Kundmachung vom 15. Oktober 1996 der Beschlüsse Nr. 38/1996 bis 40/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 38/1996 bis 40/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 38/1996 bis 40/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 32/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Juni 1996 geändert.
Die Richtlinie 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 zur Änderung der Richtlinie 87/153/EWG des Rates zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen in der Tierernährung[^1] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird in Nummer 2 (Richtlinie 87/153/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0011: Richtlinie 95/11/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 (ABL. Nr. L 106 vom 11.5.1995, S. 23).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/11/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. September 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird in Nummer 4a (Entscheidung 91/516/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 D 0274: Entscheidung 95/274/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 (ABL. Nr. L 167 vom 18.7.1995, S. 24).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 95/274/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. September 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Kapitel II des Anhangs I des Abkommens wird in Nummer 9 (Richtlinie 82/471/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "-395 L 0033: Richtlinie 95/33/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 (ABl. Nr. L 167 vom 18.7.1995, S. 17).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/33/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. September 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 5. Juli 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 32/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Juni 1996 geändert.
Die Entscheidung 95/274/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist[^2], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 5. Juli 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 32/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Juni 1996 geändert.
Die Richtlinie 95/33/EG der Kommission vom 10. Juli 1995 zur Änderung der Richtlinie 82/471/EWG des Rates über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 5. Juli 1996
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 106 vom 11.5.1995, S. 23.
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