Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Israel

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1996-10-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Genf am 17. September 1992

Zustimmung des Landtags: 21. Dezember 1993

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1994

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden EFTA-Staaten genannt) und der Staat Israel (im folgenden Israel genannt),

im Hinblick auf das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);

im Hinblick auf die Freihandelsabkommen zwischen Israel und seinen wichtigsten Handelspartnern, und die diese Abkommen betreffenden Instrumente;

unter Berücksichtigung der im Lichte der oben erwähnten Abkommen sowie der zwischen einzelnen EFTA-Staaten und Israel entwickelten Zusammenarbeit;

ihre Bereitschaft bekundend, Massnahmen zu treffen, um eine harmonische Entwicklung ihres Handels zu fördern und ihre gegenseitige Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse, mit Einschluss der Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, zu vertiefen und zu diversifizieren und auf diese Weise einen Rahmen sowie ein geeignetes Umfeld auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Nichtdiskriminierung zu schaffen;

eingedenk des gegenseitigen Interesses der EFTA-Staaten und Israels an der fortwährenden Stärkung des multilateralen Handelssystems und in der Erwägung des Umstandes, dass sie Parteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, dessen Bestimmungen und Instrumente eine Grundlage ihrer Aussenhandelspolitik bilden;

entschlossen, zu diesem Zweck Massnahmen zu treffen, die auf eine schrittweise Beseitigung der Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Israel im Einklang mit den Bestimmungen jenes Abkommens, insbesondere derjenigen über die Errichtung von Freihandelszonen, abzielen;

in Bestätigung ihres gemeinsamen Wunsches, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration schrittweise und dauerhaft zu beteiligen;

in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien (im folgenden Parteien genannt) von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abgeschlossen:

Art. 1

Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es:

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Abkommen gilt: mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder in Israel.

2) Der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht unter Abs. 1 fallen, richtet sich nach Art. 11.

3) Dieses Abkommen findet auf die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und Israel andererseits Anwendung. Für die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten gilt dieses Abkommen nur, wenn es dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 3

Ursprungsregeln

1) Das Protokoll B legt die Ursprungsregeln und die Verfahren für die administrative Zusammenarbeit fest.

2) Die Parteien treffen geeignete Massnahmen, unter Einschluss regelmässiger Überprüfungen und Vorkehrungen für die administrative Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen von Art. 4 bis 7, 12 und 21 wirksam und aufeinander abgestimmt angewandt werden. Dabei berücksichtigen sie die Notwendigkeit, die dem Handel auferlegten Formalitäten soweit als möglich abzubauen und beidseitig zufriedenstellende Lösungen aller sich aus der Anwendung dieser Bestimmungen ergebenden Schwierigkeiten herbeizuführen.

3) Protokoll E legt die Regeln für gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich fest.[^1]

Art. 4

Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle oder irgendwelche Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus Israel.

3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen aus einem EFTA-Staat.

Art. 5

Fiskalzölle

1) Die Bestimmungen gemäss Art. 4 Abs. 1 bis 3 gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäss Protokoll C, auch für die Fiskalzölle.

2) Die Parteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.

Art. 6

Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung

1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.

2) Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang III werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung beseitigt.

Art. 7

Mengenmässige Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung

1) Im Warenverkehr zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen mengenmässigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung eingeführt.

2) Vorbehältlich der Bestimmungen gemäss Anhang IV werden mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die mengenmässigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung beseitigt.

3) Im Sinne dieses Abkommens sind unter "mengenmässigen Beschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung" Verbote oder Beschränkungen von Ein- oder Ausfuhren in einen EFTA-Staat aus Israel oder in Israel aus einem EFTA-Staat zu verstehen, die durch Kontingente, Ein- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere den Handel beschränkende administrative Massnahmen und Vorschriften wirksam gemacht werden.

Art. 8

Nichtwirtschaftliche Gründe für Beschränkungen

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Schutz der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder zum Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen einem EFTA-Staat und Israel darstellen.

Art. 9

Staatsmonopole

1) Die Parteien sorgen dafür, dass die staatlichen Monopole kommerzieller Natur derart ausgestaltet werden, dass hinsichtlich der Bedingungen, zu denen Waren beschafft und vermarktet werden, keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der EFTA-Staaten und Israel besteht.

2) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für jede Institution, mit deren Hilfe die zuständigen Behörden der Parteien Ein- oder Ausfuhren zwischen den Parteien rechtlich oder tatsächlich, mittelbar oder unmittelbar überwachen, lenken oder wirksam beeinflussen. Diese Bestimmungen gelten auch für Monopole, die der Staat Dritten überträgt.

Art. 10

Technische Vorschriften

1) Die Parteien anerkennen die wichtige Rolle, welche harmonisierte internationale Normen und technische Vorschriften für die Entwicklung des Handels spielen.

2) Sie bekräftigen erneut ihre Zugehörigkeit zum GATT-Abkommen über technische Handelshemmnisse und dessen Verfahren.

3) Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen in unbefriedigender Weise erfüllt hat, und ist insbesondere eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei Massnahmen getroffen hat, welche geeignet sind, Handelshemmnisse zu schaffen oder haben diese Massnahmen solche geschaffen, können die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen abhalten.

4) Die Parteien vereinbaren, zum Zweck einer weiteren Erleichterung des Handels Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit im Bereich der Prüfung und Zertifizierung aufzunehmen.

Art. 11

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

1) Die Parteien erklären sich bereit, soweit dies ihre Landwirtschaftspolitiken erlauben, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.

2) In Verfolgung dieses Zieles wurde zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Israel ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das Massnahmen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorsieht.

3) In den Bereichen des Veterinärwesens, des Pflanzen- und Gesundheitsschutzes wenden die Parteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinderung des Warenverkehrs zur Folge haben.

Art. 12

Interne Steuern

1) Die Parteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Israels bewirken.

2) Für Erzeugnisse, die in das Gebiet einer der Parteien ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diesen Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar erhobenen Steuern.

Art. 13

Zahlungen

1) Die mit dem Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Israel verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge ins Gebiet der Partei, in dem der Gläubiger seinen Wohnsitz hat, sind keinen Beschränkungen unterworfen.

2) Die Parteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungsmässigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung oder Annahme von kurz- und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.

3) Israel behält sich das Recht vor, mit der Gewährung oder Aufnahme von kurz- oder mittelfristigen Krediten verbundene Devisenbeschränkungen anzuwenden, soweit der Status Israels unter dem IWF solche Beschränkungen gestattet und vorausgesetzt, dass sie in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden. Sie werden derart angewendet, dass sie dieses Abkommen möglichst wenig beeinträchtigen. Israel unterrichtet den Gemischten Ausschuss unverzüglich über die Einführung und über jede Änderung derartiger Massnahmen.

Art. 14

Öffentliches Beschaffungswesen

1) Die Parteien betrachten die wirksame Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens als vollwertiges Ziel dieses Abkommens.

2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens gewähren die Parteien gemäss dem im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ausgehandelten und durch das Protokoll vom 2. Februar 1987 abgeänderten Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 ihren Unternehmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verfahren für den Abschluss von Verträgen betreffend das öffentliche Beschaffungswesen.

3) Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie mit Drittstaaten in diesem Bereich vereinbarten Regeln und Bestimmungen sehen die Parteien vor, den Anwendungsbereich von Abs. 2 dieses Artikels nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss den folgenden Bestimmungen zu erweitern:

4) Sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens hält der Gemischte Ausschuss Beratungen ab, mit dem Ziel, zu einer Übereinkunft über die schrittweise Erweiterung der Liste der öffentlichen Unternehmen und Versorgungsunternehmen zu gelangen, welche bei der Beschaffung von Warenlieferungen über bestimmte Schwellenwerte diesen Bestimmungen unterstellt werden sollen.

Art. 15

Schutz des geistigen Eigentums

1) Die Parteien gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, welche in Art. 1 von Anhang V aufgeführt sind. Sie treffen geeignete, wirksame und nichtdiskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung und insbesondere gegen Fälschung und Nachahmung. Besondere Verpflichtungen sind im Anhang V enthalten.

2) Die Parteien vereinbaren, den wesentlichen Bestimmungen der in Art. 2 von Anhang V aufgeführten multilateralen Vereinbarungen nachzukommen und alles in ihren Kräften stehende zu tun, um diesen Vereinbarungen sowie multilateralen Abkommen, welche die Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums fördern, beizutreten.

3) Die Parteien behandeln auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ihre Angehörigen gegenseitig nicht ungünstiger als die Angehörigen irgendeines anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Privilegien oder besondere Rechte aus: können von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, sofern dies nicht eine willkürliche oder nicht zu rechtfertigende Diskriminierung von Angehörigen der anderen Partei darstellt.

4) Zwei oder mehrere Parteien können neue Vereinbarungen treffen, welche über die Anforderungen dieses Abkommens und von Anhang V hinausgehen, sofern alle anderen Parteien Vereinbarungen unter gleichwertigen Bedingungen beitreten können und die diese neuen Vereinbarungen treffenden Parteien bereit sind, zu diesem Zweck in guten Treuen Verhandlungen aufzunehmen.

5) Die Parteien vereinbaren, die Anwendung der Bestimmungen über das geistige Eigentum gegenseitig zu überprüfen, mit dem Ziel, Schutzniveaus zu verbessern und Handelsverzerrungen, die durch den gegenwärtig gewährten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums entstehen, zu vermeiden oder zu beheben.

6) Ist eine Partei der Auffassung, dass eine andere Partei ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel und dem dazugehörigen Anhang nicht erfüllt hat, kann sie gemäss den in Art. 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen ergreifen.

7) Die Parteien vereinbaren geeignete Modalitäten der technischen Hilfe und Zusammenarbeit ihrer entsprechenden Behörden und koordinieren zu diesem Zweck ihre diesbezüglichen Schritte mit den massgeblichen internationalen Organisationen.

Art. 16

Erfüllung von Verpflichtungen

1) Die Parteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen sicherzustellen.

2) Ist ein EFTA-Staat der Auffassung, dass Israel, oder ist Israel der Auffassung, dass ein EFTA-Staat eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann die betroffene Partei gemäss den in Art. 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 17

Wettbewerbsregeln für Unternehmen

1) Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen einem EFTA-Staat und Israel zu beeinträchtigen:

2) Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Tätigkeiten öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen die Parteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, soweit die Anwendung dieser Bestimmungen die Ausführung der ihnen zukommenden öffentlichen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindert.

3) Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, kann sie gemäss den in Art. 23 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.

Art. 18[^2]

Subventionen

1) Soweit in diesem Artikel nicht anders bestimmt, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen nach Art. XVI des GATT 1994 und nach dem WTO Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.

2) Das Ausmass der Verpflichtung der Parteien zur Gewährleistung der Transparenz von Subventionsmassnahmen wird durch die in Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und in Art. 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festgelegten Kriterien bestimmt.

3) Bevor ein EFTA-Staat oder Israel, je nach Fall, entsprechend Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung mit dem Ziel einleitet, das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in Israel oder in einem EFTA-Staat zu ermitteln, muss die Partei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Partei, deren Waren untersucht werden sollen, schriftlich benachrichtigen und ihr eine Frist von dreissig Tagen gewähren, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, falls eine der Parteien dies innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 19

Anti-Dumping

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