Kundmachung vom 17. Juni 1997 des Beschlusses Nr. 8/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-06-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. März 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 8/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 8/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/96[^1] geändert.

Die Richtlinie 94/72/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein[^2] und die Richtlinie 96/47/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein[^3] sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

1) In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) vor den Anpassungen folgendes eingefügt: ", geändert durch:

2) In Anhang XIII erhalten die Anpassungen a und b unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) folgende Fassung:

"das Nationalitätszeichen des EFTA-Staates, der den Führerschein ausstellt, in einem elliptischen Kreis gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Führerschein):";

"IS: Island

FL: Liechtenstein

N: Norwegen;";

"Ökuskírteini"

"Førerkort/Førarkort";

"Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates. Die jeweiligen Nationalitätszeichen sind: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen)."".

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 94/72/EG des Rates und der Richtlinie 96/47/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 10. März 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 73.

[^2]: ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994, S. 86.

[^3]: ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 1.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.