Konvention der Internationalen Fernmeldeunion

Typ Konvention
Veröffentlichung 1997-07-17
Letzte Aktualisierung 2014-04-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Januar 1995

Kapitel I

Arbeitsweise der Union

Abschnitt 1

Art. 11

Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

Art. 22

Wahlen und damit verbundene Fragen

Der Rat Gewählte Beamte Mitglieder des Funkregulierungsausschusses

Art. 33

Andere Konferenzen und Versammlungen

Abschnitt 2

Art. 44

Der Rat

Abschnitt 3

Art. 55

Generalsekretariat

Abschnitt 4

Art. 66

Koordinierungsausschuss

Abschnitt 5

Sektor für das Funkwesen

Art. 77

Weltweite Funkkonferenzen

Art. 88

Funkversammlungen

Art. 99

Regionale Funkkonferenzen

Art. 1010

Funkregulierungsausschuss

Art. 1111

Studienkommissionen für das Funkwesen

Art. 11A12

Beratende Gruppe für das Funkwesen

Art. 1213

Büro für das Funkwesen

Abschnitt 6

Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

Art. 1314

Weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen

Art. 1415

Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen

Art. 14A16

Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen

Art. 1517

Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen

Abschnitt 7

Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

Art. 1618

Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens

Art. 1719

Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens

Art. 17A20

Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens

Art. 1821

Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens

Abschnitt 8

Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren

Art. 1922

Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union

Art. 2023

Arbeitsweise der Studienkommissionen

Art. 2124

Empfehlungen einer Konferenz an eine andere

Art. 22

Beziehungen der Sektoren untereinander und zu internationalen Organisationen

Kapitel II

Sonderbestimmungen für Konferenzen und Versammlungen25

Art. 2326

Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

Art. 2427

Einladung und Zulassung zu den Funkkonferenzen, wenn eine Regierung einlädt

Art. 2528

Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens

Art. 26 bis 3029

Aufgehoben

Art. 3130

Vollmachten bei den Konferenzen

Kapitel III

Geschäftsordnung

Art. 3231

Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union

Art. 32A32

Stimmrecht

Art. 32B33

Vorbehalte

Kapitel IV

Andere Bestimmungen

Art. 3334

Finanzen

Art. 34

Verantwortlichkeit der Konferenzen im finanziellen Bereich

Art. 3535

Sprachen

Kapitel V

Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste

Art. 36

Gebühren und Gebührenfreiheit

Art. 3736

Aufstellung und Begleichung von Rechnungen

Art. 3837

Währungseinheit

Art. 39

Gegenseitiger Verkehr

Art. 4038

Geheime Sprache

Kapitel VI

Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention

Art. 4139

Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren (s. Art. 56 der Konstitution)

Art. 4240

Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention

Anlage41

Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe

Gemeinsame Vorbehalte und Erklärungen

Für die Zwecke der obengenannten Grundsatzdokumente der Union haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend beigegebene Bedeutung.

1001

Sachverständiger: Eine Person, die entsandt wird von

  • a) der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes oder
  • b) einem Gremium oder einer Organisation, das bzw. die nach den Bestimmungen des Artikels 19 dieser Konvention zugelassen ist, oder
  • c) einer internationalen Organisation,

um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche Zuständigkeit fallen.

1002

Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundsatzdokumente der Union von einem Mitgliedstaat, einer Organisation, einer Institution oder einem Rechtsträger entsandt wird, um ohne Stimmrecht an einer Konferenz, einer Versammlung oder einer Tagung der Union oder des Rates teilzunehmen.

1003

Mobiler Funkdienst: Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen.

1004

Wissenschaftliche Institution oder industrielles Unternehmen: Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von Fernmeldeproblemen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen für Fernmeldedienste beschäftigt.

1005

Funkverkehr: Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen.

Anmerkung 1: Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unterhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.

Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummern 149 bis 154 dieser Konvention umfasst der Begriff "Funkverkehr" auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten.

1006

Dienstfernmeldeverbindung: Fernmeldeverbindung, die sich auf die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen - Verwaltungen, - anerkannten Betriebsunternehmen, - dem Präsidenten des Rats, dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Büros, den Mitgliedern des Funkregulierungsausschusses oder sonstigen Vertretern oder beauftragten Beamten der Union einschliesslich derjenigen, die einen offiziellen Auftrag der Union im Aussendienst erfüllen.

Erklärung Nr. 30 (Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen)

"Die Delegationen der oben genannten Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes erklären, dass sie die Schlussakten der Vollversammlung der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010) in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem EWR-Vertrag anwenden werden."

Erklärung Nr. 39

"Bei der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Bevollmächtigtenkonferenz (Guadalajara 2010) erklären die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Länder formell, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte aufrechterhalten, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten früherer zum Abschluss von Staatsverträgen befugten Konferenzen der Union formuliert haben, wie wenn sie diese vollumfänglich an dieser Bevollmächtigtenkonferenz formuliert hätten."

Zusatzerklärung Nr. 85

"Die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Staaten beziehen sich auf die von Mexiko abgegebene Erklärung (Nr. 70), soweit diese Erklärung und jeder weitere analoge Text auf die von den Äquatorialländern formulierte Erklärung von Bogota vom 3. Dezember 1976 sowie auf die Forderungen dieser Länder betreffend Ausübung souveräner Rechte auf Abschnitte der geostationären Satellitenumlaufbahn - oder auf jegliche weiteren damit verbundenen Forderungen - Bezug nehmen, und vertreten die Ansicht, dass diese Forderungen von dieser Konferenz nicht anerkannt werden können.

Die Delegationen legen auch Wert darauf zu erklären, dass der Verweis auf die "geografische Lage bestimmter Länder" in Art. 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach jeglichen Vorzugsrechten an der geostationären Satellitenumlaufbahn impliziert."

1

Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

3

Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.

7

Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

8

Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.

9

Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

10

Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 71.

11

Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

12

Art. 11A eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 71.

13
14

Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.

15

Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

16

Art. 14A eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 71.

17
18
19

Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

20

Art. 17A eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124 und abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 71 und LGBl. 2010 Nr. 61.

21
22

Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2010 Nr. 61.

23

Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

24

Art. 21 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 61.

25

Überschrift vor Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.

27
28
29

Art. 26 bis 30 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 71.

30

Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.

31

Art. 32 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.

32

Art. 32A eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124.

33

Art. 32B eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 124.

35

Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

36

Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

37

Art. 38 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

38

Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

39

Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124.

40

Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2006 Nr. 71.

41

Anlage abgeändert durch LGBl. 2002 Nr. 124 und LGBl. 2010 Nr. 61.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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