Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1997-02-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen[^2]

Art. 1 [^3]

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Marken und Herkunftsangaben, insbesondere:

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken[^4].

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 1a [^5]

Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Ia. Marken[^6]

A. Allgemeines[^7]

1. Schutz der Marke[^8]
Art. 1b [^9]

Begriff

1) Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist:

2) Marken können insbesondere Wörter, einschliesslich Personennamen, oder Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Farben, die Form, Aufmachung oder Verpackung der Ware, Klänge oder die Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.

Art. 2 [^10]

Absolute Ausschlussgründe

1) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:

2) Abs. 1 Bst. b bis d findet keine Anwendung, wenn sich die Marke vor dem Zeitpunkt des Entscheids über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

Art. 3

Relative Ausschlussgründe

1) Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Marken, die:[^11]

2) Als ältere Marken gelten:

3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Sie werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.[^14]

Art. 4 [^15]

Aufgehoben

2. Entstehung des Markenrechts; Priorität
Art. 5

Entstehung des Markenrechts

Das Markenrecht entsteht mit der Eintragung im Register.

Art. 6 [^16]

Anmeldepriorität

Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst anmeldet.

Art. 7 [^17]

Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft

1) Ist eine Marke erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder mit Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss angemeldet worden, so kann der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger für die Anmeldung der gleichen Marke in Liechtenstein das Prioritätsrecht der Erstanmeldung beanspruchen, sofern die Anmeldung in Liechtenstein innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung erfolgt.

2) Die Erstanmeldung in einem Staat, welcher Liechtenstein Gegenrecht hält, hat die gleiche Wirkung wie die Erstanmeldung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.

Art. 8 [^18]

Ausstellungspriorität

Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder einer anderen von der Regierung anerkannten Ausstellung vorstellt, kann für die Anmeldung das Datum des Eröffnungstages der Ausstellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt anmeldet und einen beglaubigten Nachweis der Ausstellungsleitung hierüber vorlegt.

Art. 9

Prioritätserklärung

1) Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat eine Prioritätserklärung abzugeben. Das Amt für Volkswirtschaft kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.[^19]

2) Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden.

3) Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers.

3. Bestand des Markenrechts
Art. 10

Gültigkeitsdauer und Verlängerung der Eintragung

1) Die Eintragung ist während zehn Jahren vom Anmeldedatum an gültig.[^20]

2) Die Eintragung wird jeweils um zehn Jahre verlängert, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt und die Verlängerungsgebühr und gegebenenfalls die Klassengebühr (Art. 29 Abs. 4) bezahlt sind.

2a) Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den im Register eingetragenen Markeninhaber oder dessen Vertreter mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung an das Datum des Ablaufs und die Möglichkeit einer Verlängerung. Für eine unterbliebene Unterrichtung wird nicht gehaftet.[^21]

3) Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Ablauf beim Amt für Volkswirtschaft eingereicht werden.[^22]

4) Wird der Verlängerungsantrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht, so ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

Art. 11 [^23]

Benutzung der Marke

1) Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen benutzt wird, für die sie beansprucht wird.

2) Als Benutzung der Marke gelten auch:

3) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch diesen selbst.

4) Als Benutzung der Marke gilt auch ihre Benutzung auf dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz.

Art. 12 [^24]

Folgen der Nichtbenutzung

1) Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder, falls Widerspruch erhoben wurde, ab dem Tag, an dem der das Widerspruchsverfahren beendende Entscheid Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde, nicht ernsthaft benutzt, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

2) Wird die Benutzung der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme der Benutzung niemand die Nichtbenutzung der Marke nach Abs. 1 geltend gemacht hat.

3) Wer die Nichtbenutzung der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis der Benutzung obliegt sodann dem Markeninhaber.

Art. 12a [^25]

Einrede der Nichtbenutzung

Der Markeninhaber kann die Benutzung eines Zeichens nur so weit verbieten, wie die Rechte des Inhabers nicht nach Art. 12b zum Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage für verfallen erklärt werden können. Auf Verlangen des Beklagten hat der Markeninhaber den Nachweis zu erbringen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die sich die Klage stützt, ernsthaft benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern das Eintragungsverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren abgeschlossen ist.

Art. 12b [^26]

Verfall

1) Eine Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

2) Der Verfall einer Marke kann nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wieder aufgenommen worden ist.

3) Wird die Benutzung innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Markeninhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.

4) Eine Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt, wenn:

5) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für welche die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt.

4. Inhalt und Beschränkungen des Markenrechts[^27]
Art. 13 [^28]

Ausschliessliches Recht, Erschöpfungsgrundsatz

1) Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu benutzen und darüber zu verfügen.

2) Der Markeninhaber hat, unbeschadet der von Inhabern vor dem Anmeldezeitpunkt oder Prioritätstag erworbenen Rechte, das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn:

3) Liegt eine Voraussetzung nach Abs. 2 vor, kann der Markeninhaber insbesondere verbieten:

4) Die Ansprüche nach Abs. 3 Bst. d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.

5) Der Markeninhaber hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland oder in einem der übrigen EWR-Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht worden sind.

6) Abs. 5 findet keine Anwendung, wenn sich der Markeninhaber der Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Ware aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

7) Der Markeninhaber hat nur das Recht, einem Dritten die Benutzung der Marke für Waren zu untersagen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Land ausserhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, falls sich aus der Benutzung eine Täuschungsgefahr für den inländischen Abnehmer ergibt.

8) Wenn die Gefahr besteht, dass die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel wie Etiketten, Anhänger, Aufnäher oder dergleichen zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Abs. 2 und 3 untersagt wäre, kann der Markeninhaber ferner Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.