Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung; MSchV)
Aufgrund von Art. 29 Abs. 4 und 5, Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3, Art. 40 Abs. 2, Art. 49, 71 Abs. 1 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG), LGBl. 1997 Nr. 60, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zuständigkeit
1) Die unmittelbare verwaltungsrechtliche Ausführung des Markenschutzgesetzes obliegt dem Amt für Volkswirtschaft.[^3]
2) Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten bei den Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr.
3) Aufgehoben[^4]
4) Aufgehoben[^5]
5) Aufgehoben[^6]
Art. 2
Fristberechnung
Berechnet sich eine im Markenschutzgesetz oder in dieser Verordnung festgelegte Frist nach Monaten oder Jahren und erfolgt der Zugang der Mitteilung oder das auslösende Ereignis am letzten Tag eines Monats, so endet die Frist am letzten Tag des Monats, in dem sie abläuft.
Art. 3
Sprache
1) Eingaben an das Amt für Volkswirtschaft müssen in deutscher Sprache abgefasst sein. Vorbehalten bleibt Art. 40 Abs. 3 und 4 (internationale Registrierungen).[^7]
2) Von Beweisurkunden, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das Amt für Volkswirtschaft eine Übersetzung sowie eine Bescheinigung ihrer Richtigkeit verlangen; vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 3 (Sprache des Prioritätsbeleges). Wird die Übersetzung oder die Bescheinigung trotz Aufforderung nicht eingereicht, so bleibt die Urkunde unberücksichtigt.[^8]
Art. 4
Mehrere Markenanmelder oder Markeninhaber[^9]
1) Sind mehrere Personen Anmelder oder Inhaber einer Marke, so kann das Amt für Volkswirtschaft sie auffordern, eine von ihnen oder eine Drittperson als gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.[^10]
2) Solange trotz Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft kein Vertreter bezeichnet ist, gilt die im Eintragungsgesuch oder im Markenregister zuerst genannte Person als Vertreter.[^11]
Art. 5
Vertretungsvollmacht
1) Lässt sich ein Anmelder oder Inhaber vor dem Amt für Volkswirtschaft vertreten oder muss er sich von Gesetzes wegen vertreten lassen, so kann das Amt für Volkswirtschaft eine schriftliche Vollmacht verlangen.[^12]
2) Als Vertreter in das Register nach Art. 34 eingetragen wird, wer vom Anmelder oder Inhaber ermächtigt worden ist, in dessen Namen alle im Markenschutzgesetz oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft abzugeben und Mitteilungen des Amtes für Volkswirtschaft entgegenzunehmen. Wird dem Amt für Volkswirtschaft nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung kundgetan, so gilt diese als umfassend.[^13]
Art. 6[^14]
Unterschrift
1) Eingaben müssen unterzeichnet sein.
2) Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltliche identische und unterzeichnete Eingabe nach Aufforderung durch das Amt für Volkswirtschaft nachgereicht wird.
3) Das Eintragungsgesuch muss nicht unterzeichnet sein. Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.
Art. 6a[^15]
Nachweise
1) Das Amt für Volkswirtschaft kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
2) Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
Art. 7
Gebühren
Für die Gebühren, die nach dem Markenschutzgesetz oder dieser Verordnung zu bezahlen sind, ist die Verordnung über die Einhebung von Gebühren nach dem Markenschutzgesetz massgebend.
Art. 7a[^16]
Elektronische Kommunikation
Das Amt für Volkswirtschaft kann die elektronische Kommunikation zulassen.
II. Eintragung von Marken
A. Eintragungsverfahren
Art. 8[^17]
Anmeldung
1) Für die Anmeldung muss das amtliche oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag von Singapur vom 27. März 2006 entsprechendes Formular verwendet werden.
2) Enthält eine im Übrigen formgültige Anmeldung alle verlangten Angaben, so kann das Amt für Volkswirtschaft auf die Einreichung eines Formulars verzichten.
Art. 8a[^18]
Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch
Ein Eintragungsgesuch nach Art. 44 des Markenschutzgesetzes erhält als Anmeldedatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf Liechtenstein.
Art. 9
Eintragungsgesuch
1) Das Eintragungsgesuch umfasst:
- a) den Antrag auf Eintragung der Marke;
- b) den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Anmelders;[^19]
- c) einen Nachweis über die Bezahlung der Gebühren;[^20]
- d) Aufgehoben[^21]
2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
- a) dem Namen und der Adresse des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten in Liechtenstein;[^22]
- b) der Prioritätserklärung (Art. 12 bis 14);
- c) der Angabe, dass es sich um eine Garantiemarke oder eine Kollektivmarke handelt;
- d) einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf Liechtenstein. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich;[^23]
- e) allfälligen weiteren Ausweisen, die das Amt für Volkswirtschaft je nach Beschaffenheit der angemeldeten Marke für erforderlich erachtet.[^24]
3) Aufgehoben[^25]
Art. 10[^26]
Wiedergabe der Marke
1) Die Marke ist in einer Weise darzustellen, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden und das Publikum den Gegenstand des gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Das Amt für Volkswirtschaft kann für besondere Markentypen verschiedene Arten der Darstellung zulassen.
2) Wird für eine Marke eine farbige Ausführung beansprucht, so ist die entsprechende Farbe oder Farbkombination anzugeben.
3) Handelt es sich um einen besonderen Markentyp, beispielsweise eine dreidimensionale Marke, so muss dies im Eintragungsgesuch vermerkt werden.
4) Handelt es sich um eine akustische Marke, so kann diese notenmässig umschrieben werden.
Art. 11
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
1) Die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, sind präzise zu bezeichnen.
2) Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechen. Den Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen.[^27]
Art. 12
Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft
1) Die Erklärung für die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums umfasst folgende Angaben:
- a) das Datum der Erstanmeldung;[^28]
- b) das Land, in dem oder für das diese Anmeldung erfolgt ist.[^29]
2) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erstanmeldung, mit der Angabe der Anmelde- oder Eintragungsnummer der Marke.[^30]
3) Aufgehoben[^31]
Art. 13
Ausstellungspriorität
1) Die Erklärung für die Ausstellungspriorität umfasst:
- a) die genaue Bezeichnung der Ausstellung;
- b) die Angabe der unter der Marke vorgestellten Ware oder Dienstleistung.
2) Der Prioritätsbeleg besteht aus einer Bescheinigung der zuständigen Stelle darüber, dass die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung vorgestellt worden ist, mit der Angabe des Eröffnungstages der Ausstellung.
Art. 14[^32]
Gemeinsame Bestimmungen zu Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg
1) Die Prioritätserklärung muss bis spätestens 30 Tage nach der Anmeldung der Marke abgegeben werden. Verlangt das Amt für Volkswirtschaft einen Prioritätsbeleg, so muss der Anmelder diesen innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung einreichen. Reicht der Anmelder die erforderlichen Dokumente nicht ein, so erlischt der Prioritätsanspruch.
2) Die Prioritätserklärung kann sich auf mehrere Erstanmeldungen beziehen.
3) Prioritätsbelege können auch in englischer Sprache eingereicht werden.
Art. 15[^33]
Eingangsprüfung
Wenn die Anmeldung den Erfordernissen nach Art. 29 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes nicht entspricht, so kann das Amt für Volkswirtschaft dem Anmelder eine Frist zur Vervollständigung der Unterlagen ansetzen.
Art. 16
Formalprüfung
1) Wenn die Anmeldung den im Markenschutzgesetz (Art. 29) oder in dieser Verordnung (Art. 8 ff.) festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Anmelder eine Frist zur Behebung des Mangels an.[^34]
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.[^35]
Art. 17
Materielle Prüfung
1) Liegt ein Zurückweisungsgrund nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c oder d des Markenschutzgesetzes vor, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Anmelder eine Frist zur Behebung des Mangels an.[^36]
2) Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so wird das Eintragungsgesuch ganz oder teilweise zurückgewiesen. Das Amt für Volkswirtschaft kann ausnahmsweise weitere Fristen ansetzen.[^37]
3) Aufgehoben[^38]
Art. 17a[^39]
Weiterbehandlung bei Fristversäumnis
Für die Weiterbehandlung eines wegen Fristversäumnis zurückgewiesenen Gesuchs (Art. 38 MSchG) ist eine Weiterbehandlungsgebühr zu bezahlen.
Art. 18[^40]
Anmelde- und Zuschlagsgebühren
1) Für die Anmeldung ist die Anmeldegebühr im voraus zu bezahlen.
2) Umfasst das Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis der angemeldeten Marke mehr als drei Klassen, so hat der Anmelder für jede weitere Klasse eine Zuschlagsgebühr (Klassengebühr) im voraus zu entrichten. Das Amt für Volkswirtschaft bestimmt die Anzahl der gebührenpflichtigen Klassen nach der Klasseneinteilung des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Nizzaer Klassifikationsabkommen).
Art. 18a[^41]
Beschleunigung der Prüfung
1) Der Anmelder kann die beschleunigte Durchführung der Prüfung beantragen.
2) Der Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn zusätzlich zur Anmeldegebühr die Gebühr für die beschleunigte Durchführung der Prüfung bezahlt ist.
Art. 19
Eintragung und Veröffentlichung
1) Liegen keine Zurückweisungsgründe vor, so trägt das Amt für Volkswirtschaft die Marke im Markenregister ein und veröffentlicht die Eintragung.[^42]
2) Es bestätigt dem Markeninhaber die Eintragung. Die Bestätigung enthält die im Register eingetragenen Angaben.[^43]
Abis. Widerspruchsverfahren[^44]
Art. 19a[^45]
Form des Widerspruchs
1) Für jede Marke, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.
2) Der Widerspruch kann unter Verwendung des vom Amt für Volkswirtschaft herausgegebenen Formulars eingereicht werden.
Art. 19b[^46]
Inhalt des Widerspruchs
1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angefochtenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des Widersprechenden festzustellen. Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Darstellung, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.
2) Im Widerspruch sind, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Abs. 1 erforderlich, anzugeben:
- a) die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet;
- b) die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke bzw. die Gesuchsnummer der angemeldeten Widerspruchsmarke oder die Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. der geographischen Angabe;
- c) die Darstellung und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens;
- d) falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke;
- e) der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens;
- f) falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist;
- g) falls der Widersprechende einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hat, der Name und die Anschrift des Vertreters oder des Zustellungsbevollmächtigten;
- h) der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet;
- i) die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird; sowie
- k) die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.
Art. 19c[^47]
Mehrere Widersprüche; Aussetzung des Verfahrens
1) Sind gegen dieselbe Markeneintragung mehrere Widersprüche eingereicht worden, so bringt das Amt für Volkswirtschaft die Widersprüche allen Widersprechenden zur Kenntnis. Es kann die Behandlung der Widersprüche in einem Verfahren vereinigen.
2) Hält das Amt für Volkswirtschaft es für zweckmässig, so kann es zuerst einen von mehreren Widersprüchen behandeln und darüber entscheiden sowie die übrigen Widerspruchsverfahren aussetzen.
3) Stützt sich der Widerspruch auf eine Markenanmeldung, so kann das Amt für Volkswirtschaft das Widerspruchsverfahren aussetzen, bis die Marke eingetragen ist.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann das Widerspruchsverfahren aussetzen, wenn der Entscheid über den Widerspruch vom Ausgang eines Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens, eines Zivilverfahrens oder eines anderen Verfahrens abhängt.
Art. 19d[^48]
Rückerstattung der Widerspruchsgebühr
1) Wird ein Widerspruch nicht fristgerecht eingereicht oder die Widerspruchsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht eingereicht. Es werden keine Kosten erhoben; eine bereits bezahlte Widerspruchsgebühr wird zurückerstattet.
2) Wird ein Verfahren gegenstandslos oder wird es durch Vergleich oder Zurückziehung erledigt, kann die Widerspruchsgebühr anteilig höchstens bis zur Hälfte zurückerstattet werden.
Ater. Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren[^49]
Art. 19e[^50]
Antrag
1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach Art. 31e des Markenschutzgesetzes kann unter Verwendung der vom Amt für Volkswirtschaft herausgegebenen Formulare gestellt werden.
2) Im Antrag auf Erklärung des Verfalls sind anzugeben:
- a) die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird;
- b) der Name und die Anschrift des Antragstellers;
- c) falls der Antragsteller einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hat, der Name und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten;
- d) falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird; und
- e) der Verfallsgrund nach Art. 12b des Markenschutzgesetzes.
3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter und relativer Ausschlussgründe gilt Abs. 2 sinngemäss.
4) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 sind bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen relativer Ausschlussgründe die Angaben anzugeben, die es erlauben, die Identität und den Inhaber des älteren Rechts festzustellen.
5) Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben.
6) Für den Antrag sind die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
7) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts und zur Feststellung der Identität des Inhabers nach Abs. 4 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen gegebenenfalls zusätzlich anzugeben:
- a) die Registernummer einer eingetragenen älteren Marke, die Gesuchsnummer einer angemeldeten älteren Marke oder die Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe;
- b) die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des älteren Rechts; sowie
- c) der Name und die Anschrift des Inhabers des älteren Rechts.
Art. 19f[^51]
Mehrere Anträge; Aussetzung des Verfahrens
Auf das Verfahren zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit findet Art. 19c sinngemäss Anwendung.
Art. 19g[^52]
Rückerstattung der Gebühr für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit
Auf die Rückerstattung der Gebühr für die Erklärung im Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren findet Art. 19d sinngemäss Anwendung.
B. Verlängerung der Markeneintragung
Art. 20[^53]
Unterrichtung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer
Das Amt für Volkswirtschaft unterrichtet den eingetragenen Markeninhaber oder dessen Vertreter mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung durch eine schriftliche Mitteilung über das Datum des Ablaufs. Für eine unterbliebene Unterrichtung wird nicht gehaftet.
Art. 21
Verlängerung
1) Der Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung kann frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden (Art. 10 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes); der Antrag ist in schriftlicher Form beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen.[^54]
2) Die Verlängerung wird mit dem Ablauf der vorangegangenen Gültigkeitsdauer wirksam.
3) Das Amt für Volkswirtschaft bestätigt dem Markeninhaber die Verlängerung der Eintragung.[^55]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.