Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Januar 1995
Kapitel I
Arbeitsweise der Union
Abschnitt 1
Art. 11
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
Art. 22
Wahlen und damit verbundene Fragen
Der Rat Gewählte Beamte Mitglieder des Funkregulierungsausschusses
Art. 33
Andere Konferenzen und Versammlungen
Abschnitt 2
Art. 44
Der Rat
Abschnitt 3
Art. 55
Generalsekretariat
Abschnitt 4
Art. 66
Koordinierungsausschuss
Abschnitt 5
Sektor für das Funkwesen
Art. 77
Weltweite Funkkonferenzen
Art. 88
Funkversammlungen
Art. 99
Regionale Funkkonferenzen
Art. 1010
Funkregulierungsausschuss
Art. 1111
Studienkommissionen für das Funkwesen
Art. 11A12
Beratende Gruppe für das Funkwesen
Art. 1213
Büro für das Funkwesen
Abschnitt 6
Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 1314
Weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 1415
Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 14A16
Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 1517
Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Abschnitt 7
Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 1618
Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 1719
Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 17A20
Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 1821
Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Abschnitt 8
Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren
Art. 1922
Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
Art. 2023
Arbeitsweise der Studienkommissionen
Art. 2124
Empfehlungen einer Konferenz an eine andere
Art. 22
Beziehungen der Sektoren untereinander und zu internationalen Organisationen
Kapitel II
Sonderbestimmungen für Konferenzen und Versammlungen25
Art. 2326
Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten
Art. 2427
Einladung und Zulassung zu den Funkkonferenzen, wenn eine Regierung einlädt
Art. 2528
Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 26 bis 3029
Aufgehoben
Art. 3130
Vollmachten bei den Konferenzen
Kapitel III
Geschäftsordnung
Art. 3231
Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union
Art. 32A32
Stimmrecht
Art. 32B33
Vorbehalte
Kapitel IV
Andere Bestimmungen
Art. 3334
Finanzen
Art. 34
Verantwortlichkeit der Konferenzen im finanziellen Bereich
Art. 3535
Sprachen
Kapitel V
Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste
Art. 36
Gebühren und Gebührenfreiheit
Art. 3736
Aufstellung und Begleichung von Rechnungen
Art. 3837
Währungseinheit
Art. 39
Gegenseitiger Verkehr
Art. 4038
Geheime Sprache
Kapitel VI
Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention
Art. 4139
Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren (s. Art. 56 der Konstitution)
Art. 4240
Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention
Anlage41
Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Gemeinsame Vorbehalte und Erklärungen
Für die Zwecke der obengenannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.
1001
Sachverständiger: Eine Person, die entsandt wird von
- a) der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes oder
- b) einem Gremium oder einer Organisation, das bzw. die nach den Bestimmungen des Artikels 19 dieser Konvention zugelassen ist, oder
- c) einer internationalen Organisation,
um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche Zuständigkeit fallen.
1002
Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundsatzdokumente der Union von einem Mitgliedstaat, einer Organisation, einer Institution oder einem Rechtsträger entsandt wird, um ohne Stimmrecht an einer Konferenz, einer Versammlung oder einer Tagung der Union oder des Rates teilzunehmen.
1003
Mobiler Funkdienst: Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen.
1004
Wissenschaftliche Institution oder industrielles Unternehmen: Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von Fernmeldeproblemen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen für Fernmeldedienste beschäftigt.
1005
Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.
Anmerkung 1: Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unterhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummern 149 bis 154 dieser Konvention umfasst der Begriff "Funkverkehr" auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.
1006
Dienstfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die sich auf die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen - Verwaltungen, - anerkannten Betriebsunternehmen, - dem Präsidenten des Rats, dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Büros, den Mitgliedern des Funkregulierungsausschusses oder sonstigen Vertretern oder beauftragten Beamten der Union einschliesslich derjenigen, die einen offiziellen Auftrag der Union im Aussendienst erfüllen.
Erklärung Nr. 30 (Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen)
"Die Delegationen der oben genannten Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes erklären, dass sie die Schlussakten der Vollversammlung der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010) in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem EWR-Vertrag anwenden werden."
Erklärung Nr. 39
"Bei der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Bevollmächtigtenkonferenz (Guadalajara 2010) erklären die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Länder formell, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte aufrechterhalten, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten früherer zum Abschluss von Staatsverträgen befugten Konferenzen der Union formuliert haben, wie wenn sie diese vollumfänglich an dieser Bevollmächtigtenkonferenz formuliert hätten."
Zusatzerklärung Nr. 85
"Die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Staaten beziehen sich auf die von Mexiko abgegebene Erklärung (Nr. 70), soweit diese Erklärung und jeder weitere analoge Text auf die von den Äquatorialländern formulierte Erklärung von Bogota vom 3. Dezember 1976 sowie auf die Forderungen dieser Länder betreffend Ausübung souveräner Rechte auf Abschnitte der geostationären Satellitenumlaufbahn - oder auf jegliche weiteren damit verbundenen Forderungen - Bezug nehmen, und vertreten die Ansicht, dass diese Forderungen von dieser Konferenz nicht anerkannt werden können.
Die Delegationen legen auch Wert darauf zu erklären, dass der Verweis auf die "geografische Lage bestimmter Länder" in Art. 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach jeglichen Vorzugsrechten an der geostationären Satellitenumlaufbahn impliziert."
Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 4 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 178, LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 11A eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 14A eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 17A eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 18 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 61.
Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 23 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 178, LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 25 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.
Art. 26 bis 30 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.
Art. 32A eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 32B eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 33 abgeändert durch LGBl. 1997 Nr. 178, LGBl. 2002 Nr. 124, LGBl. 2006 Nr. 71, LGBl. 2010 Nr. 61 und LGBl. 2014 Nr. 171.
Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.
Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.
Anlage abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2010 Nr. 61.
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