 1)

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