Kundmachung vom 2. September 1997 des Beschlusses Nr. 71/1996 des Gemeinsamen EWR-Aussch
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 22. November 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Dezember 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 71/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Protokolls zur Anpassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Da ein erweitertes Kumulierungssystem, das die Verwendung von Ursprungserzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft, Polens, Ungarns, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgariens, Rumäniens, Lettlands, Litauens, Estlands, Sloweniens, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Islands, Norwegens oder der Schweiz ermöglicht, wünschenswert ist, um den Handel zu erleichtern und die Wirksamkeit des Abkommens zu verbessern, sind Änderungen der Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" erforderlich.
Die Möglichkeit zu einer Anwendung des Abkommens auf Ursprungserzeugnisse Andorras oder San Marinos muss durch eine Gemeinsame Erklärung zu Protokoll 4 geschaffen werden.
Bestimmte Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, müssen geändert werden, um der Entwicklung der Verarbeitungsverfahren Rechnung zu tragen. Aufgrund der gewonnenen Erfahrung kann die Präsentation der Liste der Be- oder Verarbeitungsregeln durch die Einbeziehung aller Positionen des Harmonierten Systems (HS) verbessert werden. Technische Änderungen dieser Be- oder Verarbeitungsregeln sind erforderlich, um die am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Änderungen des HS zu berücksichtigen.
Im Interesse des ordnungsgemässen Funktionierens des Abkommens sind die betreffenden Bestimmungen in einem einzigen Instrument zusammenzufassen, um die Arbeit der Beteiligten und der Zollverwaltungen zu erleichtern -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Protokoll 4 des Abkommens wird durch den beigefügten Wortlaut, einschliesslich der entsprechenden Gemeinsamen Erklärungen, ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er kommt ab 1. Januar 1997 zur Anwendung.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im Abschnitt "EWR" und in der Beilage "EWR" des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Protokoll 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsübersicht
Titel I
Allgemeines
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls bedeuten
- a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;
- b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;
- c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;
- d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;
- e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
- f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
- g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im EWR für die Vormaterialien gezahlt wird;
- h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien gemäss Bst. g, der sinngemäss anzuwenden ist;
- i) der Begriff "Wertzuwachs" den Ab-Werk-Preis der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt worden sind;
- j) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);
- k) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;
- l) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
- m) der Begriff "Gebiete" die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere.
Titel II
Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Art. 2
Allgemeines
1) Im Sinne des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn es im EWR im Sinne des Art. 4 vollständig gewonnen oder hergestellt oder im Sinne des Art. 5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden ist. Für diesen Zweck gelten die Gebiete der Vertragsparteien einschliesslich der Küstenmeere, für die das Abkommen gilt, als ein Gebiet.
2) Unbeschadet des Abs. 1 ist das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein bis zum 1. Januar 2000 für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in den Tabellen I und II des Protokolls 3 aufgeführten Erzeugnisse aus dem Gebiet des EWR ausgeschlossen, und die betreffenden Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.
Art. 3
Diagonale Ursprungskumulierung
1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 gelten Vormaterialien, die im Sinne der Abkommen zwischen den Vertragsparteien und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien, Rumänien, Lettland, Litauen, Estland, Slowenien oder der Schweiz Ursprungserzeugnisse der betreffenden Staaten sind, als Vormaterialien mit Ursprung im EWR, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Solche Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Abs. 1 erworben haben, gelten nur dann weiterhin als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse der anderen in Abs. 1 genannten Länder übersteigt. Andernfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse desjenigen der in Abs. 1 genannten Länder, auf das der höchste Wert der verwendeten Vormaterialien entfällt. Bei dieser Anrechnung bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den anderen in Abs. 1 genannten Ländern, die im EWR in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.
3) Die Kumulierung gemäss diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zum Erwerb der Ursprungseigenschaft an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorzunehmen sind, mit den Bedingungen in Anhang II dieses Protokolls übereinstimmen. Die Vertragsparteien teilen einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen in Abs. 1 genannten Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.
4) Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe C) den Zeitpunkt, zu dem die in Abs. 1 genannten Länder die in Abs. 3 genannten Verpflichtungen erfüllt haben.
Art. 4
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
1) Als im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
- a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
- b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
- c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
- d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
- e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
- f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Vertragsparteien ausserhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;
- g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen der Vertragsparteien ausschliesslich aus den unter Bst. f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
- h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchte Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;
- i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;
- j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragsparteien zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben;
- k) dort ausschliesslich aus Erzeugnissen gemäss den Bst. a bis j hergestellte Waren.
2) Der Begriff "Schiffe der Vertragsparteien" und "Fabrikschiffe der Vertragsparteien" in Abs. 1 Bst. f und g ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
- a) die in einem EG-Mitgliedstaat oder in einem EFTA-Staat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
- b) die die Flagge eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staats führen;
- c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
- d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten besteht;
- e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten besteht.
Art. 5
In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse
1) Für die Zwecke des Art. 2 gelten Vormaterialien, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste des Anhangs II dieses Protokolls erfüllt sind. In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
2) Vormaterialien, die gemäss den in der Liste festgelegten Bedingungen nicht zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Abs. 1 dennoch verwendet werden, wenn Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
- a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
- b) die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.
3) Die Abs. 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Art. 6.
Art. 6
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
1) Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Vorausssetzungen des Art. 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
- a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
- b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
- c)
- i) Auswechseln von Umschliessungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,
- ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschliessungen;
- e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse des EWR zu gelten;
- f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
- g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Bst. a bis f genannten Behandlungen;
- h) Schlachten von Tieren.
2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Abs. 1 gelten, sind alle im EWR an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Art. 7
Massgebende Einheit
1) Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, dass
- a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;
- b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.
2) Werden Umschliessungen gemäss der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Art. 8
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Art. 9
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Art. 10
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
- a) Energie und Brennstoffe,
- b) Anlagen und Ausrüstung,
- c) Maschinen und Werkzeuge,
- d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
Titel III
Territoriale Auflagen
Art. 11
Territorialitätsprinzip
1) Vorbehaltlich des Art. 3 und des nachstehenden Abs. 3 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung im EWR erfüllt werden.
2) Ursprungswaren, die aus dem EWR in ein Drittland ausgeführt und anschliessend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich des Art. 3 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden wird glaubhaft dargelegt, dass
- a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind
und
- b) diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht.
3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen, die ausserhalb des EWR an aus dem EWR ausgeführten und anschliessend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern
- a) die genannten Vormaterialien im EWR vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr aus dem EWR eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Art. 6 genannten nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen hinausgeht, und
- b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass
- i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind
- und ii) die gemäss diesem Artikel ausserhalb des EWR insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.