Kundmachung vom 17. Juni 1997 der Beschlüsse Nr. 4/1997, 7/1997, 9/1997 bis 13/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-06-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 4/1997, 7/1997, 9/1997 bis 13/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 4/1997, 7/1997, 9/1997 bis 12/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/94 vom 15. Dezember 1994[^1] geändert.

Die Entscheidung 96/139/EG der Kommission vom 24. Januar 1996 über die Änderung der Liste der Normungsgremien in den Mitgliedstaaten im Anhang II der Richtlinie 83/189/EWG des Rates[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIX unter Nummer 1 (Richtlinie 83/189/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "-396 D 0139: Entscheidung 96/139/EG der Kommission vom 24. Januar 1996 (ABl. Nr. L 32 vom 10.2.1996, S. 31).".

Art. 2

In Anhang II erhält in Kapitel XIX unter Nummer 1 die Anpassung g folgende Fassung: "In Anhang II wird folgendes hinzugefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Entscheidung 96/139/EG der Kommission, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/86/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/87/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/39/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/40/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Sie erhebt Widerspruch, wenn dies von einem in ihre Zuständigkeit fallenden Staat binnen zwei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Abs. 1 oder einer Mitteilung im Sinne von Abs. 4 an diesen Staat beantragt wird.".

"Ist der Widerspruch auf Antrag eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.".

"oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel II des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.".

"In diesen Fällen kann die zuständige Behörde im Einklang mit den Art. 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel II des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ohne vorherige Anmeldung einen Beschluss fassen.".

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. April 1996. Die einzelnen EFTA-Staaten können für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Zeitpunkt der Annahme Übergangsmassnahmen erlassen, soweit dies aus Gründen der Verfassung erforderlich ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Art. 3 Abs. 1 von Protokoll 21 des Abkommens erhält Nummer 2 folgende Fassung:

Art. 2

In Art. 3 Abs. 1 von Protokoll 21 des Abkommens erhält Nummer 4 folgende Fassung:

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

"Island:

STRI

Staðlaràð Islands

Liechtenstein:

TPMN

Liechtensteinische Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle

Norwegen:

NSF

Norges Standardiseringsforbund

NEK

Norsk Elektroteknisk Komite

STF

Statens teleforvaltning."".

Brüssel, den 14. März 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/96 vom 26. April 1996[^3] geändert.

Die Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse an den technischen Fortschritt[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 14. März 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/96 vom 13. Dezember 1996[^5] geändert.

Die Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse an den technischen Fortschritt[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 14. März 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/96 vom 26. April 1996[^7] geändert.

Die Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern[^8], ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 14. März 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/96 vom 26. April 1996[^9] geändert.

Die Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 14. März 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/96 vom 27. November 1996[^11] geändert.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission und die Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission sind in Anhang XIV des Abkommens enthalten.

Die Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen[^12] ersetzt die Verordnungen Nrn. 2349/84 und 556/89 durch eine einzige Verordnung.

Die Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission ist daher in das Abkommen aufzunehmen, und die relevanten Kapitel und Nummern des Anhangs XIV sind entsprechend zu ändern -

beschliesst:

Brüssel, den 14. März 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Liste in Art. 3 Abs. 1 von Protokoll 21 des Abkommens spiegelt den allgemeinen Stand der Gesetzgebung der Gemeinschaft in diesem Bereich wider.

Protokoll 21 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/94 vom 8. Februar 1994[^13] geändert.

Die Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen[^14] und die Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates[^15] sind in die Liste in Art. 3 Abs. 1 von Protokoll 21 des Abkommens aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 14. März 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1994, S. 16.

[^2]: ABl. Nr. L 32 vom 10.2.1996, S. 31.

[^3]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 73.

[^4]: ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 43.

[^5]: ABl. Nr. L 100 vom 17.4.1997, S. 69.

[^6]: ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 45.

[^7]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 80.

[^8]: ABl. Nr. L 196 vom 7.8.1996, S. 7.

[^9]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 80.

[^10]: ABl. Nr. L 196 vom 7.8.1996, S. 8.

[^11]: ABl. Nr. L 71 vom 13.3.1997, S. 38.

[^12]: ABl. Nr. L 31 vom 9.2.1996, S. 2.

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