Kundmachung vom 14. Oktober 1997 der Beschlüsse Nr. 33/1997 bis 36/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-10-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1997

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 33/1997 bis 36/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 33/1997 bis 36/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/97 vom 6. Mai 1997[^1] geändert.

Die Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Mit der Richtlinie 96/96/EG des Rates werden mit Wirkung vom 9. März 1998 die Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger[^3] und ihre aufeinanderfolgenden Änderungen aufgehoben, die Teil des Abkommens sind und daher mit Wirkung von demselben Tag aus dem Abkommen zu streichen sind -

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Text unter Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 9. März 1998 gestrichen.

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 96/96/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang XVIII des Abkommens werden nach Nummer 3 (Richtlinie 80/1107/EWG des Rates) folgende Nummern eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 91/322/EWG der Kommission und der Richtlinie 96/94/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) ist folgendes einzufügen: "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen: Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:"

Art. 2

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Entschliessung 95/C 168/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 3

Der Wortlaut der Empfehlung 96/694/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2aa (Entscheidung 94/741/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 96/511/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 29. Mai 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/96 vom 27. November 1996[^4] geändert.

Die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[^5] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Mai 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/96 vom 26. April 1996[^7] geändert.

Die Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess[^8] ist in das Abkommen aufzunehmen.

Die Empfehlung 96/694/EG des Rates ist zusammen mit anderen Rechtsakten, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, in eine getrennte Kategorie einzuordnen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Mai 1997

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/96 vom 23. Juli 1996[^9] geändert.

Die Entscheidung 96/511/EG der Kommission vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -

beschliesst:

Brüssel, den 29. Mai 1997

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. Nr. L 242 vom 4.9.1997, S. 72.

[^2]: ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

[^3]: ABl. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 47.

[^4]: ABl. Nr. L 71 vom 13.3.1997, S. 39.

[^5]: ABl. Nr. L 177 vom 5.7.1991, S. 22.

[^6]: ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996, S. 86.

[^7]: ABl. Nr. L 186 vom 25.7.1996, S. 82.

[^8]: ABl. Nr. L 319 vom 10.12.1996, S. 11.

[^9]: ABl. Nr. L 291 vom 14.11.1996, S. 41.

[^10]: ABl. Nr. L 213 vom 22.8.1996, S. 16.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.