Kundmachung vom 15. Juli 1997 des Beschlusses Nr. 2/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-07-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Januar 1996

Zustimmung des Landtags: 2. Mai 1996

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 2/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 2/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/95 vom 19. Mai 1995[^1] geändert.

Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 15 (Richtlinie 77/780/EWG des Rates) folgender neuer Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).".

Art. 2

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 16 (Richtlinie 89/646/EWG des Rates) der folgende neue Gedankenstrich hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 3

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 73/239/EWG des Rates) der folgende neue Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).".

Art. 4

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 7a (Richtlinie 92/49/EWG des Rates) der folgende neue Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).".

Art. 5

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 11 (Richtlinie 79/267/EWG des Rates und Richtlinie 92/96/EWG des Rates) der folgende neue Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).".

Art. 6

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 30b (Richtlinie 93/22/EWG des Rates) der folgende neue Gedankenstrich hinzugefügt: ", geändert durch:

Art. 7

In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) der folgende neue Gedankenstrich hinzugefügt: "- 395 L 0026: Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. Nr. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).".

Art. 8

Der Wortlaut der Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 9

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 10

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. Januar 1996

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 224 vom 21.9.1995, S. 34.

[^2]: ABl. Nr. L 168 vom 18.7.1995, S. 7.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.