Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1998-01-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Marrakesch am 15. April 1994

Zustimmung des Landtags: 18. Juni 1997

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. September 1997

Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden "die Vertragsparteien" genannt),

anerkennend, dass es notwendig ist, einen effizienten multilateralen Rahmen von Rechten und Pflichten betreffend Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens festzulegen, um eine grössere Liberalisierung und Ausweitung des Welthandels zu erreichen und den internationalen Rahmen für die Abwicklung des Welthandels zu verbessern,

anerkennend, dass Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens nicht ausgearbeitet, angenommen oder auf in- oder ausländische Waren und Dienstleistungen und in- oder ausländische Anbieter angewendet werden sollten, um inländische Waren oder Dienstleistungen oder Anbieter zu schützen, und nicht zur Diskriminierung zwischen ausländischen Waren oder Dienstleistungen oder ausländischen Anbietern führen sollten,

anerkennend, dass es wünschenswert ist, für die Transparenz der Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens zu sorgen,

anerkennend, dass es notwendig ist, internationale Verfahren für die Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung zu schaffen, um eine gerechte, schnelle und wirksame Durchsetzung der internationalen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen zu sichern und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten auf dem höchstmöglichen Stand zu erhalten,

anerkennend, dass es notwendig ist, die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der am wenigsten entwickelten unter ihnen zu berücksichtigen,

in dem Wunsch, gemäss Art. IX Abs. 6 Bst. b des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. April 1979 in der geänderten Fassung vom 2. Februar 1987 das Übereinkommen auf der Basis gegenseitiger Reziprozität auszuweiten und zu verbessern und den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Dienstleistungsverträge auszuweiten,

in dem Wunsch, Regierungen von Nicht-Vertragsparteien zu ermutigen, dieses Übereinkommen anzunehmen und ihm beizutreten,

sind nach weiteren Verhandlungen zur Verwirklichung dieser Ziele wie folgt übereingekommen:

Art. I

Anwendungsbereich

1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die, wie in Anhang I[^1] ausgeführt, diesem Übereinkommen unterliegen.

2) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf jede Beschaffung durch vertragliche Methoden, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption. Es gilt auch für Beschaffungen von Kombinationen von Waren und Dienstleistungen.

3) Wenn Beschaffungsstellen im Rahmen einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beschaffung von einem bestimmten Unternehmen, das nicht in Anhang I aufgeführt ist, fordern, dass es den Auftrag nach besonderen Vorschriften vergibt, so gilt Art. III sinngemäss.

4) Dieses Übereinkommen gilt für alle Beschaffungsaufträge, deren Wert nicht unter den einschlägigen Schwellenwerten nach Anhang I liegt.

Art. II

Auftragsbewertung

1) Die folgenden Bestimmungen gelten für die Berechnung des Auftragswertes[^2] mit dem Ziel, dieses Übereinkommen umzusetzen.

2) Bei der Bewertung sind alle Arten der Vergütung, einschliesslich sämtlicher ausstehender Prämien, Gebühren oder Kommissionen und Zinsen zu berücksichtigen.

3) Die Wahl der Bewertungsmethode durch die Beschaffungsstelle und die Aufteilung von Verträgen dürfen nicht in der Absicht erfolgen, dieses Übereinkommen zu umgehen.

4) Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben, so gilt als Bewertungsgrundlage entweder:

5) Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Miete-Kauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswertes: In Zweifelsfällen ist die zweite Berechnungsgrundlage zu verwenden, nämlich b.

6) In Fällen, in denen eine geplante Beschaffung den Bedarf von Optionsklauseln ausdrücklich vorsieht, gilt als Grundlage für die Bewertung der Gesamtwert der maximal erlaubten Beschaffung, einschliesslich der Optionskäufe.

Art. III

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1) In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien umgehend und bedingungslos die Waren oder Dienstleistungen anderer Vertragsparteien sowie die Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, nicht ungünstiger als:

2) In bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen stellen die Vertragsparteien sicher:

3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und -formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungswesen.

Art. IV

Ursprungsregeln

1) Die Vertragsparteien wenden auf Waren oder Dienstleistungen, die für unter dieses Übereinkommen fallende öffentliche Beschaffungen aus anderen Vertragsparteien eingeführt oder geliefert werden, keine Ursprungsregeln an, die sich von den im normalen Handelsverkehr und zum Zeitpunkt der Einfuhr auf Einfuhren oder Lieferungen der gleichen Waren aus den gleichen Vertragsparteien angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

2) Nach Abschluss des Arbeitsprogramms zur Harmonisierung der Ursprungsregeln für Waren in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO-Abkommen") und nach Abschluss der Verhandlungen über den Handel mit Dienstleistungen berücksichtigen die Vertragsparteien bei der erforderlichen Abänderung von Abs. 1 die Ergebnisse des Arbeitsprogramms und der Verhandlungen.

Art. V

Besondere und differenzierte Behandlung zugunsten der Entwicklungsländer

Ziele

1) Nach diesem Artikel ziehen die Vertragsparteien bei der Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens die Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer, vor allem der am wenigsten entwickelten unter ihnen, gebührend in Betracht und zwar im Hinblick darauf, dass es für diese Länder notwendig ist:

2) Bei der Ausarbeitung und Anwendung von Gesetzen, Vorschriften und Verfahren betreffend das öffentliche Beschaffungswesen erleichtern die Vertragsparteien im Einklang mit diesem Übereinkommen die Zunahme der Einfuhren aus den Entwicklungsländer im Bewusstsein der besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Länder und der Länder, die sich auf einer niedrigen Stufe der wirtschaftlichen Entwicklung befinden. Anwendungsbereich

3) Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsländer diesem Übereinkommen zu Bedingungen beitreten können, die mit ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, werden in den Verhandlungen über das öffentliche Beschaffungswesen der Entwicklungsländer, welches unter dieses Übereinkommen fällt, die Ziele nach Abs. 1 gebührend in Betracht gezogen. Die entwickelten Länder bemühen sich, bei der Erstellung ihrer Listen von Beschaffungsstellen, die unter dieses Übereinkommen fallen, Stellen aufzunehmen, die Waren und Dienstleistungen verkaufen, an deren Ausfuhr die Entwicklungsländer interessiert sind. Vereinbarte Ausnahmen

4) Entwicklungsländer können in den Verhandlungen über dieses Übereinkommen mit anderen Teilnehmern betreffend bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, allseits annehmbare Ausnahmen aushandeln, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles gebührend in Betracht zu ziehen sind. In solchen Verhandlungen sind die in Abs. 1 Bst. a bis c angeführten Überlegungen gebührend zu berücksichtigen. Entwicklungsländer, die an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern nach Abs. 1 Bst. d teilnehmen, können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles auch Ausnahmen von ihren Listen aushandeln, wobei sie unter anderem die in den betreffenden regionalen oder weltweiten Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie insbesondere solche Waren oder Dienstleistungen in Betracht ziehen, die Gegenstand gemeinsamer industrieller Entwicklungsprogramme sein können.

5) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien ihre Listen der Beschaffungsstellen gemäss den in Art. XXIV Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen über die Änderung solcher Listen und unter Berücksichtigung ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ändern, oder sie können den Ausschuss für öffentliches Beschaffungswesen (im folgenden "der Ausschuss" genannt) ersuchen, für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen von den Bestimmungen über die Inländerbehandlung zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. a bis c gebührend zu berücksichtigen sind. Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien können nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens den Ausschuss ersuchen, aufgrund ihrer Teilnahme an regionalen oder weltweiten Vereinbarungen zwischen Entwicklungsländern für bestimmte Beschaffungsstellen, Waren oder Dienstleistungen, die in den Listen der einzelnen Beschaffungsstellen enthalten sind, Ausnahmen zu gewähren, wobei die besonderen Umstände jedes einzelnen Falles und die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. d gebührend zu berücksichtigen sind. Jeder Antrag auf Änderung einer Liste, den ein Entwicklungsland unter den Vertragsparteien an den Ausschuss richtet, muss sachdienliche Unterlagen und alle Angaben enthalten, die für die Behandlung der Angelegenheit notwendig sein können.

6) Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäss für Entwicklungsländer, die diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beitreten.

7) Vereinbarte Ausnahmen, wie sie in den Abs. 4, 5 und 6 erwähnt sind, unterliegen der Überprüfung gemäss Abs. 14 dieses Artikels. Technische Hilfe für Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien

8) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien leisten auf Ersuchen jede technische Hilfe, die ihrer Ansicht nach für die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien bei der Lösung ihrer Probleme des öffentlichen Beschaffungswesens zweckmässig ist.

9) Diese Hilfe, die auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien gewährt wird, bezieht sich unter anderem auf: - die Lösung besonderer technischer Probleme, im Zusammenhang mit der Vergabe eines bestimmten Auftrags; - jedes andere Problem, dessen Behandlung im Rahmen dieser Hilfe zwischen der entsprechenden Vertragspartei und einer anderen Vertragspartei vereinbart wird.

10) Die in den Abs. 8 und 9 erwähnte technische Hilfe kann die Übersetzung der Qualifikationsunterlagen und der Angebote von Anbietern aus Entwicklungsländern in eine von der Beschaffungsstelle bezeichnete Amtssprache der WTO einschliessen, es sei denn, die entwickelten Länder betrachten eine Übersetzung als belastend; in diesem Fall wird den Entwicklungsländern, die die entwickelten Länder oder deren Beschaffungsstellen darum ersuchen, eine Erklärung gegeben. Informationszentren

11) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien errichten entweder allein oder gemeinsam Informationszentren, um angemessene Auskunftsersuche von Entwicklungsländern unter den Vertragsparteien zu beantworten; diese Auskunftsersuchen können sich unter anderem auf Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das öffentliche Beschaffungswesen beziehen, auf veröffentlichte Bekanntmachungen geplanter Beschaffungen, auf Adressen der unter dieses Übereinkommen fallenden Beschaffungsstellen sowie auf Art und Menge der gekauften oder zu kaufenden Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich der verfügbaren Angaben über zukünftige Vergaben. Auch der Ausschuss kann ein Informationszentrum errichten. Besondere Behandlung für die am wenigsten entwickelten Länder

12) Im Hinblick auf Abs. 6 der Entscheidung der Vertragsparteien des GATT 1947 vom 28. November 1979 über Besondere Behandlung und Meistbegünstigung, Reziprozität und umfassendere Beteiligung der Entwicklungsländer (BISD 26S/203-205) wird den am wenigsten entwickelten Ländern unter den Vertragsparteien und den Anbietern in diesen Ländern für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern im Rahmen aller allgemeinen oder besonderen Massnahmen zugunsten der Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien eine besondere Behandlung gewährt. Die Vertragsparteien können die Vorteile dieses Übereinkommens auch Anbietern in den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, für Waren oder Dienstleistungen aus diesen Ländern gewähren.

13) Die entwickelten Länder unter den Vertragsparteien gewähren auf Ersuchen möglichen Anbietern aus den am wenigsten entwickelten Ländern die ihnen zweckmässig erscheinende Hilfe beim Unterbreiten der Angebote und bei der Auswahl der Waren oder Dienstleistungen, die für die Beschaffungsstellen in den entwickelten Ländern sowie für die Anbieter aus den am wenigsten entwickelten Ländern von Interesse sein können, und unterstützen die Anbieter bei der Einhaltung von technischen Vorschriften und Normen für Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der geplanten Beschaffung sind. Überprüfung

14) Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Wirksamkeit dieses Artikels und nimmt alle drei Jahre aufgrund der von den Vertragsparteien unterbreiteten Berichte eine umfassende Überprüfung vor, um die Auswirkungen dieses Artikels zu beurteilen. Um die weitestgehende Anwendung dieses Übereinkommens und insbesondere von Art. III zu erreichen, und im Hinblick auf den Entwicklungsstand und die Finanz- und Handelslage der betreffenden Entwicklungsländer, untersucht der Ausschuss als Teil der alle drei Jahre stattfindenden Überprüfung, ob die nach den Abs. 4 bis 6 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen zu ändern sind oder ihre Geltungsdauer verlängert werden soll.

15) Im Laufe weiterer Verhandlungsrunden nach Art. XXIV Abs. 7 prüfen die Entwicklungsländer unter den Vertragsparteien die Möglichkeit, ihre Listen der Beschaffungsstellen im Hinblick auf ihre Wirtschafts-, Finanz- und Handelslage zu erweitern.

Art. VI

Technische Spezifikationen

1) Technische Spezifikationen, wie Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, Symbole, Terminologie, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung oder die Produktionsprozesse und -verfahren, die die Merkmale einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung festlegen, sowie die von den Beschaffungsstellen vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich der Konformitätsbescheinigungen werden nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen.

2) Von den Beschaffungsstellen vorgeschriebene technische Spezifikationen werden, soweit angebracht:

3) Anforderungen oder Hinweise in bezug auf besondere Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Muster oder Typen sowie auf einen bestimmten Ursprung, bestimmte Produzenten oder Anbieter sind nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und dass in die Vergabeunterlagen die Worte "oder gleichwertig" einbezogen werden.

4) Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, welche bei der Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können.

Art. VII

Vergabeverfahren

1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die Vergabeverfahren ihrer Beschaffungsstellen nicht diskriminierend angewendet werden und mit den Bestimmungen der Art. VII bis XVI im Einklang stehen.

2) Die Beschaffungsstellen machen keinem Anbieter zu einer bestimmten Beschaffung derartige Angaben, dass dies zu einem Ausschluss des Wettbewerbs führen würde.

3) Im Sinne dieses Übereinkommens ist das:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.