Kundmachung vom 17. Juni 1997 der Beschlüsse Nr. 4/1997, 7/1997, 9/1997 bis 13/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 4/1997, 7/1997, 9/1997 bis 13/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 4/1997, 7/1997, 9/1997 bis 12/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/94 vom 15. Dezember 1994[^1] geändert.
Die Entscheidung 96/139/EG der Kommission vom 24. Januar 1996 über die Änderung der Liste der Normungsgremien in den Mitgliedstaaten im Anhang II der Richtlinie 83/189/EWG des Rates[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XIX unter Nummer 1 (Richtlinie 83/189/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "-396 D 0139: Entscheidung 96/139/EG der Kommission vom 24. Januar 1996 (ABl. Nr. L 32 vom 10.2.1996, S. 31).".
Art. 2
In Anhang II erhält in Kapitel XIX unter Nummer 1 die Anpassung g folgende Fassung: "In Anhang II wird folgendes hinzugefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidung 96/139/EG der Kommission, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/86/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/87/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/39/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56b (Richtlinie 95/21/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "56ba.396 L 0040: Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle (ABl. Nr. L 196 vom 7.8.1996, S. 8).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 96/40/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Kapitel C wird die Überschrift "Patentlizenzvereinbarungen" durch "Technologietransfervereinbarungen" ersetzt.
-
- Nummer 5 erhält folgende Fassung:
- 5 "396 R 0240: Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 31 vom 9.2.1996, S. 2.)."
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 1 Abs. 4 wird der Ausdruck "Mitgliedstaaten" durch "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.
- b) In Art. 4 Abs. 1 wird der Satzteil "sofern diese Vereinbarungen gemäss den Art. 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission bei der Kommission angemeldet werden und die Kommission binnen vier Monaten keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt" durch "sofern diese Vereinbarungen gemäss den Art. 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission und den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel III des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs bei der EG-Kommission oder der EFTA-Überwachungsbehörde angemeldet werden und die zuständige Überwachungsbehörde binnen vier Monaten keinen Widerspruch gegen die Freistellung erhebt" ersetzt.
- c) In Art. 4 Abs. 3 wird der Satzteil "gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94" durch "gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 3385/94 und den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel III des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt.
- d) Art. 4 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Sie erhebt Widerspruch, wenn dies von einem in ihre Zuständigkeit fallenden Staat binnen zwei Monaten nach der Übermittlung einer Anmeldung im Sinne von Abs. 1 oder einer Mitteilung im Sinne von Abs. 4 an diesen Staat beantragt wird.".
- e) Art. 4 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Ist der Widerspruch auf Antrag eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates erhoben worden und hält dieser seinen Antrag aufrecht, kann der Widerspruch erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen zurückgenommen werden.".
- f) Dem Art. 4 Abs. 9 wird folgendes angefügt:
"oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel II des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.".
- g) In Art. 7 Satz 1 wird der Satzteil "gemäss Art. 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG" durch "entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag der anderen Überwachungsbehörde oder eines in ihre Zuständigkeit fallenden Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Ineresse anmeldet," ersetzt.
- h) Dem Art. 7 wird folgender Absatz angefügt:
"In diesen Fällen kann die zuständige Behörde im Einklang mit den Art. 6 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 17/62 oder den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls 21 des EWR-Abkommens und Kapitel II des Protokolls 4 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ohne vorherige Anmeldung einen Beschluss fassen.".
- i) In Art. 10 Abs. 13 wird der Ausdruck "Mitgliedstaaten" durch "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.
-
- In Kapitel F werden die Überschrift "Know-how-Vereinbarungen" und der Text unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. April 1996. Die einzelnen EFTA-Staaten können für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Zeitpunkt der Annahme Übergangsmassnahmen erlassen, soweit dies aus Gründen der Verfassung erforderlich ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Art. 3 Abs. 1 von Protokoll 21 des Abkommens erhält Nummer 2 folgende Fassung:
- "2.394 R 3384: Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1994, S. 1).".
Art. 2
In Art. 3 Abs. 1 von Protokoll 21 des Abkommens erhält Nummer 4 folgende Fassung:
- "4.394 R 3385: Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1994, S. 28).".
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
"Island:
STRI
Staðlaràð Islands
Liechtenstein:
TPMN
Liechtensteinische Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle
Norwegen:
NSF
Norges Standardiseringsforbund
NEK
Norsk Elektroteknisk Komite
STF
Statens teleforvaltning."".
Brüssel, den 14. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/96 vom 26. April 1996[^3] geändert.
Die Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse an den technischen Fortschritt[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 14. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/96 vom 13. Dezember 1996[^5] geändert.
Die Richtlinie 96/87/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 zur Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse an den technischen Fortschritt[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 14. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/96 vom 26. April 1996[^7] geändert.
Die Richtlinie 96/39/EG der Kommission vom 19. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern[^8], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 14. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/96 vom 26. April 1996[^9] geändert.
Die Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitlichen Musters für die Ausweise der Besichtiger der Hafenstaatkontrolle[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 14. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/96 vom 27. November 1996[^11] geändert.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission und die Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission sind in Anhang XIV des Abkommens enthalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen[^12] ersetzt die Verordnungen Nrn. 2349/84 und 556/89 durch eine einzige Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission ist daher in das Abkommen aufzunehmen, und die relevanten Kapitel und Nummern des Anhangs XIV sind entsprechend zu ändern -
beschliesst:
Brüssel, den 14. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Liste in Art. 3 Abs. 1 von Protokoll 21 des Abkommens spiegelt den allgemeinen Stand der Gesetzgebung der Gemeinschaft in diesem Bereich wider.
Protokoll 21 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/94 vom 8. Februar 1994[^13] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen[^14] und die Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates[^15] sind in die Liste in Art. 3 Abs. 1 von Protokoll 21 des Abkommens aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 14. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1994, S. 16.
[^2]: ABl. Nr. L 32 vom 10.2.1996, S. 31.
[^3]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 73.
[^4]: ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 43.
[^5]: ABl. Nr. L 100 vom 17.4.1997, S. 69.
[^6]: ABl. Nr. L 335 vom 24.12.1996, S. 45.
[^7]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 80.
[^8]: ABl. Nr. L 196 vom 7.8.1996, S. 7.
[^9]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 80.
[^10]: ABl. Nr. L 196 vom 7.8.1996, S. 8.
[^11]: ABl. Nr. L 71 vom 13.3.1997, S. 38.
[^12]: ABl. Nr. L 31 vom 9.2.1996, S. 2.
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