Kundmachung vom 15. Oktober 1996 des Beschlusses Nr. 63/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1996-11-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. September 1995

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 63/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 63/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 über die Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens geändert[^1].

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/95 vom 5. April 1995[^2] geändert.

Die Richtlinie 94/2/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel IV unter Nummer 4 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt:", abgeändert durch:

Art. 2

In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 11 (Richtlinie 92/75/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt:", abgeändert durch:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 94/2/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 29. September 1995

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABI. Nr. L 160 vom 28.6.1994, S. 1.

[^2]: ABI. Nr. L 158 vom 8.7.1995, S. 40.

[^3]: ABI. Nr. L 45 vom 17.2.1994, S. l.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.