Kundmachung vom 14. Oktober 1997 der Beschlüsse Nr. 29/1997 bis 32/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 13. Juni 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 29/1997 bis 32/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund. Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 29/1997 bis 32/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/97 vom 2. Mai 1997[^1] geändert.
Die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Empfehlung 95/216/EG der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
1) In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel III nach Nummer 4 (Richtlinie 86/663/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "5. 395 L 0016: Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. Nr. L 213 vom 7.9.1995, S. 1).".
2) Nach Nummer 5 (Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende neue Überschrift und neue Nummer eingefügt: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen: Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Empfehlung 95/216/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens werden in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche hinzugefügt: "- 395 R 2796: Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 290 vom 5.12.1995, S. 1); - 395 R 2804: Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 (ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 8).".
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 2796/95 und (EG) Nr. 2804/95 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 396 R 0281: Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 (ABl. Nr. L 37 vom 15.2.1996, S. 9)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Kapitel XIII des Anhangs II des Abkommens wird in Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 396 R 0282: Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 (ABl. Nr. L 37 vom 15.2.1996, S. 12)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. Juni 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Mai 1997[^4] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom 4. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen -
Die Verordnung (EG) Nr. 2804/95 der Kommission vom 5. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 12. Juni 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Mai 1997[^7] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 281/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 12. Juni 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 21/97 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. Mai 1997[^9] geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 282/96 der Kommission vom 14. Februar 1996 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Brüssel, den 12. Juni 1997
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. Nr. L 242 vom 4.9.1997, S. 67.
[^2]: ABl. Nr. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.
[^3]: ABl. Nr. L 134 vom 20.6.1995, S. 37.
[^4]: ABl. Nr. L 242 vom 4.9.1997, S. 67.
[^5]: ABl. Nr. L 290 vom 5.12.1995, S. 1.
[^6]: ABl. Nr. L 291 vom 6.12.1995, S. 8.
[^7]: ABl. Nr. L 242 vom 4.9.1997, S. 67.
[^8]: ABl. Nr. L 37 vom 15.2.1996, S. 9.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.