Kundmachung vom 14. Oktober 1997 der Beschlüsse Nr. 18/1997 bis 20/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. März 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 18/1997 bis 20/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 18/1997 bis 20/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/95 vom 19. Mai 1995[^1]geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission vom 13. November 1996 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates[^2] zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2176/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 24 (Richtlinie 90/219/EWG des Rates) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/51/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 24a (Entscheidung 91/448/EWG der Kommission) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 96/134/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 24. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/95 vom 18. Juli 1995[^3] geändert.
Die Richtlinie 94/51/EG der Kommission vom 7. November 1994 zur ersten Anpassung der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen an den technischen Fortschritt[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 24. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/95 vom 18. Juli 1995[^5] geändert.
Die Entscheidung 96/134/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Entscheidung 91/448/EWG der Kommission betreffend die Leitlinien für die Einstufung gemäss Art. 4 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 24. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 273 vom 16.11.1995, S. 52.
[^2]: ABl. Nr. L 291 vom 14.11.1996, S. 15.
[^3]: ABl. Nr. L 251 vom 3.10.1995, S. 43.
[^4]: ABl. Nr. L 297 vom 18.11.1994, S. 29.
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