Kundmachung vom 8. April 1997 der Beschlüsse Nr. 65/1996 bis 69/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-04-21
Letzte Aktualisierung 1996-12-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 20
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. November 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1996

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 65/1996 bis 69/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 65/1996 bis 69/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 46/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Juli 1996[^1] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 1523/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen in Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XIV des Abkommens wird in Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1523/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 95/63/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eh (Entscheidung 96/13/EG der Kommission) folgende neue Nummer eingefügt:

  • "2ei.396 D 0304: Entscheidung 96/304/EG der Kommission vom 22. April 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Bettwäsche und T-Shirts (ABl. Nr. L 116 vom 11.5.1996, S. 30).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 96/304/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1 Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ei (Entscheidung 96/304/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

  • "2ej.396 D 0337: Entscheidung 96/337/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen mit zweiseitigem Anschluss (ABl. Nr. L 128 vom 29.5.1996, S. 24).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 96/337/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 27 (Richtlinie 75/442/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "-396 D 0350: Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. Nr. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).".

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 96/350/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 27. November 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/96 vom 26. Januar 1996[^3] geändert.

Die Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 27. November 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/96 vom 23. Juli 1996[^5] geändert.

Die Entscheidung 96/304/EG der Kommission vom 22. April 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Bettwäsche und T-Shirts[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 27. November 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/96 vom 23. Juli 1996[^7] geändert.

Die Entscheidung 96/337/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Lampen mit zweiseitigem Anschluss[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 27. November 1996

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/95 vom 5. April 1995[^9] geändert.

Die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 zur Anpassung der Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 27. November 1996

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 291 vom 14.11.1996, S. 39.

[^2]: ABl. Nr. L 190 vom 31.7.1996, S. 11.

[^3]: ABl. Nr. L 90 vom 11.4.1996, S. 41.

[^4]: ABl. Nr. L 335 vom 30.12.1995, S. 28.

[^5]: ABl. Nr. L 291 vom 14.11.1996, S. 41.

[^6]: ABl. Nr. L 116 vom 11.5.1996, S. 30.

[^7]: ABl. Nr. L 291 vom 14.11.1996, S. 41.

[^8]: ABl. Nr. L 128 vom 29.5.1996, S. 24.

[^9]: ABl. Nr. L 158 vom 8.7.1995, S. 46.

[^10]: ABl. Nr. L 135 vom 6.6.1996, S. 32.

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