Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen[^2]
Art. 1 [^3]
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Marken und Herkunftsangaben, insbesondere:
- a) die Entstehung, den Bestand, den Inhalt und die Beschränkungen sowie die Änderungen des Markenrechts;
- b) die Garantiemarke und Kollektivmarke;
- c) die Eintragung der Marke und die internationale Markeneintragung;
- d) die Herkunft von Waren und Dienstleistungen; sowie
- e) den Rechtsschutz.
2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[^4].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 1a [^5]
Bezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
Ia. Marken[^6]
A. Allgemeines[^7]
1. Schutz der Marke[^8]
Art. 1b [^9]
Begriff
1) Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist:
- a) Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden; und
- b) im Markenregister in einer Weise dargestellt zu werden, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.
2) Marken können insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form, Aufmachung oder Verpackung der Ware, Klänge oder die Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
Art. 2 [^10]
Absolute Ausschlussgründe
1) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
- a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind;
- b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
- c) Marken, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können;
- d) Marken, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich sind;
- e) Zeichen, die ausschliesslich aus der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal bestehen, die bzw. das:
-
- durch die Art der Ware selbst bedingt ist;
-
- zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; oder
-
- der Ware einen wesentlichen Wert verleiht;
- f) Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen;
- g) Marken, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen;
- h) Marken, die nach liechtensteinischem Recht, nach EWR-Rechtsvorschriften oder nach internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, und die Ursprungsbezeichnung und geografischen Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;
- i) Marken, die nach EWR-Rechtsvorschriften oder nach internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;
- k) Marken, die nach EWR-Rechtsvorschriften oder nach internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind;
- l) Marken, die aus einer im Einklang mit dem liechtensteinischen Recht, mit den EWR-Rechtsvorschriften oder mit internationalen Übereinkünften, denen Liechtenstein angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen;
- m) Marken, die bösgläubig angemeldet worden sind.
2) Abs. 1 Bst. b bis d findet keine Anwendung, wenn sich die Marke vor dem Zeitpunkt des Entscheids über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Art. 3
Relative Ausschlussgründe
1) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Marken, die:[^11]
- a) mit der älteren Marke identisch sind und die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet oder eingetragen worden sind, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für welche die ältere Marke Schutz geniesst;
- b) wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, welche die Gefahr einschliesst, dass die Marken mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht werden;
- c) mit einer älteren Marke identisch sind oder dieser ähnlich sind, unabhängig davon, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden sollen oder eingetragen worden sind, mit denen identisch, denen ähnlich oder nicht denen ähnlich sind, für welche die ältere Marke eingetragen ist, falls diese ältere Marke im Inland bekannt ist und die Benutzung der jüngeren Marken die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde;
- d) der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne Zustimmung des Markeninhabers auf seinen eigenen Namen angemeldet hat oder nach Wegfall der Zustimmung im Register eingetragen bleiben, es sei denn, der Agent oder Vertreter rechtfertigt seine Handlungsweise;
- e) aufgrund des Rechts des Inhabers einer älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht benutzt werden dürfen.
2) Als ältere Marken gelten:
- a) angemeldete oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6 bis 8) geniessen;[^12]
- b) Marken, die zum Zeitpunkt der Anmeldung des unter Abs. 1 fallenden Zeichens im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in Liechtenstein notorisch bekannt sind.[^13]
3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Sie werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.[^14]
Art. 4 [^15]
Aufgehoben
2. Entstehung des Markenrechts; Priorität
Art. 5
Entstehung des Markenrechts
Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.
Art. 6 [^16]
Anmeldepriorität
Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst anmeldet.
Art. 7 [^17]
Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1) Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss angemeldet worden, so kann der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger für die Anmeldung der gleichen Marke in Liechtenstein das Prioritätsrecht der Erstanmeldung beanspruchen, sofern die Anmeldung in Liechtenstein innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung erfolgt.
2) Die Erstanmeldung in einem Staat, welcher Liechtenstein Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.
Art. 8 [^18]
Ausstellungspriorität
Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder einer anderen von der Regierung anerkannten Ausstellung vorstellt, kann für die Anmeldung das Datum des Eröffnungstages der Ausstellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt anmeldet und einen beglaubigten Nachweis der Ausstellungsleitung hierüber vorlegt.
Art. 9
Prioritätserklärung
1) Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat eine Prioritätserklärung abzugeben. Das Amt für Volkswirtschaft kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.[^19]
2) Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden.
3) Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers.
3. Bestand des Markenrechts
Art. 10
Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung
1) Die Eintragung ist während zehn Jahren vom Anmeldedatum an gültig.[^20]
2) Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt und die Verlängerungsgebühr und gegebenenfalls die Klassengebühr (Art. 29 Abs. 4) bezahlt sind.
2a) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den im Register eingetragenen Markeninhaber oder dessen Vertreter mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung. Für eine unterbliebene Unterrichtung wird nicht gehaftet.[^21]
3) Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden.[^22]
4) Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
Art. 11 [^23]
Benutzung der Marke
1) Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen benutzt wird, für die sie beansprucht wird.
2) Als Benutzung der Marke gelten auch:
- a) die Benutzung in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist; und
- b) das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachungen oder Verpackungen, die ausschliesslich für den Export bestimmt sind.
3) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch diesen selbst.
4) Als Benutzung der Marke gilt auch ihre Benutzung auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz.
Art. 12 [^24]
Folgen der Nichtbenutzung
1) Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder, falls Widerspruch erhoben wurde, ab dem Tag, an dem der das Widerspruchsverfahren beendende Entscheid Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde, nicht ernsthaft benutzt, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
2) Wird die Benutzung der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme der Benutzung niemand die Nichtbenutzung der Marke nach Abs. 1 geltend gemacht hat.
3) Wer die Nichtbenutzung der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis der Benutzung obliegt sodann dem Markeninhaber.
Art. 12a [^25]
Einrede der Nichtbenutzung
Der Markeninhaber kann die Benutzung eines Zeichens nur so weit verbieten, wie die Rechte des Inhabers nicht nach Art. 12b zum Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden können. Auf Verlangen des Beklagten hat der Markeninhaber den Nachweis zu erbringen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die sich die Klage stützt, ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern das Eintragungsverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren abgeschlossen ist.
Art. 12b [^26]
Verfall
1) Eine Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
2) Der Verfall einer Marke kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.
3) Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Markeninhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.
4) Eine Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt, wenn:
- a) sie infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen geworden ist, für die sie beansprucht wird;
- b) sie infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
5) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.
4. Inhalt und Beschränkungen des Markenrechts[^27]
Art. 13 [^28]
Ausschliessliches Recht, Erschöpfungsgrundsatz
1) Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu benutzen und darüber zu verfügen.
2) Der Markeninhaber hat, unbeschadet der von Inhabern vor dem Anmeldezeitpunkt oder Prioritätstag erworbenen Rechte, das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn:
- a) das Zeichen mit der Marke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke eingetragen ist;
- b) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für welche die Marke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, welche die Gefahr einschliesst, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;
- c) das Zeichen mit der Marke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich sind oder nicht ähnlich sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn diese im Inland bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
3) Liegt eine Voraussetzung nach Abs. 2 vor, kann der Markeninhaber insbesondere verbieten:
- a) das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachungen oder Verpackungen anzubringen;
- b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;
- c) unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
- d) unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;
- e) das Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung zu benutzen;
- f) das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu benutzen;
- g) das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG[^29] zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
4) Die Ansprüche nach Abs. 3 Bst. d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.
5) Der Markeninhaber hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland oder in einem der übrigen EWR-Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht worden sind.
6) Abs. 5 findet keine Anwendung, wenn sich der Markeninhaber der Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
7) Der Markeninhaber hat nur das Recht, einem Dritten die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Land ausserhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, falls sich aus der Benutzung eine Täuschungsgefahr für den inländischen Abnehmer ergibt.
8) Wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel wie Etiketten, Anhänger, Aufnäher oder dergleichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Abs. 2 und 3 untersagt wäre, kann der Markeninhaber ferner Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr:
- a) ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf anderen Kennzeichnungsmitteln anzubringen;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.