Verordnung vom 4. November 1997 über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-11-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 59 des Jagdgesetzes vom 30. Januar 1962, LGBl. 1962 Nr. 4, verordnet die Regierung:

Art. 1

Grundsatz

1) Ziel der Jagdeignungsprüfung sowie der Jagdaufseherprüfung ist der Nachweis der Eignung, die Jagd selbständig und verantwortungsbewusst entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und nach den Grundsätzen der Hege auszuüben.

2) Hege bedeutet die Schaffung und Erhaltung eines artenreichen, ausgewogen zusammengesetzten, an die lebensräumlichen Bedingungen angepassten und gesunden Wildbestands sowie die Sicherung und Pflege seiner natürlichen Lebensgrundlagen.

Art. 1a [^1]

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 2 [^2]

Jagdprüfungskommission

1) Die Regierung bestellt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Jagdprüfungskommission, die aus einer für das Jagdwesen zuständigen Person des Amtes für Umwelt und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern sowie einer Person des Amtes für Umwelt als Ersatzmitglied besteht. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.[^3]

2) Das Amt für Umwelt erledigt alle administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Jagdeignungsprüfung und der Jagdaufseherprüfung in Zusammenhang stehen.

3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes unter die Mitglieder der Jagdprüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden.

Art. 3 [^4]

Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung

1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung bestehen aus:

2) Die Prüfungen sind vor der Jagdprüfungskommission abzulegen.

Art. 3a [^5]

Prüfungstermine

1) Die Jagdeignungsprüfung und die Jagdaufseherprüfung werden je nach Bedarf, in der Regel alle drei Jahre, durchgeführt.

2) Die Ausschreibung der Prüfungen in den amtlichen Publikationsorganen erfolgt mindestens drei Monate vor deren Durchführung. Eine Vorankündigung erfolgt mindestens sechs Monate vor dem Prüfungstermin mit dem Hinweis auf den Umfang der vor dem Prüfungsantritt zu leistenden Hegestunden.

Art. 3b [^6]

Anmeldung zu den Prüfungen

1) Wer die Jagdeignungsprüfung oder die Jagdaufseherprüfung ablegen will, meldet sich innert der Anmeldefrist beim Amt für Umwelt schriftlich an.

2) Mit der Anmeldung zur Waffenhandhabungsprüfung und Schiessprüfung werden eingereicht:

3) Mit der Anmeldung zur theoretischen Prüfung werden zusätzlich eingereicht:

Art. 3c [^7]

Zulassung zu den Prüfungen

1) Zur Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung ist zugelassen, wer:

2) Für die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Abs. 1 die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.

3) Zur theoretischen Prüfung ist zugelassen, wer:

4) Über die Zulassung entscheidet das Amt für Umwelt.

Art. 4

Prüfungsreglement

1) Die Jagdprüfungskommission erstellt jeweils vor der Ausschreibung der Prüfungen nach Art. 3a Abs. 2 ein Prüfungsreglement. Dieses beinhaltet insbesondere Bestimmungen, die für die Durchführung und das Bestehen der Jagdeignungsprüfung oder Jagdaufseherprüfung notwendig sind, sowie ein detailliertes Stoffprogramm, das den für die einzelnen Teilfächer massgebenden Prüfungsstoff umfasst.[^8]

2) Die Prüfungen umfassen:[^9]

3) Für das Bestehen der Jagdeignungsprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern fundierte Grundkenntnisse notwendig.[^10]

4) Für das Bestehen der Jagdaufseherprüfung sind in den verschiedenen Prüfungsfächern detaillierte und umfassende Kenntnisse notwendig.[^11]

5) Das Prüfungsreglement ist von der Regierung zu genehmigen und den Prüfungsbewerbern nach erfolgter Anmeldung zuzustellen.[^12]

Art. 5

Hegestunden

1) Die Anzahl der zu leistenden Hegestunden in den Bereichen Jagd, Waldwirtschaft sowie Natur- und Landschaftsschutz wird von der Jagdprüfungskommission festgelegt und beträgt:[^13]

2) Die geleisteten Hegestunden werden durch den verantwortlichen Bereichsleiter auf einem amtlichen Protokollformular bestätigt. Die Protokolle sind der Jagdprüfungskommission zuzustellen.[^14]

3) Zusätzlich haben Bewerber für die Jagdaufseherprüfung die ausgeführten Tätigkeiten im Arbeitsheft "Hegestunden" detailliert zu beschreiben und periodisch der Prüfungskommission vorzulegen.[^15]

4) Die Organisation der Hegestunden obliegt der Jagdprüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt, der Liechtensteiner Jägerschaft, den beeideten Jagdaufsehern und den Gemeindeförstern.[^16]

5) Als Hegestunden im Sinne dieses Artikels werden ausschliesslich diejenigen Veranstaltungen und Tätigkeiten anerkannt, die von der Jagdprüfungskommission zu diesem Zwecke organisiert oder zugelassen werden.

Art. 6

Prüfungsergebnis

1) Das Prüfungsergebnis, das für jedes Prüfungsfach auf "bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten hat, ist in einem Protokoll festzuhalten, das von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist. Die Prüfung gilt als "nicht bestanden", wenn der Prüfungsbewerber auch nur in einem Prüfungsfach die erforderlichen Kenntnisse nicht besitzt.[^17]

2) Besteht ein Prüfungsbewerber die Prüfungsfächer "Praktische Waffenhandhabung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. a), "Schiessprüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. b) oder "Theoretische Prüfung" (Art. 4 Abs. 2 Bst. c) in einem Teilfach nicht, so muss er innerhalb von 30 Tagen zu einer einmaligen Wiederholung des nicht bestandenen Teilfachs zugelassen werden.[^18]

3) Besteht ein Prüfungsbewerber die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er erst nach erneuter Ausschreibung der Jagdeignungs- oder Jagdaufseherprüfung wieder zugelassen werden; bei dieser Prüfung sind sämtliche Prüfungsfächer zu wiederholen.[^19]

4) Nach bestandener Prüfung ist dem Prüfungsabsolventen ein Zeugnis auszustellen, welches von den Mitgliedern der Jagdprüfungskommission zu unterschreiben ist.

Art. 7

Rechtsmittel

1) Entscheidungen oder Verfügungen der Jagdprüfungskommission können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde bei der Regierung angefochten werden.

2) Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung können binnen 14 Tagen ab Zustellung mittels Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.[^20]

Art. 8 [^21]

Gebühren

1) Die Prüfungsgebühren betragen für:

2) Für die Wiederholung eines Teilfaches nach Art. 6 Abs. 2 kann eine Gebühr von 80 Franken erhoben werden.

3) Die Gebühr ist vor dem Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 5 bis 9 der Verordnung vom 22. März 1962 zum Jagdgesetz, LGBl. 1962 Nr. 10, werden aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

922.012 Verordnung über die Jagdeignungsprüfung und Jagdaufseherprüfung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

...

Die nach bisherigem Recht bestellte Jagdprüfungskommission führt ihre Tätigkeit bis zum Ablauf ihrer Mandatsperiode mit der Massgabe weiter, dass die Regierung für die restliche Mandatsdauer zusätzlich einen Vertreter des Amtes für Umwelt als Ersatzmitglied bestellt.

...

[^1]: Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 308.

[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 61.

[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 308.

[^4]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 308.

[^5]: Art. 3a abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 308.

[^6]: Art. 3b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 308.

[^7]: Art. 3c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 308.

[^8]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 308.

[^9]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 61.

[^10]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 61.

[^11]: Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 61.

[^12]: Art. 4 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 377.

[^13]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^14]: Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^15]: Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 93.

[^16]: Art. 5 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^17]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 61.

[^18]: Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 61.

[^19]: Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 61.

[^20]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

[^21]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 61.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.