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Kundmachung vom 15. Oktober 1996 des Beschlusses Nr. 46/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 1996-08-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Juli 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 46/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 46/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/96 vom 1. März 1996[^1] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Nach Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission) des Anhangs XIV des Abkommens wird folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Das zuständige Überwachungsorgan kann in solchen Fällen eine Erklärung gemäss den Art. 6 und 8 der Verordnung Nr. 17/62 oder den entsprechenden Vorschriften des Protokolls 21 zum EWR-Abkommens abgeben; eine Anmeldung durch die betreffenden Unternehmen ist nicht erforderlich.""

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. August 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Oktober 1995. Die EFTA-Staaten können für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum Tag der Annahme Übergangsmassnahmen ergreifen in dem Umfang, in dem es ihre jeweilige Verfassung erfordert.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 19. Juli 1996

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S. 13.

[^2]: ABl. Nr. L 145 vom 29.6.1995, S. 25.