Kundmachung vom 14. Oktober 1997 des Beschlusses Nr. 22/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 22/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 22/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/94 vom 2. Dezember 1994[^1] geändert.
Die Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt: "- 395 L 0043: Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20. Juli 1995 (ABl. Nr. L 184 vom 3.8.1995, S. 21).".
Art. 2
In Anhang VII des Abkommens werden unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) die Anpassungen b) und c) wie folgt geändert:
- i) der Wortlaut der Anpassung b) a) wird gestrichen;
- ii) in der Anpassung b) b) wird der Abschnitt "in Österreich" gestrichen;
- iii) in der Anpassung b) d) wird der Abschnitt "in Österreich" gestrichen;
- iv) in der Anpassung c) werden die Worte "Richtlinie 94/38/EG der Kommission" durch "Richtlinie 95/43/EG der Kommission" ersetzt.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 95/43/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. April 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.