Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz des internationalen Privatrechts
1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, die in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift bezeichnet wird (Verweisungsnorm).
2) Mangels einer Verweisungsnorm ist die Rechtsordnung massgebend, zu der der Sachverhalt die stärkste Beziehung hat.
Art. 2
Ermittlung der für die Anknüpfung massgebenden Voraussetzungen
Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amts wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet (Art. 20, 29 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1) tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist.
Art. 3
Anwendung fremden Rechts
Ist fremdes Recht massgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.
Art. 4
Ermittlung fremden Rechts
1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte der Regierung und Sachverständigen-Gutachten.
2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das liechtensteinische Recht anzuwenden.
Art. 5
Sachnormverweisung; Rückverweisung
1) Ist fremdes Recht massgebend, so sind dessen Sachnormen anzuwenden (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen). Dies gilt nicht, wenn die Verweisungsnormen des fremden Rechtes das liechtensteinische Recht für massgebend erklären; in diesem Fall sind die Sachnormen des liechtensteinischen Rechts anzuwenden (Rückverweisung).
2) Besteht eine fremde Rechtsordnung aus mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung massgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Art. 6
Vorbehaltsklausel
Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der liechtensteinischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des liechtensteinischen Rechts anzuwenden.
Art. 7
Statutenwechsel
Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung massgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluss.
Art. 8
Form
Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.
Art. 9
Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person:
- a) ihren Wohnsitz an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- b) ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Orte, wo sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist.
Art. 10
Personalstatut einer natürlichen Person
1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch das liechtensteinische Landesbürgerrecht, so ist dieses massgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates massgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Liechtenstein geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechts auf das Recht des Heimatstaates ist unbeachtlich.
Art. 11
Rechtswahl
1) Eine Rechtswahl der Parteien (Art. 20, 29 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.
2) Eine erst in einem anhängigen Verfahren getroffene Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist.
3) Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.
II. Personenrecht
Art. 12
Rechts- und Handlungsfähigkeit
1) Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.
2) Wer ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, obwohl er nach seinem Personalstatut handlungsunfähig war, kann sich auf seine Handlungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er nach dem Recht des Staates, in dem er das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, handlungsfähig gewesen wäre, es sei denn, die andere Partei habe seine Handlungsunfähigkeit gekannt oder hätte sie kennen müssen. Auf familien- und erbrechtliche Rechtsgeschäfte sowie auf solche, durch die über ein in einem anderen Staat gelegenes Grundstück oder ein diesem gleichgestelltes Recht verfügt wird, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Art. 13
Deliktsfähigkeit
Die Deliktsfähigkeit einer natürlichen Person ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist.
Art. 14
Name
1) Die Führung des Namens einer natürlichen Person ist nach deren Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
2) Der Schutz des Namens einer natürlichen Person ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.
Art. 15
Verschollenerklärung
Für die Verschollenerklärung einer Person durch ein liechtensteinisches Gericht und deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.
Art. 16
Bestellung eines Sachwalters für behinderte Personen, Patientenverfügung[^2]
1) Für die Bestellung eines Sachwalters für eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person durch ein liechtensteinisches Gericht und deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.[^3]
2) Für die Voraussetzungen der Errichtung und für die Wirkungen von Patientenverfügungen ist liechtensteinisches Recht massgebend. Art. 8 bleibt unberührt.[^4]
III. Familienrecht
A. Eherecht
Art. 17
Form der Eheschliessung
1) Die Form einer Eheschliessung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
2) Die Form einer Eheschliessung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschliessung.
Art. 18
Voraussetzungen der Eheschliessung
1) Die Voraussetzungen der Eheschliessung sowie die der Eheungültigkeit sind für jeden der Verlobten bzw. Ehegatten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
2) Ist durch eine für den liechtensteinischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für ungültig erklärt, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschliessung untersagt oder eine neue Ehe für ungültig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäss im Fall der Verschollenerklärung.
Art. 19
Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
1) Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.
2) Ist eine Ehe nicht für den Bereich des in Abs. 1 bezeichneten Rechts, wohl aber für den liechtensteinischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
Art. 20
Ehegüterrecht
1) Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien schriftlich bestimmen.
2) Die Ehegatten können zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und einem der Heimatrechte eines der beiden Ehegatten wählen.
3) Mangels einer solchen Rechtswahl ist das Ehegüterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eheschliessung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebend ist.
Art. 21
Ehetrennung und Ehescheidung
1) Die Voraussetzungen und die Wirkung der Ehetrennung und Ehescheidung sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehetrennung oder Ehescheidung zu beurteilen.
2) Kann nach diesem Recht die Ehe aufgrund der geltend gemachten Tatsachen nicht getrennt oder geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des Art. 19 vor, so ist die Trennung oder Scheidung der Ehe nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehetrennung oder Ehescheidung zu beurteilen.
3) Das liechtensteinische Gericht hat liechtensteinisches Recht anzuwenden, wenn auch nur einer der Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger ist.
A.bis Recht der eingetragenen Partnerschaft[^5]
Art. 21a[^6]
Form der Eintragung der Partnerschaft
1) Die Form der Eintragung der Partnerschaft im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
2) Die Form der Eintragung der Partnerschaft im Ausland ist nach den Formvorschriften des Ortes der Eintragung zu beurteilen.
Art. 21b[^7]
Voraussetzungen der Eintragung der Partnerschaft
Die Voraussetzungen und die Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.
Art. 21c[^8]
Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft
Die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen:
- a) nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
- b) sonst nach liechtensteinischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Bst. a anwendbare Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.
Art. 21d[^9]
Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft
1) Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien schriftlich bestimmen.
2) Die eingetragenen Partner können zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Eintragung der Partnerschaft haben werden, und einem der Heimatrechte eines der beiden Partner wählen.
3) Mangels einer solchen Rechtswahl ist das Güterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft für die persönlichen Wirkungen der Partnerschaft massgebend ist.
Art. 21e[^10]
Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen:
- a) nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer beibehalten hat;
- b) nach dem Personalstatut des klagenden eingetragenen Partners im Zeitpunkt der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Bst. a bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
- c) sonst nach liechtensteinischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Bst. b massgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.
2) Das liechtensteinische Gericht hat liechtensteinisches Recht anzuwenden, wenn auch nur einer der eingetragenen Partner liechtensteinischer Landesbürger ist.
B. Kindschaftsrecht
Art. 22[^11]
Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter
Die Voraussetzungen der Abstammung eines Kindes vom Ehemann der Mutter und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für das Kind günstiger ist.
Art. 23
Legitimation durch nachfolgende Ehe
Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der Eltern ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für die Legitimation des Kindes günstiger ist.
Art. 24[^12]
Aufgehoben
Art. 25
Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation
Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 26[^13]
Abstammung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und deren Wirkungen
1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung massgebend.
2) Die Wirkungen der Abstammung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater, mit dem sie nicht verheiratet ist, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Art. 27
Annahme an Kindes Statt
1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindes Statt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht massgebend.
2) Die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Recht des Staates, in dem der andere Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
C. Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht
Art. 28
Anordnung und Wirkungen
Für die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch ein liechtensteinisches Gericht und für deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.
IV. Erbrecht
Art. 29
Rechtsnachfolge von Todes wegen
1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen.
2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von einem liechtensteinischen Gericht durchgeführt, so ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
3) Der ausländische Erblasser kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
4) Der inländische Erblasser mit Wohnsitz im Ausland kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
5) Ob der verkürzte Pflichtteilsberechtigte Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^14]
Art. 30
Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen
1) Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind gegeben, wenn die Gültigkeitserfordernisse eines der folgenden Rechte erfüllt sind:
- a) eines der Heimatrechte des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung oder im Zeitpunkt seines Todes;
- b) des Rechts des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtshandlung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
- c) des liechtensteinischen Rechts, sofern die Verlassenschaftsabhandlung vor einem liechtensteinischen Gericht durchgeführt wird.
2) Für den Widerruf bzw. die Aufhebung dieser Rechtshandlungen gilt der Abs. 1 sinngemäss.
V. Sachenrecht
A. Arten von Sachen
Art. 31
Grundsatz
Das am Orte der gelegenen Sache geltende Recht entscheidet, ob eine Sache als beweglich oder unbeweglich zu gelten hat.
B. Unbewegliche Sachen
Art. 32
Materielles Recht
Dingliche Rechte einschliesslich des Besitzes an einer unbeweglichen Sache beurteilen sich nach dem Rechte des Ortes, wo dieselbe gelegen ist.
Art. 33
Form
1) Dingliche Rechte einschliesslich des Besitzes an Grundstücken, sowie obligatorische Verpflichtungen, die sich auf solche beziehen, bedürfen der vom Rechte des Ortes der gelegenen Sache vorgeschriebenen Form.
2) Öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen werden anerkannt, wenn sie dem Rechte am Orte des Vertragsabschlusses entsprechen.
C. Bewegliche Sachen
Art. 34
Erwerb und Verlust im allgemeinen
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