Kundmachung vom 15. Oktober 1996 der Beschlüsse Nr. 33/1996 und 34/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 33/1996 und 34/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 33/1996 und 34/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/95 vom 29. September 1995[^1]geändert.
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/95 vom 29. September 1995[^2]geändert.
Die Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen[^3]ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 95/13/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswäschetrockner[^4]ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Unter Nummer 4 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) in Kapitel IV des Anhangs II des Abkommens werden folgende Gedankenstriche angefügt:"- 395 L 0012: Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 (ABl. Nr. L 136 vom 21.6.1995, S. 1) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
Unter Nummer 11 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) des Anhangs IV des Abkommens werden folgende Gedankenstriche angefügt:"- 395 L 0012: Richtlinie 95/12/EG der Kommission vom 23. Mai 1995 (ABl. Nr. L 136 vom 21.6.1995, S. 1) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 95/12/EG der Kommission und der Richtlinie 95/13/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 79/581/EWG des Rates) der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:"- 395 L 0058:Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. November 1995 (ABl. Nr. L 299 vom 12.12.1995, S. 11)."
Art. 2
In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 88/314/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt:", geändert durch:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 31. Mai 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/95 vom 24. Februar 1995[^5]geändert.
Die Richtlinie 95/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung der Richtlinie 79/581/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für Lebensmittel und der Richtlinie 88/314/EWG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise für andere Erzeugnisse als Lebensmittel[^6]ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 31. Mai 1996
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 301 vom 14.12.1995, S. 36.
[^2]: ABl. Nr. L 301 vom 14.12.1995, S. 38.
[^3]: ABl. Nr. L 136 vom 21.6.1995, S. 1.
[^4]: ABl. Nr. L 136 vom 21.6.1995, S. 28.