Verordnung vom 26. August 1997 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-03
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 38 Bst. b, Art. 41 Bst. a und Art. 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1 [^2]

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen aus Verpackungen und bezweckt die Reduktion des Abfallaufkommens und der Schadstoffemissionen, die Schonung der Primärressourcen sowie die Förderung der Kreislaufwirtschaft.

2) Sie dient zudem der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle[^3].

Art. 2 [^4]

Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf die jeweils gültige Fassung dieser EWR-Rechtsvorschriften, einschliesslich ihrer Anpassungen und Ergänzungen.

2) Die Regelungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^5]

4) Aufgehoben[^6]

Art. 3

Begriffsbestimmungen

1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

2) Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 94/62/EG finden ergänzend Anwendung.[^10]

Art. 4

Geltungsbereich

1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebrachten Verpackungen und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, bei wem sie anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.

2) Auf den Verkehr mit Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Verpackungsabfällen mit der Schweiz findet das Zollvertragsrecht, insbesondere die Bestimmungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81), Anwendung.[^11]

3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, vorbehalten.

Art. 5 [^12]

Anforderungen an Verpackungen

Es dürfen nur Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 94/62/EG, insbesondere ihres Anhangs II, entsprechen.

Art. 6

Grenzwerte für Schwermetalle

1) Die Herstellung und das Inverkehrbringen von Verpackungen, die Quecksilber enthalten, sind verboten.

2) Es dürfen nur Verpackungen hergestellt und in Verkehr gebracht werden, bei denen die Konzentrationen von Blei, Chrom VI und Kadmium zusammen 100 Gewichts-ppm nicht überschreiten.[^13]

3) Aufgehoben[^14]

4) Die Konzentrationen nach Abs. 2 gelten nicht für vollständig aus Bleikristall im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG hergestellte Verpackungen.

Art. 7

Kennzeichnung von Verpackungen

1) Das Herstellungsmaterial von Verpackungen ist auf diesen oder auf einer Etikettierung nach Massgabe der Entscheidung 97/129/EG ersichtlich zu machen.[^15]

2) Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar, gut lesbar und beständig sein, auch nach dem Öffnen der Verpackung.

Art. 8 [^16]

Verwertung

1) Nicht wieder verwendbare Verpackungen sind stofflich oder energetisch zu verwerten.[^17]

2) Mindestens 55 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle sind stofflich zu verwerten.[^18]

3) Mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials sind stofflich zu verwerten.[^19]

4) Die stoffliche Verwertung folgender Verpackungsmaterialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, hat mindestens nachstehenden Gewichtsprozenten zu entsprechen:[^20]

5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind innerhalb folgender Fristen nachstehende Recyclingquoten zu erreichen:[^21]

6) Das Amt für Umwelt hat die Erreichung der Zielvorgaben nach Abs. 2 bis 5 zu überprüfen.[^22]

Art. 9

Informationssystem

1) Das Amt für Umwelt führt eine Datenbank über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Aufkommens von Verpackungen und Verpackungsabfällen, einschliesslich Angaben über den giftigen oder gefährlichen Inhalt der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Stoffe, beinhaltet.[^23]

2) Die Gemeinden und Unternehmen sorgen für die Erhebung der benötigten Daten und übermitteln diese jährlich dem Amt für Umwelt.[^24]

3) Unternehmen können von der Pflicht zur Datenerhebung befreit werden, wenn der notwendige Aufwand unverhältnismässig gross ist.

4) Aufgehoben[^25]

Art. 9a [^26]

Strafbestimmungen

Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

[^3]: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10)

[^4]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 140.

[^5]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

[^6]: Art. 2 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2021 Nr. 72.

[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^8]: Art. 3 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

[^9]: Art. 3 Abs. 1 Bst. ebis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 72.

[^10]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2005 Nr. 140.

[^11]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^12]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

[^13]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^14]: Art. 6 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^15]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 140.

[^16]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2005 Nr. 140.

[^17]: Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 72.

[^18]: Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^19]: Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^20]: Art. 8 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^21]: Art. 8 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 72.

[^22]: Art. 8 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 72.

[^23]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^24]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^25]: Art. 9 Abs. 4 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 264.

[^26]: Art. 9a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 264.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.