Verordnung vom 22. Oktober 1996 über die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen zur Erhaltung der Magerwiesen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-11-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 22 und 53 Bst. f des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft (Naturschutzgesetz; NSchG), LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

Grundsatz

Zur Förderung und Erhaltung der im Magerwieseninventar ausgewiesenen Magerwiesen innerhalb und ausserhalb von Naturschutzgebieten richtet der Staat nach Massgabe dieser Verordnung Bewirtschaftungsbeiträge aus.

Art. 2

Begriff der Magerwiesen

Magerwiesen sind landwirtschaftlich extensiv genutzte Grundflächen auf Trocken- und Halbtrockenstandorten oder wechselfeuchte Riedwiesen (Streuemähder), Hang- oder Flachmoore und Quellsümpfe.

II. Bewirtschaftungsbeiträge

Art. 3

Persönliche und sachliche Voraussetzungen

1) Bewirtschaftungsbeiträge erhalten Bewirtschafter, die sich vertraglich verpflichten, die im Magerwieseninventar ausgewiesenen Magerwiesen extensiv zu nutzen.

2) Bewirtschaftungsbeiträge werden für Magerwiesen nur ausgerichtet, wenn sie als schützenswert anerkannt und im Magerwieseninventar aufgenommen sind sowie extensiv genutzt werden.

3) Innerhalb der Naturschutzgebiete können Bewirtschaftungsbeiträge auch für ehemalige Fettwiesen ausgerichtet werden, wenn sie als extensiv genutzte Wiesen bewirtschaftet werden.[^3]

Art. 4[^4]

Extensive Nutzung von Magerwiesen und ehemaligen Fettwiesen in Naturschutzgebieten

1) Trocken- und Halbtrockenrasen gelten als extensiv genutzte Magerwiesen, wenn die Mahd im Talgebiet nicht vor Mitte Juni, im Berggebiet und Elltal nicht vor Mitte Juli vorgenommen wird.[^5]

2) Wechselfeuchte Riedwiesen (Riede, Quellsümpfe, Hang- und Flachmoore) gelten als extensiv genutzte Magerwiesen, wenn die jährlich einmalige Mahd zwischen Mitte September und Mitte März des darauf folgenden Jahres erfolgt. Das dabei anfallende Erntegut muss entfernt werden. Eine zusätzliche Weidenutzung ist nicht erlaubt.

3) Innerhalb der Naturschutzgebiete gelten auch Wiesen und ehemalige Fettwiesen als Magerwiesen, wenn sie extensiv bewirtschaftet werden und der erste Schnitt nicht vor Mitte Juni erfolgt. Als extensiv genutzte Wiesen in diesem Sinne dürfen innerhalb der Naturschutzgebiete nur Parzellen bewirtschaftet werden, die im Jahre 2002 als Wiesen bewirtschaftet wurden. Das anfallende Erntegut muss entfernt werden. Eine zusätzliche Weidenutzung ist nicht erlaubt.

4) Die Bekämpfung von Pflanzenarten, welche die natürliche Vielfalt der Magerwiesen bedrohen, sowie die Verhinderung der Verbuschung darf nur mechanisch erfolgen. Pestizide dürfen nicht angewandt werden.

5) Die Kleinviehweide, die Bewässerung oder Entwässerung, die Düngung und andere störende Einwirkungen sind nicht erlaubt.

Art. 5

Magerwieseninventar

1) Alle Magerwiesenflächen und extensiv genutzten Wiesen innerhalb der ausgewiesenen Naturschutzgebiete sind Bestandteil des Magerwieseninventars. Schützenswerte Magerwiesen, die ausserhalb der Naturschutzgebiete liegen und für die Bewirtschaftungsbeiträge ausgerichtet werden können, sind von der Regierung ebenfalls in das Magerwieseninventar aufzunehmen.[^6]

2) Das Magerwieseninventar ist ein nach Gemeinden geordnetes Verzeichnis, das für jede Grundparzelle oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der anrechenbaren Flächen, die Art der Bewirtschaftung sowie den Grundeigentümer und den Bewirtschafter festhält.

3) Das Magerwieseninventar ist öffentlich und kann beim Amt für Umwelt eingesehen werden. Das Amt für Umwelt sorgt für die Nachführung.[^7]

Art. 6

Umfang der Beiträge

1) Bewirtschaftungsbeiträge sind Prämien für die freiwillige extensive Nutzung und die Erhaltung der Artenvielfalt.

2) Ausserhalb von Naturschutzgebieten setzt sich der Bewirtschaftungsbeitrag zusammen aus:[^8]

3) Innerhalb von Naturschutzgebieten setzt sich der Bewirtschaftungsbeitrag zusammen aus:

Art. 7

Berechnung des Bewirtschaftungsbeitrags ausserhalb von Naturschutzgebieten[^10]

1) Der Grundbeitrag beträgt 2 700 Franken pro Hektar.

2) Der Artenbonus beträgt bis zu 800 Franken pro Hektar. Er wird für die Bewirtschaftung von Magerwiesen ausgerichtet, die eine dem Standort entsprechende biologische Vielfalt ausweisen.[^11]

3) Der Ackerbodenbeitrag beträgt 500 Franken pro Hektar. Er wird für die Bewirtschaftung von Magerwiesen ausgerichtet, die in für den Ackerbau gut geeigneten Gebieten liegen.

4) Der Erschwernisbeitrag beträgt 250 Franken pro Hektar und Erschwernispunkt. Er wird gemäss der Anzahl Erschwernispunkte ausgerichtet, welche die Magerwiese aufgrund der Kriterien Hangneigung, Höhenlage und Bewirtschaftungshindernisse aufweist. Eine Magerwiese kann maximal fünf Erschwernispunkte aufweisen.

Art. 8[^12]

Berechnung des Bewirtschaftungsbeitrags innerhalb von Naturschutzgebieten

1) Der Grundbeitrag beträgt 2 700 Franken pro Hektar.

2) Der Erschwernisbeitrag beträgt je nach Befahrbarkeit eines Grundstücks mit den üblichen landwirtschaftlichen Maschinen:[^13]

III. Verfahren

Art. 9

Vereinbarung

1) Das Amt für Umwelt schliesst mit dem Grundeigentümer eine Vereinbarung ab, in der die Nutzung einer Parzelle oder Bewirtschaftungseinheit nach dieser Verordnung festgelegt wird.[^14]

2) Ist der Grundeigentümer gleichzeitig auch Bewirtschafter, schliesst das Amt für Umwelt mit diesem, andernfalls mit dem Bewirtschafter eine Vereinbarung ab, in der die Nutzungsbestimmungen und die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge festgelegt werden. Die Vereinbarung ist mindestens auf die Dauer von zehn Jahren abzuschliessen.[^15]

3) Ist der Grundeigentümer nicht gleichzeitig Bewirtschafter, ist im Falle eines Bewirtschafterwechsels der neue Bewirtschafter über den Inhalt der Vereinbarung zu verständigen und gleichzeitig auf die Dauer der Vereinbarung an die Nutzungsbestimmungen zu binden.

Art. 10

Auszahlung

1) Die Bewirtschaftungsbeiträge für Trocken- und Halbtrockenrasen werden in der Regel jährlich Ende Dezember, diejenigen für wechselfeuchte Riedwiesen Anfang April an die Bewirtschafter ausgerichtet.

2) Die Bewirtschaftungsbeiträge reduzieren sich oder entfallen, soweit die Voraussetzungen nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben sind.

3) Die Bewirtschaftungsbeiträge entfallen, wenn für die Bewirtschaftung einer Grundfläche Beiträge gemäss Kapitel III des Gesetzes über die Abgeltung ökologischer und tiergerechter Leistungen in der Landwirtschaft ausgerichtet werden.

4) Der Erschwernisbeitrag gemäss Art. 7 Abs. 4 entfällt, wenn für die Bewirtschaftung einer Grundfläche Beiträge gemäss dem Gesetz über Erschwernisbeiträge im Berggebiet und in den Hanglagen ausgerichtet werden.

5) Die Auszahlung der Bewirtschaftungsbeiträge wird vom Amt für Umwelt veranlasst.[^16]

Art. 11[^17]

Aufgehoben

IV. Übergangsbestimmung

Art. 12

Ausrichtung des Erschwernisbeitrages

1) Der volle Erschwernisbeitrag gemäss Art. 7 Abs. 4 wird erstmals nach Inkrafttreten des Gesetzes über Erschwernisbeiträge für die Bewirtschaftung des Berggebietes und der Hanglagen ausgerichtet.

2) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Erschwernisbeiträge für die Bewirtschaftung des Berggebietes und der Hanglagen berechnet sich der Erschwernisbeitrag gemäss Art. 7 Abs. 4 allein aufgrund des Kriteriums der Hangneigung (maximal zwei Erschwernispunkte).

V. Schlussbestimmung

Art. 13

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Die Beiträge gemäss dieser Verordnung werden erstmals für das Jahr 1996 ausgerichtet.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 95.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 273.

[^3]: Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 273.

[^4]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 273.

[^5]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 95.

[^6]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 273.

[^7]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 273.

[^9]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 273.

[^10]: Art. 7 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 273.

[^11]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 216.

[^12]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 273.

[^13]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 95.

[^14]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^15]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^16]: Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^17]: Art. 11 aufgehoben durch LGBl. 2020 Nr. 216.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.