Verordnung vom 12. November 1996 über die Erhebung von Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-12-09
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 82[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Erhebung und Rechnungsstellung

1) Die Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung werden von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle erhoben. Ein Zahlungsrückstand kann den Akkreditierungsablauf unterbrechen.

2) Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für Finanzen.[^2]

Art. 2

Gebühren

Für die Akkreditierung und Notifizierung werden folgende Gebühren erhoben:

Art. 3

Unterbruch oder Abbruch des Akkreditierungsablaufs

1) Der Antragsteller kann den Akkreditierungsablauf auf Antrag jederzeit unterbrechen oder abbrechen.

2) Ist der Akkreditierungsablauf unterbrochen oder abgebrochen worden, werden die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Gebühren erhoben. Die Jahresgrundgebühr verfällt dem Land Liechtenstein.

II. Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung

A. Akkreditierung

Art. 4

Antragsgebühr

1) Für Anträge auf Akkreditierung wird eine Antragsgebühr erhoben.

2) Die Gebühr beträgt:

3) Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrages auf Akkreditierung fällig.

Art. 5

Gebühren für die Begutachtung

1) Für die Begutachtung von Anträgen auf Akkreditierung wird eine Gebühr erhoben.

2) Unabhängig davon, ob die Begutachtung durch Mitarbeiter der Landesverwaltung oder durch Begutachter erfolgt, ist die Berechnungsgrundlage der Gebühr:

Art. 6

Stundensätze

1) Der Arbeitsaufwand der Mitarbeiter der Landesverwaltung und der Begutachter sowie der Arbeitsaufwand für Verwaltungstätigkeiten Dritter bemisst sich nach folgenden Stundensätzen: Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2) Die Stundensätze können von Abs. 1 abweichen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände notwendig ist. Bestehen diese besonderen Umstände in der Kostenstruktur der Begutachter, teilt die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle dies dem Antragsteller nach Massgabe von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 135, mit.

Art. 7

Gebühren für die Überprüfung und Nachkontrolle

1) Für die Überprüfung und Nachkontrolle wird eine Gebühr erhoben.

2) Auf die Erhebung der Gebühr finden die Art. 5 und 6 sinngemäss Anwendung.

Art. 8

Jahresgrundgebühr

1) Für die Akkreditierung wird eine Jahresgrundgebühr erhoben.

2) Die Jahresgrundgebühr setzt sich aus einer Pauschale und einem Umsatzanteil zusammen.

3) Die Jahresgrundgebühr wird am 30. Juni eines jeden Kalenderjahres fällig. Nach der Erteilung der Akkreditierung wird von der Jahresgrundgebühr ein Betrag abgezogen, der einem Viertel der Jahresgrundgebühr entspricht.

Art. 9

Pauschale

1) Die Pauschale beträgt:

2) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle bestimmt in einem Merkblatt die Unterscheidung der Prüfstellen/Typ A, B, und C.

Art. 10

Umsatzanteil

1) Der Umsatzanteil beträgt bei Inspektionsstellen und Zertifizierungsstellen bei einem Umsatz:

2) Der Umsatzanteil beträgt höchstens 25 000 Franken.

3) Die Berechnungsgrundlage des Umsatzanteiles ist der Vorjahresumsatz. Ist dieser während nur eines Teiles des Jahres erzielt worden, wird er auf das ganze Jahr hochgerechnet.

Art. 11

Ermässigungen auf die Jahresgrundgebühr

1) Auf die Jahresgrundgebühr werden Inhabern mehrerer Akkreditierungen auf Antrag folgende Ermässigungen gewährt:

2) Die Jahresgrundgebühr für Inhaber mehrerer Akkreditierungen beträgt höchstens 26 800 Franken.

Art. 12

Entzug und Verzicht

In den Fällen eines Entzuges der Akkreditierung oder eines Verzichtes durch den Inhaber der Akkreditierung besteht kein Rechtsanspruch auf eine Rückvergütung der Jahresgrundgebühr.

B. Notifizierung

Art. 13

Gebühren für die Notifizierung

Für die Notifizierung werden folgende Gebühren erhoben:

Art. 14

Änderungen

Für jede Änderung einer Notifizierung wird eine Gebühr von 150 Franken erhoben.

C. Verlängerung der Akkreditierung

Art. 15

Verlängerung

1) Für eine Verlängerung der Akkreditierung wird eine Gebühr von 500 Franken erhoben.

2) Die Entrichtung der Gebühr wird mit der Einreichung des Antrages auf Verlängerung der Akkreditierung fällig.

Art. 16

Fristverlängerung

Für eine Fristverlängerung nach Massgabe von Art. 28 Abs. 3 der Verordnung vom 6. August 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 135, wird eine Gebühr von 150 Franken pro Monat erhoben.

D. Gebühren für Akkreditierungsurkunden und Druckvorlagen

Art. 17

Akkreditierungsurkunden

1) Erteilt die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle die Akkreditierung, übermittelt sie dem Antragssteller drei Exemplare der Akkreditierungsurkunde. Für diese drei Exemplare der Akkreditierungsurkunde wird keine Gebühr erhoben.

2) Für jedes weitere Exemplar wird eine Gebühr von 5 Franken erhoben.

Art. 18

Druckvorlagen

Für die Übermittlung von Druckvorlagen für das Akkreditierungszeichen wird eine Gebühr von 20 Franken erhoben.

III. Schlussbestimmung

Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 941.22

[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 378.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.