Verordnung vom 12. August 1997 über die Verwendung von Mietfahrzeugen im Güterkraftverkehr

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 23 Abs. 2 Bst. b, Art. 53 Abs. 3 Bst. b und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Mietfahrzeugen zur Förderung des optimalen Ressourceneinsatzes und der flexiblen Gestaltung der Abwicklung im Güterverkehr und dient der Umsetzung der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 29.01) in ihrer nach Massgabe von Abs. 2 gültigen Fassung.

2) Die gültige Fassung der Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr ergibt sich aus der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes im Amtsblatt der Europäischen Union[^2] und aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^3]

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

Art. 3

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt ausschliesslich für den gewerblichen Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) mit Fahrzeugen, die von einem Unternehmen eines Mitgliedstaates in einem Mitgliedstaat gemietet wurden. Der Güterverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates (Kabotage) ist davon nicht betroffen.

Art. 4

Verwendungsvoraussetzungen

Für die Verwendung von Mietfahrzeugen gelten als Voraussetzungen, dass

Art. 5

Nachweis der Verwendungsvoraussetzungen

1) Zum Nachweis der Einhaltung der Verwendungsvoraussetzungen gemäss Art. 4 sind folgende Unterlagen im gemieteten Fahrzeug mitzuführen:

2) Anstelle der Unterlagen gemäss Abs. 1 werden auch gleichwertige amtliche Dokumente anerkannt.

Art. 6

Auskunfts- und Sorgfaltspflicht

1) Der Fahrzeugführer muss den Vollzugsorganen die in Art. 5 genannten Unterlagen vorlegen sowie alle Auskünfte erteilen, die zum Nachweis der Verwendungsvoraussetzungen erforderlich sind.

2) Der mietende Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Fahrzeugführer alle erforderlichen Unterlagen im gemieteten Fahrzeug mitführen. Er hat den Vollzugsorganen ebenfalls die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen den Zutritt zum Betrieb zu gestatten.

3) Der vermietende Unternehmer hat den Vollzugsorganen über die Zulassung des Mietfahrzeuges sowie den Mietvertrag Auskünfte zu erteilen.

Art. 7

Aufbewahrungspflicht

1) Der mietende und der vermietende Unternehmer haben den Mietvertrag über das Mietfahrzeug nach Beendigung der Vertragsdauer zwei Jahre am Geschäftssitz oder bei der Zweigniederlassung aufzubewahren.

2) Der mietende Unternehmer hat zudem die Arbeitsverträge seiner Fahrzeugführer nach Beendigung der Vertragsdauer zwei Jahre am Geschäftssitz oder bei der Zweigniederlassung aufzubewahren.

Art. 8

Strafbestimmung

Wer gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstösst, wird nach Art. 97 des Strassenverkehrsgesetzes bestraft.

Art. 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 741.01

[^3]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 466.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.