Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1997-01-15
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in La Valletta am 16. Januar 1992

Zustimmung des Landtags: 2. Mai 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Januar 1997

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -

von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern,

im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen, insbesondere auf dessen Art. 1 und 5,

im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas,

im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut,

im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) und 1072 (1988),

im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung,

eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt,

in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl grossangelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist,

in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete verwaltungsmässige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern,

unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, sondern gemeinsam allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird,

in Anbetracht der Notwendigkeit, im Gefolge der Entwicklung der Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über den Schutz des archäologischen Kulturgutes niedergelegten Grundsätze zu vervollständigen -

sind wie folgt übereingekommen:

Bestimmung des Begriffs archäologisches Erbe

Art. 1

1) Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.

2) Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen,

3) Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Baugruppen, erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser.

Erfassung des Erbes und Schutzmassnahmen

Art. 2

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, durch die dem betreffenden Staat geeignet erscheinenden Mittel ein Rechtssystem zum Schutz des archäologischen Erbes einzuführen und dabei folgendes vorzusehen:

Art. 3

Zur Bewahrung des archäologischen Erbes und um die wissenschaftliche Bedeutung archäologischer Forschungsarbeit zu gewährleisten, verpflichtet sich jede Vertragspartei:

Art. 4

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Massnahmen zum physischen Schutz des archäologischen Erbes zu ergreifen, indem sie je nach den Umständen folgendes vorsieht:

Integrierte Erhaltung des archäologischen Erbes

Art. 5

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

Finanzierung der archäologischen Forschung und Erhaltung

Art. 6

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

Sammlung und Verbreitung wissenschaftlicher Informationen

Art. 7

Zur Erleichterung des Studiums und der Verbreitung von Kenntnissen über archäologische Funde verpflichtet sich jede Vertragspartei:

Art. 8

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

Förderung des öffentlichen Bewusstseins

Art. 9

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

Verhinderung der unerlaubten Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes

Art. 10

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

Art. 11

Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder deren Rückgabe an den rechtmässigen Eigentümer nicht vor.

Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe

Art. 12

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

Überwachung der Anwendung des (revidierten) Übereinkommens

Art. 13

Für die Zwecke dieses (revidierten) Übereinkommens wird ein vom Ministerkomitee des Europarates nach Art. 17 der Satzung des Europarates eingesetzter Sachverständigenausschuss die Anwendung des (revidierten) Übereinkommens überwachen und insbesondere:

Schlussbestimmungen

Art. 14

1) Dieses (revidierte) Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

2) Ein Staat, der Vertragspartei des am 6. Mai 1969 in London beschlossenen Europäischen Übereinkommens über den Schutz des archäologischen Kulturgutes ist, kann seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, wenn er das genannte Übereinkommen bereits gekündigt hat oder gleichzeitig kündigt.

3) Dieses (revidierte) Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vier Staaten, darunter mindestens drei Mitgliedstaaten des Europarates, nach den Abs. 1 und 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein.

4) Wird im Einzelfall in Anwendung der Abs. 2 und 3 die Kündigung des Übereinkommens vom 6. Mai 1969 nicht gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des vorliegenden (revidierten) Übereinkommens wirksam, so kann der Vertragsstaat bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er das Übereinkommen vom 6. Mai 1969 bis zum Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens anwenden wird.

5) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses (revidierte) Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 15

1) Nach Inkrafttreten dieses (revidierten) Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einen mit der in Art. 20 Bst. d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einladen, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten.

2) Für jeden beitretenden Staat oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, falls sie beitritt, tritt dieses (revidierte) Übereinkommen sechs Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates in Kraft.

Art. 16

1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung, seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses (revidierte) Übereinkommen Anwendung findet.

2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses (revidierten) Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen. Das (revidierte) Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet sechs Monate nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär in Kraft.

3) Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 17

1) Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 18

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Staaten, die Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens sind, sowie jedem Staat und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind oder eingeladen wurden, dem (revidierten) Übereinkommen beizutreten,

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses (revidierte) Übereinkommen unterschrieben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.