Kundmachung vom 8. April 1997 der Beschlüsse Nr. 72/1996 bis 78/1996 und 80/1996 bis 82/1996 des Gemeinsamen
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 72/1996 bis 78/1996 und 80/1996 bis 82/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 72/1996 bis 78/1996 und 80/1996 bis 82/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 62/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. September 1995[^1] geändert.
Die Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkenstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
1) In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "-395 L 0054: Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. Nr. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).".
2) In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "-395 L 0054: Richtlinie 95/54/EG der Kommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. Nr. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/54/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "-396 L 0020: Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 (ABl. Nr. L 92 vom 13.4.1996, S. 23).".
2) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates) die Anpassung b gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/20/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel I unter Nummer 14 (Richtlinie 74/61/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "-395 L 0056: Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 (ABl. Nr. L 286 vom 29.11.1995, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/56/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "-396 L 0001: Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 (ABl. Nr. L 40 vom 17.2.1996, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Kapitel I des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 45b (Richtlinie 92/21/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "-395 L 0048: Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 (ABl. Nr. L 233 vom 30.9.1995, S. 73).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/48/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 27 (Beschluss Nr. 128) gestrichen.
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42g (Beschluss Nr. 161) die folgende Nummer eingefügt:
- "42h.396 D 0554: Beschluss Nr. 162 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 und des Art. 14b Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. Nr. L 241 vom 21.9.1996, S. 28).".
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 162 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 24 (Beschluss Nr. 123) gestrichen.
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 42h (Beschluss Nr. 162) die folgende Nummer eingefügt:
- "42i.396 D 0555: Beschluss Nr. 163 vom 31. Mai 1996 zur Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie benötigen (ABl. Nr. L 241 vom 21.9.1996, S. 31).".
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 163 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 42a (Richtlinie 95/18/EG des Rates) folgende neue Überschrift und folgende neue Nummer eingefügt: "iv) Technische Harmonisierung und Sicherheit
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/49/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 2c (Entscheidung 93/430/EWG der Kommission) folgende Fassung:
- "2c.396 D 0461: Entscheidung 96/461/EG der Kommission vom 11. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmaschinen (ABl. Nr. L 191 vom 1.8.1996, S. 56).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 96/461/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ej (Entscheidung 96/337/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "2ek.396 D 467: Entscheidung 96/467/EG der Kommission vom 16. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier (ABl. Nr. L 192 vom 2.8.1996, S. 26).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 96/467/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/95 vom 29. September 1995[^3] geändert.
Die Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/95 vom 29. September 1995[^5] geändert.
Die Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995 zur Anpassung der Richtlinie 74/61/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 62/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. September 1995[^7] geändert.
Die Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 62/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. September 1995[^9] geändert.
Die Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 zur Anpassung der Richtlinie 92/21/EWG des Rates über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 an den technischen Fortschritt[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/96 vom 22. November 1996 geändert.
Der Beschluss Nr. 162 vom 31. Mai 1996 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 und des Art. 14b Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften[^11] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/96 vom 22. November 1996 geändert.
Der Beschluss Nr. 163 vom 31. Mai 1996 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer zur Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates betreffend Personen, die Nierendialyse oder Sauerstofftherapie[^12] benötigen, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/95 vom 15. Dezember 1995[^13] geändert.
Die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/96 vom 27. November 1996 geändert.
Die Entscheidung 96/461/EG der Kommission vom 11. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmaschinen[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/96 vom 27. November 1996 geändert.
Die Entscheidung 96/467/EG der Kommission vom 16. Juli 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kopierpapier[^16] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 301 vom 14.12.1995, S. 36.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.