Kundmachung vom 14. Oktober 1997 der Beschlüsse Nr. 23/1997, 25/1997, 26/1997 und 28/1997 des Gemeinsamen

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-10-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. April 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 23/1997, 25/1997, 26/1997 und 28/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 23/1997, 25/1997, 26/1997 und 28/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/95 vom 19. Mai 1995[^1] geändert.

Zwischen dem 5. Dezember 1995 und dem 4. Dezember 1996 wurden acht neue Rechtsakte der Gemeinschaft im Bereich des Binnenschiffsverkehrs angenommen, die für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung sind und die aus praktischen Erwägungen in einem einzigen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses behandelt werden sollten.

Die relevanten Rechtsakte der Gemeinschaft im Bereich des Binnenschiffsverkehrs sind in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2819/95 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2254/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2255/96 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2310/96 der Kommission, der Verordnung (EG) Nr. 2326/96 der Kommission, der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 96/75/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

In bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte gilt für die Zwecke des Abkommens folgendes: - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung der Rechtsakte dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vorangeht, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses, - falls der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses folgt, gilt der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) folgende neue Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/48/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2ek (Entschei-dung 96/467/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 96/703/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens erhält Nummer 22 (Richtlinie 76/403/EWG des Rates) folgende Fassung:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 96/59/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. April 1997

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 23/97

Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens wird wie folgt ergänzt:

A. Kapitel I. Landverkehr

Unter Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates) wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 396 R 2255: Verordnung (EG) Nr. 2255/96 des Rates vom 19. November 1996 (ABl. Nr. L 304 vom 27.11.1996, S. 3)." B. Kapitel IV. Binnenschiffsverkehr

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/97 vom 14. März 1997[^2] geändert.

Die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 30. April 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/96 vom 13. Dezember 1996[^4] geändert.

Die Entscheidung 96/703/EG der Kommission vom 26. November 1996 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Kühlgeräte[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 30. April 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/97 vom 24. März 1997[^6] geändert.

Die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 30. April 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 231 vom 28.9.1995, S. 59.

[^2]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 39.

[^3]: ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 6.

[^4]: ABl. Nr. L 100 vom 17.4.1997, S. 71.

[^5]: ABl. Nr. L 323 vom 13.12.1996, S. 34.

[^6]: ABl. Nr. L 182 vom 10.7.1997, S. 54.

[^7]: ABl. Nr. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.