Verordnung vom 24. September 1996 über die Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse (Strassentransportgesetz; STG), LGBl. 2006 Nr. 185, verordnet die Regierung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1[^3]

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation, den Inhalt und die Durchführung der Prüfung der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens (Fachprüfung) sowie deren Zulassungsvoraussetzungen.

Art. 1a[^4]

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Zuständigkeit

Art. 2

Prüfungsorganisation

Mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung werden folgende Stellen betraut:

Art. 3

Amt für Volkswirtschaft[^7]

Das Amt für Volkswirtschaft hat folgende Aufgaben:[^8]

Art. 4

Wirtschaftskammer Liechtenstein[^11]

Die Wirtschaftskammer Liechtenstein hat folgende Aufgaben:[^12]

Art. 5

Prüfungskommission

1) Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und wird von der Regierung für eine Dauer von vier Jahren bestellt. Sie setzt sich aus je einem Vertreter des Amtes für Strassenverkehr, der Landespolizei und der Wirtschaftskammer Liechtenstein sowie zwei Vertretern des Amtes für Volkswirtschaft zusammen. Ein Vertreter des Amtes für Volkswirtschaft führt den Vorsitz.[^14]

2) Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

3) An der Notenkonferenz müssen zur Beschlussfassung neben dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.

III. Ausschreibung, Anmeldung und Zulassung[^16]

Art. 6

Ausschreibung

1) Spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn sind die Durchführung der Prüfung und die Anmeldefrist öffentlich auszuschreiben.

2) Die Prüfung findet grundsätzlich bei Bedarf statt, in der Regel alle zwei Jahre. Über die Durchführung der Prüfung entscheidet das Amt für Volkswirtschaft.[^17]

Art. 7

Anmeldung

1) Die Anmeldung zur Prüfung hat mittels amtlichem Formular und innerhalb der Anmeldefrist an das Amt für Volkswirtschaft zu erfolgen.[^18]

2) Der Anmeldung sind beizulegen:

Art. 7a[^20]

Zulassung

Zur Fachprüfung wird zugelassen, wer die Anmeldung nach Art. 7 mit allen Nachweisen fristgerecht einreicht.

Art. 7b[^21]

Befreiung von Prüfungsfächern

1) Bewerber können auf Antrag von der Prüfung einzelner Prüfungsfächer nach dem Anhang befreit werden, wenn deren Kenntnis durch eine entsprechende Bescheinigung, insbesondere Hochschul- oder Fachschuldiplome bzw. -zeugnisse, nachgewiesen wird. Die Prüfungskommission kann weitere Unterlagen und Angaben verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist.

2) Die Befreiung nach Abs. 1 setzt zudem voraus, dass:

3) Der Antrag auf Befreiung von der Prüfung einzelner Prüfungsfächer ist gleichzeitig mit der Anmeldung, spätestens jedoch mit Ablauf der Anmeldefrist einzureichen.

IV. Durchführung der Prüfung

Art. 8

Aufgebot der Bewerber

Die Bewerber werden spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn durch Zustellung des Prüfungsprogrammes zur Prüfung aufgeboten. Das Prüfungsprogramm hat Angaben über den Ort, den Stundenplan, die zulässigen Hilfsmittel und die Experten zu enthalten.

Art. 9

Öffentlichkeit und Dauer

Die Prüfung ist nicht öffentlich und dauert drei Tage.

Art. 10

Ausschluss; Nichterscheinen oder Rücktritt

1) Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel hat den Ausschluss von der Prüfung und deren Nichtbestehen zur Folge.

2) Das Nichterscheinen oder der Rücktritt von der bereits begonnenen Prüfung wird als Nichtbestehen gewertet, sofern der Bewerber nicht entschuldbare Gründe nachweisen kann.

Art. 11[^22]

Aufgabenstellung und Prüfungsabnahme

1) Die Prüfungsexperten arbeiten die Aufgabenstellung für die Prüfung aus; sie können dabei die jeweiligen Referenten miteinbeziehen. Die Aufgabenstellung hat sich an den Anforderungen der Praxis und dieser Verordnung zu orientieren.

2) Für die Abnahme und Bewertung der Prüfungen ist der Prüfungsexperte zuständig. Bei der Abnahme der mündlichen Prüfung hat ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission anwesend zu sein.

3) Die Prüfungsexperten haben die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu überwachen.

Prüfungsfächer und Prüfungsmodalitäten[^23]

Art. 12[^24]

Prüfungsfächer und Prüfungsmodalitäten

1) Die Fachprüfung umfasst die im Anhang aufgeführten Prüfungsfächer.

2) Sie besteht aus:

3) Prüfungsfächer der schriftlichen Teilprüfungen sind:

4) Prüfungsfächer der mündlichen Teilprüfung sind:

5) Ort, Zeit und Dauer der Prüfungen sowie die Beaufsichtigung der Kandidaten werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission angeordnet.

Art. 13

Prüfungsumfang

Der Prüfungsumfang wird von der Prüfungskommission in einem Reglement festgelegt.

VI. Bewertung der Prüfungsleistungen

Art. 14

Noten[^25]

1) In jeder Teilprüfung wird eine Note in ganzen oder halben Zahlen zwischen 6 und 1 gegeben, wobei 6 die beste, 1 die geringste Note darstellt.[^26]

2) Die Noten 6 bis 4 bedeuten genügend, die Noten unter 4 ungenügend. Für die Notengebung wird folgendes System herangezogen:

3) Werden in einer Teilprüfung mehrere Bereiche/Fächer geprüft, so ergibt sich die Note aus der Summe der erreichten Punkte.[^28]

4) Bei der Festlegung der Gesamtnote werden die erreichten Punkte der mündlichen Teilprüfung mit 30 % sowie die Punkte der beiden schriftlichen Teilprüfungen mit jeweils 35 % gewichtet.[^29]

Art. 15

Notenkonferenz

1) Die Mitglieder der Prüfungskommission halten nach Abschluss der Prüfung zur Feststellung der Prüfungsergebnisse eine Notenkonferenz ab.

2) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, dem die vom zuständigen Prüfungsexperten und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichneten Notenblätter der einzelnen Fächer der Bewerber beizulegen sind.[^30]

3) Jedem Prüfungsabsolventen wird ein Notenblatt über das Prüfungsergebnis zugestellt.

VII. Ergebnis und Wiederholung der Prüfung

Art. 16[^31]

Prüfungserfolg

1) Die Prüfung besteht, wer:

2) Die Prüfungskommission kann den Prozentsatz gemäss Abs. 1 Bst. b bei einer der drei Teilprüfungen auf 40 % senken.

Art. 17

Wiederholung

1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann diese innert Jahresfrist wiederholen.

2) Sofern der Gesamtnotendurchschnitt von 4.0 erzielt wird, umfasst die Wiederholungsprüfung diejenigen Teilprüfungen, in denen die Note 4.0 nicht erreicht wurde. Wird der Gesamtnotendurchschnitt von 4.0 nicht erzielt, ist die gesamte Prüfung (alle drei Teilprüfungen) zu wiederholen.[^32]

3) Bei der Wiederholungsprüfung muss bei jeder Teilprüfung mindestens die Note 4.0 erzielt werden.[^33]

4) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, kann ein drittes und letztes Mal zur Prüfung angetreten werden. In diesem Falle ist die gesamte Prüfung (alle drei Teilprüfungen) zu wiederholen.[^34]

Art. 18[^35]

Bescheinigung

Wer die Prüfung erfolgreich bestanden hat, erhält eine vom Amt für Volkswirtschaft ausgestellte Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Führung eines Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmens entsprechend dem Muster nach Anhang Ia der Richtlinie 96/26/EG.

VIII. Gebühren und Entschädigungen

Art. 19

Prüfungsgebühr

1) Die Prüfungsgebühr, die vom Bewerber mit der Anmeldung zur Prüfung an das Amt für Finanzen einzubezahlen ist, beträgt 750 Franken.[^36]

2) Für die Wiederholungsprüfung ist eine Gebühr von 150 Franken pro Prüfungsgegenstand zu entrichten.

3) Bei Nichtbestehen oder Rücktritt ohne entschuldbaren Grund besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.

Art. 20

Entschädigung

1) Mitglieder der Prüfungskommission werden zu den von der Regierung festgesetzten Ansätzen entschädigt.

2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist für die entsprechende Antragstellung zuständig.

IX. Rechtsmittel

Art. 21

1) Gegen Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft und der Prüfungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.[^37]

2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^38]

X. Inkrafttreten

Art. 22

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^39]

Prüfungsfächer

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

(Art. 7b Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1)

[^1]: Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 930.114.

[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^3]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^4]: Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^5]: Art. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^6]: Art. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^7]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^8]: Art. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^9]: Art. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^10]: Art. 3 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^11]: Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^12]: Art. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^13]: Art. 4 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^14]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^15]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^16]: Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261 und berichtigt durch LGBl. 2007 Nr. 4.

[^17]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^18]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^19]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^20]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^21]: Art. 7b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^22]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^23]: Überschrift vor Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^24]: Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^25]: Art. 14 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 51.

[^26]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 51.

[^27]: Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 51.

[^28]: Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 51.

[^29]: Art. 14 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^30]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261.

[^31]: Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 51.

[^32]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 51.

[^33]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 51.

[^34]: Art. 17 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2001 Nr. 51.

[^35]: Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 261 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^36]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

[^37]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 185 und LGBl. 2011 Nr. 552.

[^38]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

[^39]: Anhang eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 261.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.