Kundmachung vom 21. Oktober 1997 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1997-11-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Gestützt auf Art. 1 und 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], wird im Anhang das Allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch vom 16. März 1861, in Kraft gesetzt durch das Gesetz vom 16. September 1865 betreffend die Einführung das allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1865 Nr. 10[^2], kundgemacht. Die bisherigen Abänderungen sind in dieser Kundmachung berücksichtigt und mit Fussnoten gekennzeichnet.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

Anhang

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung.

Art. 2[^3]

Aufgehoben

Art. 3

Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichtes das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle.

1. Buch

Vom Handelsstande

Art. 4 bis 40[^4]

Aufgehoben

5. Titel

Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten

Art. 41 bis 46[^5]

Aufgehoben

Art. 47

1) Wenn ein Prinzipal jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt; dies umfasst auch den Abschluss von Schiedsvereinbarungen.[^6]

2) Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

3) Im übrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht.

Art. 48

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Art. 49

Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen.

Art. 50

Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Warenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Art. 51

Wer die Ware und eine unquittierte Rechnung überbringt, gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen.

Art. 52

1) Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter gemäss der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzipals schliesst, wird der Letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, dass es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte.

3) Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten.

Art. 53

Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen anderen nicht übertragen.

Art. 54

1) Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse.

2) Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge.

Art. 55

1) Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter schliesst, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluss eines Geschäftes seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadenersatz oder Erfüllung belangen.

2) Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Überschreitung der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat.

Art. 56

1) Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.

2) Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Erteilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, dass der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat.

3) Übertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muss sich der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, dass die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden.

6. Titel

Von den Handlungsgehilfen

Art. 57

Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehilfen (Handlungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung einer Übereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichtes, nötigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt.

Art. 58

1) Ein Handlungsgehilfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen.

2) Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung.

Art. 59

1) Ein Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen.

2) In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung.

Art. 60

Ein Handlungsgehilfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an der Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch.

Art. 61

1) Das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann von jedem Teile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hiebei sein Bewenden.

2) In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmässiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurteilen.

Art. 62

1) Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von jedem Teile verlangt werden.

2) Die Beurteilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen.

Art. 63

Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich tätlicher Misshandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehilfen schuldig macht.

Art. 64

Gegen den Handlungsgehilfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden:

Art. 65

Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Gesindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesinde dienstverhältnis geltenden Bestimmungen sein Bewenden.

7. Titel

Von den Handelsmäklern oder Sensalen

Art. 66

1) Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte.

2) Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen.

Art. 67

1) Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miete von Schiffen, sowie über Land- und Wassertransporte und andere den Handel betreffende Gegenstände.

2) Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Handelsmäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

Art. 68

Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.

Art. 69

Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten:

Art. 70

Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschiessen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hilfsdienste zu leisten.

Art. 71

1) Der Handelsmäkler muss ausser seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen.

2) Das Tagebuch muss vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden.

Art. 72

1) Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren die Gattung und Menge derselben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten.

2) Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäftssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen.

3) Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung.

Art. 73

1) Der Handelsmäkler muss ohne Verzug nach Abschluss des Geschäftes jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlussnote, welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Tatsachen enthält, zustellen.

2) Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlussnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden.

3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlussnote, so muss der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen.

Art. 74

Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die alles enthalten müssen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäftes eingetragen ist.

Art. 75

Wenn ein Handelsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet, so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen.

Art. 76

1) Der Abschluss eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlussnoten unabhängig.

2) Diese Tatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.

Art. 77

1) Das ordnungsmässig geführte Tagebuch, sowie die Schlussnoten eines Handelsmäklers liefern in der Regel den Beweis für den Abschluss des Geschäftes und dessen Inhalt.

2) Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuches und der Schlussnoten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, die Schlussnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für die Beurteilung der Sache von Erheblichkeit sei.

Art. 78

Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmässigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmässigkeiten, sowie nach Lage der Sache als geeignet erscheint.

Art. 79

1) Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter, selbst ohne Antrag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuches verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schlussnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen.

2) Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in bezug auf die Vorlegung des Tagebuches Anwendung.

Art. 80

Der Handelsmäkler muss, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Ware davon entbindet, von jeder durch seine Vermittlung nach Probe verkauften Ware die Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, solange aufbewahren, bis die Ware ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist.

Art. 81

Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern.

Art. 82

1) Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlussnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch.

2) Ist das Geschäft nicht zum Abschlusse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden.

3) Der Betrag der Mäklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch.

Art. 83

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauches von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

Art. 84

1) Über die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen.

2) Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Ti-tels nach Massgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handelsmäklern das ausschliessliche Recht zur Vermittlung von Handelsgeschäften beigelegt werden.

3) Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt werden.

Art. 85[^7]

Nicht amtlich bestellte Mäkler

1) Auf nicht amtlich bestellte Mäkler, welche den Auftrag erhalten, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln, sind die vorstehenden Bestimmungen über die Handelsmäkler sinngemäss anwendbar.

2) Die Bestimmungen von Art. 69 Ziff. 1 bis 4 und 6 Satz 2 sowie Art. 71 Abs. 2 und Art. 75 sind unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über die Rechnungslegung nicht anwendbar. Art. 70, 71 Abs. 1, Art. 72 bis 74 sowie Art. 76 bis 80 sind nur auf gewerbsmässig tätige Mäkler anwendbar.

3) Die Führung des Tagebuches gemäss Art. 71 kann auch in digitaler Form erfolgen.

4) Soweit dem Mäkler im Vertrage für Aufwendungen Ersatz zugesichert ist, kann er diesen in Abweichung von Art. 82 Abs. 2 auch dann verlangen, wenn das Geschäft nicht zustandekommt.

5) Ist der Mäkler in einer Weise, die dem Vertrage widerspricht, für den anderen tätig gewesen, oder hat er sich in einem Falle, wo es gegen Treu und Glauben geht, auch von diesem Lohn versprechen lassen, so kann er von seinem Auftraggeber weder Lohn noch Ersatz für Aufwendungen beanspruchen.

Art. 86[^8]

Besondere Bestimmungen für Versicherungsmäkler

Versicherungsmäkler haben gegenüber Personen, die sich um einen Versicherungs- oder Rückversicherungsschutz bemühen, ihre etwaigen unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindungen an ein Versicherungsunternehmen oder ihre Beteiligungen an solchen Unternehmen oder umgekehrt, soweit sie eine völlig freie Wahl des Versicherungsunternehmens beeinträchtigen könnten, offenzulegen.

8. Titel

Handelsvertreter[^9]

Art. 87[^10]

Begriff

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.