Kundmachung vom 28. Januar 1997 des Beschlusses Nr. 50/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. September 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 50/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/95 vom 22. November 1995[^1] geändert.
Die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Kapitel XVII des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt: Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: "Abs. 4 des Anhangs I gilt nicht für bestehende Auslieferungslager in Island mit einem Durchsatz von unter 5 000 metrischen Tonnen/Jahr, die von Schiffen beliefert werden."
- "8.394 L 0063: Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994, S. 24)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. September 1996
(Es folgen die Unterschriften)