Kundmachung vom 15. Oktober 1996 der Beschlüsse Nr. 41/1996 und 44/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-10-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Juni 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 41/1996 und 44/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 41/1996 und 44/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 7/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Februar 1996[^1] geändert.

Die Entschliessung 95/C 341/03 des Rates vom 27. November 1995 zu den industriellen Aspekten, die sich für die Europäische Union aus der Errichtung der Informationsgesellschaft ergeben[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26d (Entschliessung 95/C 258/01 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entschliessung 95/C 341/03 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Kapitel II des Anhangs XX des Abkommens wird in Nummer 13b (Entscheidung 92/446/EWG der Kommission) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 95/337/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 28. Juni 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 37/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Juni 1996 geändert.

Die Entscheidung 95/337/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 92/446/EWG über die Fragebögen zu den Wasserrichtlinien[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 28. Juni 1996

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 102 vom 25.4.1996, S. 50.

[^2]: ABl. Nr. C 341 vom 19.12.1995, S. 5.

[^3]: ABl. Nr. L 200 vom 24. 8.1995, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.