Verordnung vom 1. Oktober 1996 über den Verkehr mit Textilien im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 7 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68[^1], sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94[^2], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit Textilien nach Massgabe von Anhang II Kapitel XI des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) das Inverkehrbringen;
- b) die Marktüberwachung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf Textilien nach Massgabe von Anhang II Kapitel XI EWRA (Textilien).
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
- a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
- b) Anhang II Kapitel XI EWRA.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden die: in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
- a) Anlage;
- b) Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^3]. Abs. 3 bleibt vorbehalten.[^4]
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
3) Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 71/307/EWG (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XI - 1.01) wird wie folgt ergänzt: " - uusi villa - ny ull - ren ull - kamull".
II. Inverkehrbringen
Art. 6
Grundsatz
Textilien können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Anhang II Kapitel XI EWRA entspricht.
III. Marktüberwachung
Art. 7
Meldung
1) Wer erstmals Textilien, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, einführt oder in Verkehr bringt, hat dies der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle zu melden.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle führt ein Verzeichnis dieser Personen und unterrichtet sie über ihre Pflicht zu:
- a) Hinweisen (Art. 8);
- b) Nachweisen (Art. 9).
Art. 8
Hinweise
1) Wer Textilien, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form des Hinweises.
Art. 9
Nachweise
1) Wer Textilien, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat hierüber Nachweis zu führen.
2) Der Nachweis enthält insbesondere Angaben über:
- a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
- b) den Zeitpunkt der Abgabe.
3) Der Nachweis ist drei Jahre vollständig und geordnet aufzubewahren.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 10
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.
2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere:
- a) die amtliche Kontrolle der Zusammensetzung der Textilien (Analyse);
- b) die Marktüberwachung;
- c) die Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
V. Schlussbestimmung
Art. 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anlage
A. Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird (Stand 1. Juli 1996)
B. Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen (Stand 1. Juli 1996)[^5]
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
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[^1]: LR 0.110
[^2]: LR 947.1
[^4]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.
[^5]: Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich. Der Stand ist vom 1. Juli 1996.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.