Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1997-01-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Vaduz am 9. Februar 1996

Zustimmung des Landtags: 2. Mai 1996

Inkrafttreten: 1. November 1996

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein

und

der Schweizerische Bundesrat

sind übereingekommen, das Abkommen vom 8. März 1989 über Soziale Sicherheit - im folgenden Abkommen genannt - wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:

Herrn Regierungsrat Dr. Michael Ritter

Der Schweizerische Bundesrat:

Frau Bundesrätin Ruth Dreifuss

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Art. 1

in bezug auf die Schweiz die Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger,

in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürgerinnen und Landesbürger;"

Staatsangehörige, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen."

"3) Dieses Abkommen gilt in bezug auf die Art. 5, 6 Abs. 2 bis 5, Art. 7 Abs. 3 und 4, Art. 7a Abs. 2, Art. 8, 8a, 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 bis 23 sowie den vierten und fünften Abschnitt auch für andere als in den Abs. 1 und 2 genannte Personen."

"2) Für Beschäftigte eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, gilt während der ersten 60 Monate die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates weiter, als wären sie noch in dessen Gebiet beschäftigt."

"1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind, sind nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates versichert.

2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert gemäss der Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die Anwendung der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates wählen.

3) Der Abs. 2 gilt entsprechend für:

4) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Pflichten erfüllen, die die Gesetzgebung dieses Vertragsstaates im allgemeinen den Arbeitgebern auferlegt. Dasselbe gilt für die in Abs. 1 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen."

"Art. 7a

1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienste einer diplomatischen Mission oder eines konsularischen Postens eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach der Gesetzgebung dieses Drittstaates noch nach der Gesetzgebung ihres Heimatstaates versichert sind, werden nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind, versichert.

2) Abs. 1 gilt in bezug auf die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entsprechend für die Ehegatten und die Kinder der im Abs. 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in deren Beschäftigungsland aufhalten, soweit sie nicht bereits nach dessen innerstaatlichem Recht versichert sind."

"Art. 8a

Bleiben Personen nach den Art. 6 bis 8 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im einen Vertragsstaat weiterhin der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates unterstellt, so bleiben ihre Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, nach den Bestimmungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Entsendestaates versichert, sofern sie nicht im Aufnahmestaat selbst eine Erwerbstätigkeit ausüben."

"Soweit für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses vorausgesetzt wird, gelten als Versicherte

1) die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten,

2) die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

3) andere Personen mit Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates, die unmittelbar vor Beginn der zur Invalidität führenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates beitragspflichtig waren. Wird nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Invalidenrente und deren Erbringung Wohnsitz im Gebiet dieses Staates vorausgesetzt, so gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten mit Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates diese Voraussetzung als erfüllt, wenn zwischen deren Heimatstaat und einem der beiden Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Regelung über Soziale Sicherheit in Kraft ist. Satz 2 gilt nicht für ordentliche Invalidenrenten von Versicherten, die weniger als zur Hälfte invalid sind."

"1) Staatsangehörige der Vertragsstaaten mit Wohnsitz im Gebiet des einen Vertragsstaates haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates, wenn sie unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates aufgrund eines dauernden vollen Beschäftigungsverhältnisses beitragspflichtig waren. Ein dauerndes volles Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für die Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen wurde und wenn eine existenzsichernde Beschäftigung ausgeübt wird.

2) Kinder mit der Staatsangehörigkeit des einen Vertragsstaates, die im Gebiet dieses Vertragsstaates invalid geboren sind, sind den im Gebiet des anderen Vertragsstaates geborenen Kindern gleichgestellt, wenn ihre Mutter dort Wohnsitz hat und sich vor der Geburt während höchstens zwei Monaten im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufgehalten hat. Die Invalidenversicherung des Wohnsitzstaates der Mutter übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die während der ersten drei Monate nach der Geburt entstehenden Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen im Gebiet dieses Staates hätte gewähren müssen. Die Sätze 1 und 2 sind auf ausserhalb der Vertragsstaaten geborene Kinder sinngemäss anwendbar; die Invalidenversicherung des Wohnsitzstaates der Mutter übernimmt in diesem Falle die Kosten für Leistungen im Ausland jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.

3) Wird vor oder während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Wohnsitz vom Gebiet des einen in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt, so bleibt die Versicherung des ersten Vertragsstaates für einmalige oder kurzfristige Massnahmen voll, für langdauernde Massnahmen längstens während drei Monaten leistungspflichtig; hernach führt die Versicherung des zweiten Vertragsstaates die Massnahmen so weiter, als wäre der Anspruch auf die Massnahmen nach seiner Gesetzgebung entstanden. Die zuständigen Behörden können im Einzelfall den Übergang der Leistungspflicht abweichend regeln.

4) Für die Durchführung der von der Versicherung eines Vertragsstaates zugesprochenen Eingliederungsmassnahmen gilt das Gebiet des anderen Vertragsstaates nicht als Ausland."

"Sehen die Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, vor, so werden diese Renten Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, solange sie ihren Wohnsitz und Aufenthalt im Gebiet eines Vertragsstaates haben."

"Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie auf Hilfsmittel der Alters- und Hinterlassenenversicherung besteht ausschliesslich gegenüber der Versicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die berechtigte Person ihren Wohnsitz hat."

"Besteht bei Anwendung der Gesetzgebung am Erwerbsort der Mutter Anspruch auf eine höhere Zulage, so ist von diesem Vertragsstaat eine Zulage in Höhe der Differenz zu der vom anderen Vertragsstaat auszurichtenden Zulage geschuldet."

"2) Abs. 1 gilt auch für ärztliche Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen, die Reisekosten, die Kosten für Unterbringung zu Beobachtungszwecken und sonstige Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger beider Vertragsstaaten liegt."

"Eine anderslautende Erklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers bleibt vorbehalten."

Art. 2

1) Dieses Zusatzabkommen gilt auch für die Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

2) Dieses Zusatzabkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

3) Frühere Entscheide stehen der Anwendung des Zusatzabkommens nicht entgegen.

4)

5) Für Personen, auf die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach Art. 6 Abs. 1 des Abkommens die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates anwendbar ist, gilt diese Gesetzgebung, solange sie für den gleichen Arbeitgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates tätig sind. Sie können jedoch verlangen, dass auf sie ab dem der Antragstellung folgenden Monat die Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates angewandt wird.

6) Ansprüche von Personen, deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden ist, werden von Amtes wegen nach diesem Zusatzabkommen neu festgestellt und verfügt. Erlassen die Versicherungen der Vertragsstaaten in Fällen nach Art. 3 die Verfügungen nicht gleichzeitig, so beginnt die Frist zur Einreichung von Rechtsmitteln gegen die zuerst erlassene Verfügung mit dem Beginn der Rechtsmittelfrist für die zuletzt erlassene Verfügung von neuem.

7) Die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten beginnen für alle Ansprüche, die auf Grund dieses Zusatzabkommens entstehen, frühestens mit dessen Inkrafttreten.

Art. 3

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.