Vereinbarung zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich über die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die vom Vereinigten Königreich abhängigen Gebiete
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 20. Juni / 3. Juli 1996
Zustimmung des Landtags: 2. Mai 1996
Inkrafttreten: 15. Januar 1997
Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein entbietet der Botschaft Ihrer Britischen Majestät seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 20. Juni 1996 zu bestätigen, welche folgenden Inhalt hat: "Die Botschaft Ihrer Britischen Majestät entbietet dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich vorzuschlagen, dass die Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, welches am 13. Dezember 1957 für Mitglieder des Europarates zur Unterschrift aufgelegt wurde, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Art. 27 Abs. 4 auf die im Anhang zu dieser Note aufgeführten Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich zuständig ist, ausgedehnt wird. Die Vorbehalte zu Art. 27 und 28 und die Notifikation, welche das Vereinigte Königreich gemacht hat, sind auf das Übereinkommen, wie hiermit ausgedehnt, nicht anwendbar. Die verbleibenden Vorbehalte, welche das Vereinigte Königreich bei der Ratifikation des Übereinkommens gemacht hat, sind in Bezug auf die Gebiete, welche im Anhang aufgeführt sind, anwendbar, mit der Ausnahme der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 3, welche zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und einem der genannten Gebiete nur anwendbar sind, wenn auf dieses die Anwendbarkeit des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung von Terrorismus ausgedehnt worden ist. Ein Verweis auf das Vereinigte Königreich in den anwendbaren Vorbehalten gilt als Verweis auf irgendeines der im Anhang zu dieser Note aufgeführten Gebiete. Die Vorbehalte und Erklärungen, welche von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemacht wurden, gelten ebenso für das hiermit in der Anwendbarkeit ausgedehnte Übereinkommen. Ein Gesuch um Auslieferung eines Straftäters, welcher in einem im Anhang zu dieser Note aufgeführten Gebiete gefasst worden ist, kann an den Gouverneur oder eine andere zuständige Stelle dieses Gebietes gestellt werden. Diese können die Entscheidung selbst treffen oder die Angelegenheit der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Entscheidung übergeben. Wenn der obige Vorschlag für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein annehmbar ist, stellen diese Note und die zustimmende Antwort des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen dar, die an demjenigen Tag in Kraft tritt, an welchem die beiden Regierungen einander den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zur Inkraftsetzung der Vereinbarung mitgeteilt haben. Die Botschaft Ihrer Britischen Majestät benutzt diese Gelegenheit, um dem Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern." Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft Ihrer Britischen Majestät mitzuteilen, dass die liechtensteinische Regierung den Vorschlägen, welche in der oben erwähnten Note enthalten sind, ihre Zustimmung erteilt hat. Die Note der Botschaft und diese Note stellen eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen dar, wie in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehen, welche an dem Tag in Kraft treten wird, an welchem die beiden Regierungen einander den Abschluss des innerstaatlichen Verfahrens zur Inkraftsetzung der Vereinbarung mitgeteilt haben. Das Amt für Auswärtige Angelegenheiten des Fürstentums Liechtenstein benutzt diese Gelegenheit, der Botschaft Ihrer Britischen Majestät den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Vaduz, den 3. Juli 1996
Bermuda
Britisches Territorium der Antarktis
Britisches Territorium im indischen Ozean
Kayman-Inseln
Falkland-Inseln
Gibraltar
Montserrat
St. Helena und Schutzgebiete
Süd-Georgien und Süd-Sandwich-Inseln
Turk und Caicos-Inseln
Virgin-Inseln