Kundmachung vom 15. Juli 1997 des Beschlusses Nr. 83/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Dezember 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 83/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/94 vom 7. Juni 1994[^1] geändert.
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multi-Media-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (wie festgelegt in Entscheidung 96/339/EG des Rates)[^2] auszudehnen.
Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um eine solche erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1996 zu ermöglichen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird in Art. 2 Abs. 5 der folgende Gedankenstrich angefügt: "- 396 D 0339: Entscheidung 96/339/EG des Rates vom 20. Mai 1996 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Anregung der Entwicklung einer europäischen Industrie für Multimedia-Inhalte und zur Förderung der Benutzung von Multi-Media-Inhalten in der entstehenden Informationsgesellschaft (INFO 2000) (ABl. Nr. L 129 vom 30.5.1996, S. 24).".
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab 1. Januar 1996.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 13. Dezember 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.