Kundmachung vom 15. Juli 1997 des Beschlusses Nr. 70/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. November 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 70/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde, unter anderem, durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/94 vom 7. Juni 1994[^1] geändert.
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des MEDIA-Programms (1991 bis 1995) auf MEDIA II (1996 bis 2000) auszudehnen.
Zu diesem Zweck sollte Art. 9 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen auf das Programm zur Förderung der Projektentwicklung und des Vertriebs europäischer audiovisueller Werke (MEDIA II - Projektentwicklung und Vertrieb) (1996-2000) (Beschluss 95/563/EG des Rates)[^2] und das Fortbildungsprogramm für die Fachkreise der europäischen audiovisuellen Programmindustrie (MEDIA II - Fortbildung) (Beschluss 95/564/EG des Rates)[^3] ausgedehnt werden -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Art. 9 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
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- In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "folgender Gemeinschaftsakt zugrunde liegt" durch "folgende Gemeinschaftsakte zugrunde liegen" ersetzt.
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- Dem Abs. 4 werden die folgenden Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1996.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. November 1996
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 198 vom 30.7.1994, S. 142.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.