Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT)

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1997-05-10
Letzte Aktualisierung 1994-03-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 39
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Genf am 30. Oktober 1947

Kenntnisnahme des Landtags: 21. April 1994

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. März 1994

Die Regierungen des Commonwealth Australien, des Königreichs Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, von Burma, Canada, Ceylon, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Cuba, der Französischen Republik, von Indien, Libanon, des Grossherzogtums Luxemburg, von Neuseeland, des Königreichs der Niederlande, des Königsreichs Norwegen, von Pakistan, Süd-Rhodesien, der Südafrikanischen Union, von Syrien, der Tschechoslowakischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben

in der Erkenntnis, dass ihre Beziehungen auf dem Gebiet des Handels und der Wirtschaft auf eine Erhöhung des Lebensstandards, auf die Sicherstellung der Vollbeschäftigung und eines hohen und ständig zunehmenden Volumens des Realeinkommens und der echten Nachfrage, auf die volle Auswertung der Hilfsquellen der Welt und auf eine Steigerung der Produktion und des Warenaustausches gerichtet sein sollen, und

in dem Wunsche, zur Verwirklichung dieser Ziele durch den Abschluss von Abkommen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der gegenseitigen Vorteile auf eine wesentliche Herabsetzung der Zolltarife und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiete des internationalen Handels abzielen,

durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:

Teil I

Art. I

Allgemeine Meistbegünstigung

Bei den in der Anlage G aufgezählten Vertragspartnern soll das in den Abs. a und b dieser Ziffer genannte Datum vom 10. April 1947 durch die jeweils in dieser Anlage genannten Daten ersetzt werden.

Art. II

Listen der Zugeständnisse

Teil II

Art. III

Gleichbehandlung mit Inlandswaren in bezug auf die Besteuerung und andere gesetzliche Bestimmungen

Art. IV

Sonderbestimmungen über Kinofilme

Falls ein Vertragspartner eine inländische mengenmässige Regelung für belichtete Kinofilme trifft oder aufrechterhält, so soll diese Regelung die Form von Spielzeitkontingenten entsprechend den folgenden Bedingungen annehmen:

Art. V

Freiheit der Durchfuhr

Art. VI

Antidumping- und Ausgleichszölle

In jedem Falle sollen die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und andere Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, entsprechend berücksichtigt werden.

Art. VII

Zollwert

Art. VIII

Gebühren und Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr

Art. IX

Ursprungsbezeichnungen

Art. X

Veröffentlichung und Anwendung von Bestimmungen über den Handel

Art. XI

Allgemeine Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen

Jeder Vertragspartner, der die Einfuhr eines Erzeugnisses im Rahmen von Abs. c dieser Ziffer Beschränkungen unterwirft, soll die Gesamtmenge oder den Gesamtwert des zur Einfuhr für einen genau bestimmten künftigen Zeitraum zugelassenen Erzeugnisses sowie jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes öffentlich bekanntmachen. Ferner sollen sich die nach dem obigen Abs. i auferlegten Beschränkungen nicht so auswirken, dass dadurch das Verhältnis der Gesamteinfuhr zu der gesamten einheimischen Produktion, verglichen mit dem Verhältnis, das billigerweise zwischen ihnen bei Fortfall der genannten Beschränkungen zu erwarten wäre, herabgesetzt wird. Für die Bestimmung dieses Verhältnisses soll der Vertragspartner das in einem früheren Vergleichszeitraum vorherrschende Verhältnis und alle besonderen Umstände, die den Handel mit dem in Rede stehenden Erzeugnis beeinflussen konnten oder beeinflussen können, in angemessener Weise berücksichtigen.

Art. XII

Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

In beiden Fällen sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Bestand oder den Bedarf der betreffenden Vertragspartei an Währungsreserven beeinflussen; verfügt sie über besondere Auslandskredite oder andere Hilfsquellen, so ist die Notwendigkeit einer geeigneten Verwendung dieser Kredite oder Hilfsquellen ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.

Art. XIII

Nicht diskriminierende Anwendung mengenmässiger Beschränkungen

Art. XIV

Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung

Art. XV

Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland

Art. XVI

Subventionen

Abschnitt A - Subventionen im allgemeinen Abschnitt B - Zusätzliche Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen

Art. XVII

Staatliche Unternehmungen

Art. XVIII

Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

Abschnitt A

Art. XIX

Massnahmen in nicht vorgesehenen Fällen bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Art. XX

Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise durchgeführt werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartner hindern würde, folgende Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen:

Art. XXI

Die Sicherheit betreffende Ausnahmen

Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens soll dahin ausgelegt werden:

Art. XXII

Konsultationen

Art. XXIII

Schutz der Zugeständnisse und Vorteile

Die Vertragsparteien können eine oder mehrere Vertragsparteien ermächtigen, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen in einem nach Feststellung der Vertragsparteien angemessenen Umfang auszusetzen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Umstände schwerwiegend genug sind, um eine solche Massnahme zu rechtfertigen. Wird gegenüber einer Vertragspartei die Anwendung eines Zugeständnisses oder einer sonstigen Verpflichtung tatsächlich ausgesetzt, so kann diese Vertragspartei spätestens sechzig Tage nach Einleitung dieser Massnahme dem Geschäftsführenden Sekretär der Vertragsparteien schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird mit dem sechzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung bei dem Geschäftsführenden Sekretär wirksam.

Teil III

Art. XXIV

Territoriale Anwendung - Grenzverkehr - Zollunion und Freihandelszonen

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