Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1997-05-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 30. Oktober 1947

Kenntnisnahme des Landtags: 21. April 1994

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. März 1994

Die Regierungen des Commonwealth Australien, des Königreichs Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Burma, Canada, Ceylon, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Cuba, der Französischen Republik, von Indien, Libanon, des Grossherzogtums Luxemburg, von Neuseeland, des Königreichs der Niederlande, des Königsreichs Norwegen, von Pakistan, Süd-Rhodesien, der Südafrikanischen Union, von Syrien, der Tschechoslowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben

in der Erkenntnis, dass ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft auf eine Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherstellung der Vollbeschäftigung und eines hohen und ständig zunehmenden Volumens des Realeinkommens und der echten Nachfrage, auf die volle Auswertung der Hilfsquellen der Welt und auf eine Steigerung der Produktion und des Warenaustausches gerichtet sein sollen, und

in dem Wunsche, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Abkommen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der gegenseitigen Vorteile auf eine wesentliche Herabsetzung der Zolltarife und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiete des internationalen Handels abzielen,

durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:

Teil I

Art. I

Allgemeine Meistbegünstigung

Bei den in der Anlage G aufgezählten Vertragspartnern soll das in den Abs. a und b dieser Ziffer genannte Datum vom 10. April 1947 durch die jeweils in dieser Anlage genannten Daten ersetzt werden.

Art. II

Listen der Zugeständnisse

Teil II

Art. III

Gleichbehandlung mit Inlandswaren in bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen

Art. IV

Sonderbestimmungen über Kinofilme

Falls ein Vertragspartner eine inländische mengenmässige Regelung für belichtete Kinofilme trifft oder aufrechterhält, so soll diese Regelung die Form von Spielzeitkontingenten entsprechend den folgenden Bedingungen annehmen:

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