Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1998-01-16
Letzte Aktualisierung 1997-09-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994

Zustimmung des Landtags: 18. Juni 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. September 1997

Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden "die Vertragsparteien" genannt),

anerkennend, dass es notwendig ist, einen effizienten multilateralen Rahmen von Rechten und Pflichten betreffend Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern,

anerkennend, dass Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nicht ausgearbeitet, angenommen oder auf in- oder ausländische Waren und Dienstleistungen und in- oder ausländische Anbieter angewendet werden sollten, um inländische Waren oder Dienstleistungen oder Anbieter zu schützen, und nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Waren oder Dienstleistungen oder ausländischen Anbietern führen sollten,

anerkennend, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens zu sorgen,

anerkennend, dass es notwendig ist, internationale Verfahren für die Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung zu schaffen, um eine gerechte, schnelle und wirksame Durchsetzung der internationalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu sichern und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten,

anerkennend, dass es notwendig ist, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen zu berücksichtigen,

in dem Wunsch, gemäss Art. IX Abs. 6 Bst. b des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 1987 das Übereinkommen auf der Basis gegenseitiger Reziprozität auszuweiten und zu verbessern und den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Dienstleistungsverträge auszuweiten,

in dem Wunsch, Regierungen von Nicht-Vertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen anzunehmen und ihm beizutreten,

sind nach weiteren Verhandlungen zur Verwirklichung dieser Ziele wie folgt übereingekommen:

Art. I

Anwendungsbereich

1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die, wie in Anhang I[^1] ausgeführt, diesem Übereinkommen unterliegen.

2) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf jede Beschaffung durch vertragliche Methoden, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption. Es gilt auch für Beschaffungen von Kombinationen von Waren und Dienstleistungen.

3) Wenn Beschaffungsstellen im Rahmen einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beschaffung von einem bestimmten Unternehmen, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, fordern, dass es den Auftrag nach besonderen Vorschriften vergibt, so gilt Art. III sinngemäss.

4) Dieses Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt.

Art. II

Auftragsbewertung

1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Berechnung des Auftragswertes[^2] mit dem Ziel, dieses Übereinkommen umzusetzen.

2) Bei der Bewertung sind alle Arten der Vergütung, einschliesslich sämtlicher ausstehender Prämien, Gebühren oder Kommissionen und Zinsen zu berücksichtigen.

3) Die Wahl der Bewertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen.

4) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben, so gilt als Bewertungsgrundlage entweder:

5) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes: In Zweifelsfällen ist die zweite Berechnungsgrundlage zu verwenden, nämlich b.

6) In Fällen, in denen eine geplante Beschaffung den Bedarf von Optionsklauseln ausdrücklich vorsieht, gilt als Grundlage für die Bewertung der Gesamtwert der maximal erlaubten Beschaffung, einschliesslich der Optionskäufe.

Art. III

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1) In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren oder Dienstleistungen anderer Vertragsparteien sowie die Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht ungünstiger als:

2) In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen stellen die Vertragsparteien sicher:

3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen.

Art. IV

Ursprungsregeln

1) Die Vertragsparteien wenden auf Waren oder Dienstleistungen, die für unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungen aus anderen Vertragsparteien eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln an, die sich von den im normalen Handelsverkehr und zum Zeitpunkt der Einfuhr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus den gleichen Vertragsparteien angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

2) Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln für Waren in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO-Abkommen") und nach Abschluss der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Abänderung von Abs. 1 die Ergebnisse des Arbeitsprogramms und der Verhandlungen.

Art. V

Besondere und differenzierte Behandlung zugunsten der Entwicklungsländer

Ziele

1) Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten unter ihnen, gebührend in Betracht und zwar im Hinblick darauf, dass es für diese Länder notwendig ist:

2) Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländer im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Anwendungsbereich

3) Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen zu Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen der Entwicklungsländer, welches unter dieses Übereinkommen fällt, die Ziele nach Abs. 1 gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren und Dienstleistungen verkaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind. Vereinbarte Ausnahmen

4) Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern betreffend bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Abs. 1 Bst. a bis c angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Abs. 1 Bst. d teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren oder Dienstleistungen in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können.

5) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäss den in Art. XXIV Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (im folgenden "der Ausschuss" genannt) ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. a bis c gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuss ersuchen, aufgrund ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. d gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuss richtet, muss sachdienliche Unterlagen und alle Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können.

6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten.

7) Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Abs. 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäss Abs. 14 dieses Artikels. Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien

8) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist.

9) Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf: - die Lösung besonderer technischer Probleme, im Zusammenhang mit der Vergabe eines bestimmten Auftrags; - jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird.

10) Die in den Abs. 8 und 9 erwähnte technische Hilfe kann die Übersetzung der Qualifikationsunterlagen und der Angebote von Anbietern aus Entwicklungsländern in eine von der Beschaffungsstelle bezeichnete Amtssprache der WTO einschliessen, es sei denn, die entwickelten Länder betrachten eine Übersetzung als belastend; in diesem Fall wird den Entwicklungsländern, die die entwickelten Länder oder deren Beschaffungsstellen darum ersuchen, eine Erklärung gegeben. Informationszentren

11) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuche von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen, auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen, auf Adressen der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie auf Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuss kann ein Informationszentrum errichten. Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder

12) Im Hinblick auf Abs. 6 der Entscheidung der Vertragsparteien des GATT 1947 vom 28. November 1979 über Besondere Behandlung und Meistbegünstigung, Reziprozität und umfassendere Beteiligung der Entwicklungsländer (BISD 26S/203-205) wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Anbietern in diesen Ländern für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Massnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Die Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Anbietern in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern gewähren.

13) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglichen Anbietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Anbieter aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und unterstützen die Anbieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der geplanten Beschaffung sind. Überprüfung

14) Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre aufgrund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehende Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere von Art. III zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer, untersucht der Ausschuss als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die nach den Abs. 4 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.

15) Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Art. XXIV Abs. 7 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern.

Art. VI

Technische Spezifikationen

1) Technische Spezifikationen, wie Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung oder die Produktionsprozesse und -verfahren, die die Merkmale einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung festlegen, sowie die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Konformitätsbescheinigungen werden nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.

2) Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden, soweit angebracht:

3) Anforderungen oder Hinweise in bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass in die Vergabeunterlagen die Worte "oder gleichwertig" einbezogen werden.

4) Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Art. VII

Vergabeverfahren

1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Vergabeverfahren ihrer Beschaffungsstellen nicht diskriminierend angewendet werden und mit den Bestimmungen der Art. VII bis XVI im Einklang stehen.

2) Die Beschaffungsstellen machen keinem Anbieter zu einer bestimmten Beschaffung derartige Angaben, dass dies zu einem Ausschluss des Wettbewerbs führen würde.

3) Im Sinne dieses Übereinkommens ist das:

Art. VIII

Qualifikation der Anbieter

Die Beschaffungsstellen dürfen bei der Qualifikation der Anbieter nicht unter ausländischen Anbietern oder in- und ausländischen Anbietern diskriminieren. Die Qualifikationsverfahren haben mit den folgenden Bestimmungen im Einklang zu stehen:

Art. IX

Einladung zur Teilnahme an geplanten Beschaffungen

1) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede geplante Beschaffung nach den Abs. 2 und 3 eine Einladung zur Teilnahme, vorbehaltlich der anderslautenden Bestimmungen von Art. XV (freihändige Vergabe). Die Bekanntmachung wird im entsprechenden Publikationsorgan nach Anhang II veröffentlicht.

2) Die Einladung zur Teilnahme kann in der Form einer Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung, wie in Abs. 6 vorgesehen, erfolgen.

3) Die in den Annexen 2 und 3 aufgeführten Beschaffungsstellen können eine regelmässige Bekanntmachung, wie in Abs. 7 vorgesehen, oder eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems, wie in Abs. 9 vorgesehen, als Einladung zur Teilnahme benutzen.

4) Beschaffungsstellen, die eine regelmässige Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme benutzen, fordern alle sich interessiert zeigenden Anbieter auf, aufgrund einer Information, die wenigstens jene von Abs. 6 enthalten muss, ihr Interesse zu bestätigen.

5) Beschaffungsstellen, die eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifikationssystems als Einladung zur Teilnahme benutzen, müssen rechtzeitig und entsprechend den in Art. XVIII Abs. 4 genannten Erwägungen Angaben bereitstellen, die all denjenigen, die sich interessiert gezeigt haben, eine echte Möglichkeit bieten, ihr Interesse an der Teilnahme an der Beschaffung zu evaluieren. Diese Angaben müssen die in den Abs. 6 und 8 genannten Bekanntmachungsangaben möglichst vollständig umfassen, sofern sie zur Verfügung stehen. Angaben, die einem interessierten Anbieter gemacht werden, sind auf nichtdiskriminierende Weise auch den anderen interessierten Anbietern mitzuteilen.

6) Jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Abs. 2 enthält die folgenden Angaben:

7) Jede regelmässige Bekanntmachung nach Abs. 3 muss möglichst viele der in Abs. 6 genannten Angaben, soweit diese verfügbar sind, enthalten. Auf jeden Fall muss sie die in Abs. 8 genannten Angaben enthalten sowie:

8) Für jede geplante Beschaffung veröffentlicht die Beschaffungsstelle in einer der Amtssprachen der WTO eine Zusammenfassung der Anzeige, die mindestens folgendes enthält:

9) Für selektive Verfahren machen Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, jährlich in einem der Publikationsorgane nach Anhang III folgendes bekannt: Wenn jedoch die Dauer des Qualifikationssystems drei Jahre oder weniger beträgt und wenn die Dauer des Systems deutlich aus der Bekanntmachung hervorgeht und auch klar ist, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, reicht es aus, die Bekanntmachung nur einmal, zu Beginn der Anwendung des Systems, zu veröffentlichen. Ein solches System darf nicht so genutzt werden, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens umgangen werden.

Wenn eine solche Bekanntmachung als Einladung zur Teilnahme nach Abs. 3 gilt, muss die Bekanntmachung zusätzlich folgende Angaben enthalten:

10) Wird es nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer geplanten Beschaffung, aber noch vor dem in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Termin für die Öffnung oder die Entgegennahme von Angeboten notwendig, die Bekanntmachung zu ändern oder neu zu veröffentlichen, so ist die Änderung oder die neue Bekanntmachung genauso zu verbreiten wie die ursprünglichen Unterlagen, auf die sich die Änderung bezieht. Jede wichtige Angabe, die einem Anbieter in bezug auf eine bestimmte geplante Beschaffung gemacht wird, ist gleichzeitig allen anderen betroffenen Anbietern mitzuteilen, und zwar so rechtzeitig, dass die Anbieter diese Angabe berücksichtigen und sich danach richten können.

11) Die Beschaffungsstellen müssen in den in diesem Artikel erwähnten Bekanntmachungen oder im Publikationsorgan, in dem die Bekanntmachungen erscheinen, klarstellen, dass die Beschaffung unter dieses Übereinkommen fällt.

Art. X

Auswahlverfahren

1) Um einen optimal wirksamen internationalen Wettbewerb bei den selektiven Verfahren zu gewährleisten, laden die Beschaffungsstellen für jede geplante Beschaffung die grösstmögliche mit einer effizienten Abwicklung der Beschaffung zu vereinbarende Zahl von in- und ausländischen Anbietern zur Angebotsabgabe ein. Sie wählen die Anbieter, die an dem Verfahren teilnehmen sollen, in gerechter und nichtdiskriminierender Weise aus.

2) Die Beschaffungsstellen, die ständige Listen qualifizierter Anbieter führen, können aus diesen Listen diejenigen Anbieter auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen. Jede Auswahl muss den Anbietern in diesen Listen faire Chancen einräumen.

3) Beantragen Anbieter die Beteiligung an einer bestimmten geplanten Beschaffung, so ist ihnen die Abgabe des Angebots zu gestatten, und sie sind in Betracht zu ziehen, sofern im Falle von noch nicht qualifizierten Anbietern genügend Zeit vorhanden ist, um das Qualifikationsverfahren nach den Art. VIII und IX abzuschliessen. Die Zahl der zusätzlichen Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, darf nur aus Gründen der effizienten Abwicklung der Beschaffung begrenzt werden.

4) Anträge zur Beteiligung an selektiven Verfahren können per Telex, Telegramm oder Telefax übermittelt werden.

Art. XI

Fristen für Angebote und Lieferungen

Allgemeines

1) Fristen

2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 3 gilt folgendes:

3) Die Fristen nach Abs. 2 können unter folgenden Umständen gekürzt werden:

4) In Übereinstimmung mit den angemessenen Bedürfnissen der Beschaffungsstellen werden bei der Festsetzung eines Liefertermins Faktoren wie die Komplexität der beabsichtigten Beschaffung, das Ausmass der zu erwartenden Weitervergabe sowie eine realistische Zeitspanne für die Herstellung, die Entnahme vom Lager und den Transport der Waren von den Lieferorten oder für die Erbringung der Dienstleistungen berücksichtigt.

Art. XII

Vergabeunterlagen

1) Gestattet eine Beschaffungsstelle bei Vergabeverfahren, dass Angebote in mehreren Sprachen eingereicht werden, so muss eine dieser Sprachen eine der Amtssprachen der WTO sein.

2) Die den Anbietern zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für sie notwendig sind, um entsprechende Angebote einreichen zu können, einschliesslich der Angaben, die in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung veröffentlicht werden müssen, mit Ausnahme von Art. IX Abs. 6 Bst. g, sowie die folgenden Angaben: Zusendung von Vergabeunterlagen durch die Beschaffungsstellen

3)

Art. XIII

Einreichung, Entgegennahme und Öffnung der Angebote und Zuschlagserteilung

1) Einreichung, Entgegennahme und Öffnung von Angeboten sowie Zuschlagserteilung richten sich nach folgendem: Entgegennahme der Angebote

2) Einem Anbieter darf kein Nachteil entstehen, wenn ein Angebot bei der in den Vergabeunterlagen angegebenen Stelle nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich der Beschaffungsstelle zuzuschreiben ist. Angebote können auch in anderen aussergewöhnlichen Fällen in Betracht gezogen werden, wenn dies in den Verfahren der Beschaffungsstellen vorgesehen ist. Öffnung der Angebote

3) Alle von Beschaffungsstellen in offenen und selektiven Verfahren eingeholten Angebote werden nach Verfahren und unter Bedingungen entgegengenommen und geöffnet, die die Ordnungsmässigkeit der Öffnung gewährleisten. Entgegennahme und Öffnung der Angebote haben auch mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens über Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung im Einklang zu stehen. Die Angaben über die Angebotsöffnung verbleiben bei den betreffenden Beschaffungsstellen und stehen den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit sie erforderlichenfalls für die Verfahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden können. Zuschlagserteilung

4) Optionsklausel

5) Optionsklauseln dürfen nicht zur Umgehung der Bestimmungen dieses Übereinkommens benützt werden.

Art. XIV

Verhandlungen

1) Die Parteien können vorsehen, dass Beschaffungsstellen Verhandlungen führen:

2) Die Verhandlungen sollen hauptsächlich dazu dienen, Stärken und Schwächen der Angebote zu erkennen.

3) Die Angebote sind von den Beschaffungsstellen vertraulich zu behandeln. Letztere sollen insbesondere davon absehen, bestimmten Anbietern vertrauliche Informationen weiterzugeben mit dem Ziel, deren Angebote auf das Niveau anderer Teilnehmer zu heben.

4) Während der Verhandlungen dürfen die Beschaffungsstellen Anbieter weder bevorzugen noch benachteiligen. Sie sollen insbesondere sicherstellen, dass:

Art. XV

Freihändige Vergabe

1) Die Bestimmungen der Art. VII bis XIV über das offene und das selektive Verfahren brauchen unter den nachfolgenden Bedingungen nicht angewendet zu werden, sofern die freihändige Vergabe nicht mit der Absicht, den grösstmöglichen Wettbewerb zu verhindern, oder so angewendet wird, dass sie ein Mittel zur Diskriminierung zwischen ausländischen Anbietern oder zum Schutz inländischer Produzenten und Anbieter darstellt:

2) Die Beschaffungsstellen arbeiten über jeden nach Abs. 1 vergebenen Auftrag einen schriftlichen Bericht aus. Jeder Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, Wert und Art der gekauften Waren oder Dienstleistungen, Ursprungsland sowie einen Hinweis darauf, welche der in Abs. 1 aufgeführten Bedingungen gegeben waren. Dieser Bericht verbleibt bei der betreffenden Beschaffungsstelle und steht den für die Beschaffungsstelle zuständigen Regierungsstellen zur Verfügung, damit er erforderlichenfalls bei den Verfahren nach den Art. XVIII, XIX, XX und XXII herangezogen werden kann.

Art. XVI

Kompensationsgeschäfte

1) Die Beschaffungsstellen sollen bei der Qualifikation und Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen oder bei der Bewertung der Angebote oder der Zuschlagserteilung Kompensationsgeschäfte weder erzwingen, anstreben noch in Betracht ziehen[^7].

2) Aus grundsätzlichen politischen Erwägungen und insbesondere im Hinblick auf entwicklungspolitische Bedürfnisse dürfen Entwicklungsländer zum Zeitpunkt ihres Beitritts Bedingungen zum Einsatz von Kompensationsgeschäften aushandeln, zum Beispiel die Anforderung, dass zu einem bestimmten Anteil inländische Erzeugnisse zu verwenden sind. Derartige Anforderungen werden nur zur Entscheidung über die Teilnahme am Beschaffungsverfahren und nicht als Kriterium bei der Zuschlagserteilung gestellt. Die Bedingungen müssen objektiv, eindeutig und nichtdiskriminierend sein. Sie werden im Anhang I des betreffenden Landes niedergelegt und enthalten gegebenenfalls die genauen Grenzen des Einsatzes von Kompensationsgeschäften bei von diesem Übereinkommen erfassten Beschaffungen. Über bisherige Bedingungen ist der Ausschuss zu unterrichten. Ferner sind sie in Bekanntmachungen zu beabsichtigten Beschaffungen und in anderen Unterlagen zu veröffentlichen.

Art. XVII

Transparenz

1) Die Vertragsparteien fordern die Beschaffungsstellen auf, Modalitäten und Bedingungen, darunter Abweichungen von den Ausschreibungsverfahren im Wettbewerb oder im Zugang zu Beschwerdeverfahren, bekanntzumachen, laut welchen Angebote von Anbietern eingereicht werden können, die zwar nicht aus Vertragsparteien dieses Übereinkommens stammen, die aber im Hinblick auf die Schaffung grösserer Transparenz bezüglich ihrer eigenen Vergabeverfahren wie folgt handeln:

2) Regierungen, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, aber die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. a bis c erfüllen, steht das Recht zu, den Sitzungen des Ausschusses als Beobachter beizuwohnen, vorausgesetzt, dass sie die Vertragsparteien davon unterrichten.

Art. XVIII

Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Beschaffungsstellen

1) Die Beschaffungsstellen veröffentlichen spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag des Auftrages gemäss den Art. XIII bis XV eine Bekanntmachung im entsprechenden Publikationsorgan gemäss Anhang II. Diese Bekanntmachungen enthalten folgende Angaben:

2) Die Beschaffungsstellen sind auf Ersuchen eines Anbieters einer Vertragspartei unverzüglich bereit:

3) Die Beschaffungsstellen müssen die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung informieren.

4) Würde die Weitergabe gewisser Angaben zur Zuschlagserteilung nach den Abs. 1 und 2 Bst. c die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so kann die Beschaffungsstelle beschliessen, solche Angaben nicht weiterzugeben.

Art. XIX

Information und Prüfung bezüglich der Verpflichtungen der Vertragsparteien

1) Die Vertragsparteien veröffentlichen unverzüglich alle Gesetze, Verordnungen, Gerichtsentscheide, Verwaltungsbeschlüsse mit allgemeiner Geltung und alle Verfahren (darunter Standard-Vertragsklauseln) zu den von diesem Übereinkommen erfassten öffentlichen Beschaffungen im einschlägigen Publikationsorgan nach Anhang IV, so dass die übrigen Vertragsparteien und die Anbieter davon Kenntnis nehmen können. Die Vertragsparteien sollen auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei ihre Verfahren des öffentlichen Beschaffungswesens erläutern.

2) Die Regierung des erfolglosen Anbieters, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann unbeschadet der Bestimmungen von Art. XXII zusätzliche Auskünfte über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um sicherzugehen, dass die Beschaffung ordnungsgemäss und unparteiisch vor sich gegangen ist. Zu diesem Zweck erteilt die Behörde, die die Beschaffung tätigt, Auskunft über die charakteristischen Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Die Regierung des erfolglosen Anbieters darf die letztgenannte Auskunft normalerweise weitergeben, sofern sie von diesem Recht mit Zurückhaltung Gebrauch macht. Würde die Weitergabe dieser Auskunft den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultationen und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, weitergegeben werden.

3) Verfügbare Angaben über erfasste Beschaffungsstellen und einzelne von diesen getätigte Zuschläge sind auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei mitzuteilen.

4) Würde die Weitergabe vertraulicher Angaben, die einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen, so dürfen diese Angaben nicht ohne formelle Ermächtigung durch die Vertragspartei, die sie zur Verfügung stellt, weitergegeben werden.

5) Die Vertragsparteien stellen jährlich Statistiken über ihre Beschaffungen zusammen und übermitteln sie dem Ausschuss. Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von allen unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen vergeben worden sind: Sofern die entsprechenden Angaben verfügbar sind, soll jede Vertragspartei Statistiken zum Ursprungsland der von ihren Beschaffungsstellen gekauften Waren oder Dienstleistungen vorlegen. Der Ausschuss liefert Anhaltspunkte zu den verwendbaren Methoden, um sicherzustellen, dass die Statistiken vergleichbar sind. Der Ausschuss kann einstimmig beschliessen, die Anforderungen der Bst. a bis d betreffend Art und Umfang der statistischen Angaben, die weitergegeben werden, sowie betreffend Aufgliederungs- und Klassifikationsmöglichkeiten zu ändern, um die von diesem Übereinkommen erfassten Beschaffungen effektiv zu überprüfen.

Art. XX

Beschwerdeverfahren

Konsultationen

1) Erhebt ein Anbieter Beschwerde wegen einer Verletzung dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einem Beschaffungsverfahren, so fordern die Vertragsparteien den Anbieter auf, die Angelegenheit in Konsultationen mit der Beschaffungsstelle zu regeln. In solchen Fällen nimmt die Beschaffungsstelle rechtzeitig eine unparteiliche Überprüfung der Beschwerde vor, und zwar in einer Weise, welche die Annahme von Abhilfemassnahmen aufgrund des Beschwerdesystems nicht behindert. Beschwerde

2) Die Vertragsparteien legen nichtdiskriminierende, zügige, transparente und wirksame Verfahren fest, welche den Anbietern erlauben, gegen vermutete Verletzungen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit Beschaffungen, an welchen sie ein Interesse haben oder hatten, Beschwerde zu erheben.

3) Die Vertragsparteien halten ihre Beschwerdeverfahren schriftlich fest und machen sie allgemein verfügbar.

4) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Unterlagen zu sämtlichen Aspekten des Beschaffungsverfahrens im Geltungsbereich dieses Übereinkommens während drei Jahren aufbewahrt werden.

5) Die betroffenen Anbieter können angehalten werden, ein Beschwerdeverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Begründung der Beschwerde bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte, frühestens aber nach zehn Tagen, davon in Kenntnis zu setzen.

6) Beschwerden werden vor ein Gericht oder ein unparteiliches und unabhängiges Überprüfungsorgan gebracht, das am Ergebnis der Beschaffung kein Interesse hat und dessen Mitglieder während ihres Mandats keinen Einflüssen von aussen unterliegen. Handelt es sich beim Überprüfungsorgan nicht um ein Gericht, so wird es entweder einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen oder es muss Verfahren anwenden, aufgrund deren:

7) Die Beschwerdeverfahren sehen folgendes vor:

8) Das Beschwerdeverfahren ist normalerweise unverzüglich abzuschliessen, um wirtschaftliche oder andere Interessen zu wahren.

Art. XXI

Institutionen

1) Es wird ein Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden und tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten, und um alle anderen Aufgaben zu erfüllen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden können.

2) Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen einsetzen, die die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss übertragen werden.

Art. XXII

Konsultationen und Streitbeilegung

1) Sofern in der Folge nicht anders vorgesehen, finden die Bestimmungen der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung des WTO-Abkommens (im folgenden "Streitbeilegungsvereinbarung" genannt) Anwendung.

2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar aufgrund dieses Übereinkommens für sie ergeben, zunichte gemacht oder geschmälert werden oder dass das Erreichen eines der Ziele dieses Übereinkommens behindert wird, weil eine oder mehrere Vertragsparteien ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommen oder weil eine oder mehrere Vertragsparteien Massnahmen anwenden - unabhängig davon, ob sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens zuwiderlaufen -, so kann diese Vertragspartei zur Erzielung einer allseits zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit sich mit schriftlichen Vorstellungen und Vorschlägen an die nach ihrem Dafürhalten betroffenen Vertragsparteien wenden. Über solche Massnahmen ist das im Rahmen der oben erwähnten Streitbeilegungsvereinbarung eingesetzte Streitbeilegungsorgan (im folgenden "DSB" genannt) unverzüglich zu unterrichten. Jede Vertragspartei prüft wohlwollend die Vorstellungen oder Vorschläge, die ihr gemacht werden.

3) Das DSB ist ermächtigt, Sondergruppen einzusetzen, die Berichte der Sondergruppen und des Einspruchsgremiums anzunehmen, Empfehlungen oder Beschlüsse zu erlassen, die Umsetzung der Beschlüsse und Empfehlungen zu überwachen, die Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu beschliessen oder Konsultationen zu Abhilfemassnahmen anzuordnen, wenn die Rücknahme der diesem Übereinkommen zuwiderlaufenden Massnahmen nicht möglich ist - vorausgesetzt, dass lediglich WTO-Mitglieder, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sich an Entscheidungen und Massnahmen des DSB bezüglich der von diesem Übereinkommen erfassten Streitfälle beteiligen.

4) Sofern die Streitparteien innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung einer Sondergruppe nichts anderes vorsehen, erhalten die Sondergruppen folgendes Mandat: "Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens und der (Bezeichnung der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkunft/Übereinkünfte, auf die die Streitparteien Bezug nehmen), die von (Name der Partei) mit der Schriftsache... dem DSB übermittelte Angelegenheit zu prüfen und Feststellungen zu treffen, die das DSB im Hinblick auf seine Empfehlungen oder Entscheidungen gemäss dieser Übereinkunft/diesen Übereinkünften unterstützen". Bei Streitfällen, in welchen Bestimmungen dieses Übereinkommens oder einer oder mehrerer anderer in der Anlage 1 der Streitbeilegungsvereinbarung aufgelisteten Übereinkünfte von einer Streitpartei geltend gemacht werden, ist Abs. 3 nur auf die Teile des Berichtes der Sondergruppe anwendbar, die sich auf die Auslegung und die Anwendung dieses Übereinkommens beziehen.

5) Die Mitglieder der Sondergruppen, die vom DSB zur Überprüfung der unter dieses Übereinkommen fallenden Streitfälle eingesetzt werden, sollen über ausreichendes Fachwissen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verfügen.

6) Es werden alle notwendigen Schritte eingeleitet, um die Verfahren zu beschleunigen. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 12 Abs. 8 und 9 der Streitbeilegungsvereinbarung bemüht sich die Sondergruppe, den Streitparteien ihren Schlussbericht innerhalb von vier Monaten und spätestens von sieben Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Zusammensetzung und das Mandat der Sondergruppe vereinbart wurden, vorzulegen. Zudem sollen alle Bemühungen unternommen werden, um die in den Art. 20 Abs. 1 und 21 Abs. 4 der Streitbeilegungsvereinbarung vorgesehenen Fristen ebenfalls zu verringern. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 21 Abs. 5 der Streitbeilegungsvereinbarung soll die Sondergruppe versuchen, innerhalb von 60 Tagen eine Entscheidung auszusprechen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit einer erfassten Übereinkunft vereinbar sind.

7) Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 22 Abs. 2 der Streitbeilegungsvereinbarung sollen Streitfälle im Rahmen einer in der Anlage 1 der Streitbeilegungsvereinbarung enthaltenen Übereinkunft nicht zur Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus einer in der erwähnten Anlage aufgelisteten Übereinkunft führen.

Art. XXIII

Ausnahmebestimmungen zum Übereinkommen

1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens hindern die Vertragsparteien nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachten.

2) Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, darf keine Bestimmung dieses Übereinkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutze des geistigen Eigentums oder in bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren.

Art. XXIV

Schlussbestimmungen

Dieses Übereinkommen tritt für die Regierungen[^8], deren vereinbarter Geltungsbereich in den Annexen 1 bis 5 von Anhang I dieses Übereinkommens enthalten ist und die dieses Übereinkommen bis spätestens zum 15. April 1994 durch Unterzeichnung angenommen oder nach der ratifizierungspflichtigen Unterzeichnung bis spätestens zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen vor dem 1. Januar 1996 ratifiziert haben, am 1. Januar 1996 in Kraft.

Jede Regierung, die WTO-Mitglied oder vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Vertragspartei des GATT 1947, aber nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen beitreten, die zwischen dieser Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vereinbaren sind. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der WTO. Das Übereinkommen tritt für eine beitretende Regierung 30 Tage nach ihrem Beitritt zum Übereinkommen in Kraft.

Es können keine Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens gemacht werden.

Um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen keine unnötige Behinderung des technischen Fortschrittes verursacht, befassen sich die Vertragsparteien im Ausschuss regelmässig mit den neuesten Einsatzmöglichkeiten von Informationstechnologie im öffentlichen Beschaffungswesen und handeln gegebenenfalls Änderungen dieses Übereinkommens aus. Ihre Arbeiten zielen namentlich darauf ab, Offenheit, Nichtdiskriminierung und Wirksamkeit des öffentlichen Beschaffungswesens durch den Einsatz der Informationstechnologie zu verbessern, vom Übereinkommen erfasste Aufträge klar zu bezeichnen und verfügbare Angaben bezüglich bestimmter Beschaffungen zu ermitteln. Wenn eine Vertragspartei Neuerungen einführt, so bemüht sie sich, die Hinweise anderer Vertragsparteien auf etwaige Schwierigkeiten zu berücksichtigen.

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine solche Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

Die Anmerkungen, Anhänge und Annexe sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt, der jeder Vertragspartei innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und jeder Berichtigung oder Änderung nach Abs. 6 und jeder Änderung nach Abs. 9 übermittelt sowie jede Annahme dieses Übereinkommens und jeden Beitritt hierzu nach den Abs. 1 und 2 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Abs. 10 notifiziert.

Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Anmerkungen

Anhänge und Annexe[^10]

Geschehen zu Marrakesch am fünfzehnten April neunzehnhundertvierundneunzig in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, sofern nicht in Listen der Beschaffungsstellen im Anhang zu diesem Übereinkommen etwas anderes gesagt ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Im Sinne dieses Übereinkommens, einschliesslich der Anhänge, erfassen die Begriffe "Land" oder "Länder" auch getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Sofern nicht anders vorgesehen, sind mit "national" umschriebene Begriffe auch auf getrennte Zollgebiete, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, zu beziehen.

Art. I Abs. 1

Im Hinblick auf allgemeine politische Überlegungen betreffend die gebundene Hilfe einschliesslich des von den Entwicklungsländern verfolgten Ziels, diese Bindung der Hilfe aufzuheben, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf Beschaffungen im Rahmen der gebundenen Entwicklungshilfe, solange diese von Vertragsparteien gewährt wird.

Anhang I: Anwendungsbereich - Art. I Annex 1: Enthält zentrale Regierungsstellen Annex 2: Enthält subzentrale Regierungsstellen Annex 3: Enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten Annex 4: Führt in positiven oder negativen Listen, die von diesem Übereinkommen abgedeckten Dienstleistungen auf Annex 5: Führt die Baudienstleistungen auf Anhang II: Publikationsorgane, in welchen die Parteien die geplante Beschaffung - Art. IX Abs. 1 - und den erfolgten Zuschlag - Art. XVIII Abs. 1 - veröffentlichen Anhang III: Publikationsorgane, in welchen die Parteien jährlich ständige Listen qualifizierter Anbieter für das selektive Verfahren - Art. IX Abs. 9 - veröffentlichen Anhang IV: Publikationsorgan, in welchem die Parteien alle Gesetze, Verordnungen, Gerichtsentscheide, Verwaltungsbeschlüsse allgemeiner Tragweite und alle Verfahren zu den von diesem Übereinkommen erfassten öffentlichen Beschaffungen veröffentlichen

[^1]: Für jede Vertragspartei ist Anhang I in fünf Annexe unterteilt: -Annex 1 enthält zentrale Regierungsstellen. -Annex 2 enthält subzentrale Regierungsstellen. -Annex 3 enthält alle anderen Stellen, die sich bei der Beschaffung an die Bestimmungen dieses Übereinkommens halten. -Annex 4 führt in positiven oder negativen Listen die von diesem Übereinkommen abgedeckte Dienstleistungen auf. -Annex 5 führt die Baudienstleistungen auf. Die jeweiligen Schwellenwerte sind in den Annexen der einzelnen Vertragsparteien aufgeführt.

[^2]: Dieses Übereinkommen gilt für jeden Beschaffungsauftrag, dessen geschätzter Vertragswert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäss Art. IX dem Schwellenwert entspricht oder ihn übersteigt.

[^3]: Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine technische Vorschrift ein Dokument, in dem die Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung oder verwandter Produktionsverfahren und -methoden niedergelegt sind, eingeschlossen die zwingend anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackungen, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.

[^4]: Im Sinne dieses Übereinkommens ist eine Norm ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln.

[^5]: Es gilt als vereinbart, dass "bestehende Anlagen" Software in dem Ausmass umfassen, als die Erstbeschaffung der Software diesem Übereinkommen unterlag.

[^6]: Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder -dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet. Nicht darunter fällt eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Vermarktbarkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten.

[^7]: Kompensationsgeschäfte im öffentlichen Beschaffungswesen sind Massnahmen, welche darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.

[^8]: Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "Regierung" auch die zuständigen Organe der Europäischen Gemeinschaften.

[^9]: Alle Bestimmungen des Übereinkommens von 1988 ausser der Präambel, Art. VII und Art. IX, ohne die Abs. 5 Bst. a und b sowie 10.

[^10]: Anhänge und Annexe zu diesem Übereinkommen können bei der Regierungskanzlei, beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten sowie beim Hochbauamt eingesehen und bezogen werden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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