Kundmachung vom 15. Oktober 1996 der Beschlüsse Nr. 31/1996, 32/1996, 35/1996, 36/1996 und 37/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-10-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juni 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Juni 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 31/1996, 32/1996, 35/1996, 36/1996 und 37/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 31/1996, 32/1996, 35/1996, 36/1996 und 37/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 25/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. April 1996 geändert.

Die Richtlinie 95/9/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird in Nummer 4d (Richtlinie 94/39/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: ", abgeändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/9/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird nach Nummer 4d (Richtlinie 94/39/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/10/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ee (Entscheidung 94/925/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 95/365/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ef (Entscheidung 95/365/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung der Kommission 95/533/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eg (Entscheidung 95/533/EG der Kommission) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung der Kommission 96/13/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 5. Juni 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 25/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. April 1996 geändert.

Die Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 5. Juni 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1995[^3] geändert.

Die Entscheidung 95/365/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Waschmitteln[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 5. Juni 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1995[^5] geändert.

Die Entscheidung der Kommission 95/533/EG vom 1. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Lampen mit einseitigem Anschluss[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 5. Juni 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 75/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 15. Dezember 1995[^7] geändert.

Die Entscheidung der Kommission 96/13/EC vom 15. Dezember 1995 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 5. Juni 1996

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 91 vom 22.4.1995, S. 3.

[^2]: ABl. Nr. L 91 vom 22.4.1995, S. 39.

[^3]: ABl. Nr. L 57 vom 7.3.1996, S. 41.

[^4]: ABl. Nr. L 217 vom 13.9.1995, S. 14.

[^5]: ABl. Nr. L 57 vom 7.3.1996, S. 41.

[^6]: ABl. Nr. L 302 vom 15.12.1995, S. 42.

[^7]: ABl. Nr. L 57 vom 7.3.1996, S. 41.

[^8]: ABl. Nr. L 4 vom 6.1.1996, S. 8.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.